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Abschnitt 3 - Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011)
Abschnitt 3 Organisation
§ 10 Erhebungsstellen
(1) 1Zur Durchführung der Erhebungen nach den §§ 6 bis 8, 14, 15 und 16 können die Länder Erhebungsstellen einrichten. 2Den Erhebungsstellen können auch Aufgaben übertragen werden, die nach diesem Gesetz von den statistischen Ämtern der Länder zu erfüllen sind.
(2) 1Die Erhebungsstellen sind räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. 2Es ist sicherzustellen, dass die Angaben in den Erhebungsunterlagen nicht für andere Aufgaben verwendet werden. 3Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen sind schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis zu wahren und auch solche Erkenntnisse über Auskunftspflichtige geheim zu halten, die bei ihrer Tätigkeit gewonnen werden. 4Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in den Erhebungsstellen.
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- Anm.
- d. Red.:
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- abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 17. Mai 2011 (BGBl. I S. 842)
Text in der Fassung der Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen) B. v. 17. Mai 2011 BGBl. I S. 842 m.W.v. 19. Oktober 2010
§ 11 Erhebungsbeauftragte
(1) 1Für die Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 sowie 14 bis 17 können Erhebungsbeauftragte nach § 14 des Bundesstatistikgesetzes eingesetzt werden. 2Sie sind von den statistischen Ämtern der Länder oder von den Erhebungsstellen auszuwählen und zu bestellen.
(2) 1Bund und Länder benennen den statistischen Ämtern der Länder oder den Erhebungsstellen auf Ersuchen Bedienstete und stellen sie für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden. 2Die Benannten sind verpflichtet, die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu übernehmen. 3Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. 4Die Möglichkeit der Verpflichtung weiterer Bürger und Bürgerinnen zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte kann durch Landesrecht vorgesehen werden.
(3) 1Erhebungsbeauftragte sind schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes zu wahren und auch solche Tatsachen geheim zu halten, die im Zusammenhang mit der Erhebungstätigkeit bekannt werden. 2Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. 3Erhebungsbeauftragte dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden. 4Sie dürfen nicht eingesetzt werden, wenn auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen zu befürchten ist, dass Erkenntnisse aus der Erhebungstätigkeit zum Schaden der auskunftspflichtigen Person genutzt werden.
(4) Soweit die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich eingesetzt werden, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
(5) Bei Erhebungen nach § 6 können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden
- 1.
- zur Feststellung des Auskunftspflichtigen nach § 18 Absatz 2,
- 2.
- um bei fehlenden, unvollständigen oder widersprüchlichen Antworten ersatzweise Befragungen nach § 18 Absatz 2 Satz 8 durchzuführen.
(6) 1Bei der Haushaltsstichprobe nach § 7 sind den Erhebungsbeauftragten auf Verlangen die Angaben zu § 7 Absatz 4 Nummer 2, 4 und 8 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 7 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 mündlich mitzuteilen. 2Die Erhebungsbeauftragten dürfen diese Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen. 3Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.
(7) 1Bei Erhebungen nach § 8 können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. 2Bei Erhebungen in nichtsensiblen Sonderbereichen sind den Erhebungsbeauftragten auf Verlangen die Angaben zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b und zu den Hilfsmerkmalen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b mündlich mitzuteilen. 3Die Erhebungsbeauftragten dürfen diese Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen. 4Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.
(8) Bei der ergänzenden Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften nach § 14 können Erhebungsbeauftragte für Begehungen nach § 14 Absatz 3 eingesetzt werden.
(9) Bei der Mehrfachfalluntersuchung nach § 15 Absatz 3 können Erhebungsbeauftragte insbesondere dann eingesetzt werden, wenn ein schriftliches Erhebungsverfahren nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte.
(10) 1Bei der Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten nach § 16 sind den Erhebungsbeauftragten auf Verlangen die Angaben zu § 16 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und f sowie die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 16 Satz 2 Nummer 2 mündlich mitzuteilen. 2Die Erhebungsbeauftragten dürfen diese Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen. 3Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.
(11) 1Die Erhebungsbeauftragten erhalten zur Unterstützung ihrer Tätigkeit bei den Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 und 15 bis 17 einen verkürzten Melderegisterauszug für die betreffenden Anschriften. 2Dieser Auszug enthält für die unter der Anschrift gemeldeten Personen die Angaben zu Familienname, frühere Namen, Vornamen, Namenszusatz, Geschlecht, Tag der Geburt, Staatsangehörigkeiten sowie die Angaben zur Anschrift.
§ 12 Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die erhobenen Daten werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zentral verarbeitet und aufbereitet.
(2) 1Das Statistische Bundesamt ist für die Führung des Anschriften- und Gebäuderegisters im Rahmen der Durchführung des Zensus und die damit verbundene Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 zuständig. 2Bei den Zusammenführungen nach § 9 sind die im Anschriften- und Gebäuderegister gespeicherten Angaben zu nutzen.
(3) Das Statistische Bundesamt stellt das Metadatensystem für den Zensus bereit.
(4) 1Das Statistische Bundesamt stellt die Informationstechnik für die Übernahme und Zusammenführung der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten sowie der Angaben aus den erwerbsstatistischen Registern nach den §§ 4 und 5 in das dort für den Zensus betriebene Datenbanksystem bereit. 2Die Übernahme und Zusammenführung der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten und der erwerbsstatistischen Angaben nach § 5 Satz 2 obliegt den statistischen Ämtern der Länder. 3Die melde- und erwerbsstatistischen Angaben werden mit dem Anschriften- und Gebäuderegister verbunden und bilden zusammen einen Referenzdatenbestand, der vom Statistischen Bundesamt bereitgehalten wird. 4Der Referenzdatenbestand ist im Zusammenwirken mit den statistischen Ämtern der Länder zu nutzen, um Erhebungs- und Hilfsmerkmale erhebungsteilübergreifend durch automatisierten Abgleich auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu prüfen; die Fachkonzepte sind abzustimmen.
(5) 1Der Referenzdatenbestand nach Absatz 4 Satz 3 wird um das Ergebnis der Abgleiche ergänzt. 2Dabei festgestellte Unstimmigkeiten, insbesondere zwischen den Angaben aus unterschiedlichen Erhebungsteilen, werden von den statistischen Ämtern geklärt und in den Referenzdatenbestand eingearbeitet.
(6) 1Das Statistische Bundesamt gewährt den statistischen Ämtern der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Zugriff auf den Referenzdatenbestand nach Absatz 4 Satz 3 sowie Absatz 5. 2Die statistischen Ämter der Länder nutzen diese Daten für die Durchführung und Aufbereitung der Angaben aus der Gebäude- und Wohnungszählung sowie den Datenerhebungen nach den §§ 7, 8, 15 Absatz 4 und § 16.
(7) 1Die statistischen Ämter der Länder nehmen die informationstechnischen Aufgaben für die primärstatistische Erhebung, Aufbereitung und Auswertung der Angaben nach den §§ 6 bis 8 Absatz 4 und 5 arbeitsteilig im Sinne einer zentralen Verarbeitung und Datenhaltung wahr. 2Dies gilt auch für die Aufgabe nach § 9 Absatz 3. 3Verantwortlich für die Stichproben und Erhebungen in Sondergebäuden (§§ 7 und 8) ist der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen, für die Gebäude- und Wohnungszählung (§ 6) das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen, für die Haushaltegenerierung (§ 9 Absatz 3) und für die Auswertungsdatenbank das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung.
(8) 1Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die zentral gespeicherten Daten trägt das nach den Absätzen 1 bis 7 zuständige statistische Amt. 2Es hat insbesondere zu gewährleisten, dass die Daten von den anderen statistischen Ämtern nur im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben nach diesem Gesetz abgerufen werden können. 3Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger.
§ 13 Ordnungsnummern
(1) Für jede Anschrift, jedes Gebäude, jede Wohnung, jeden Haushalt und jede Person wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder eine Ordnungsnummer vergeben und geführt, die gemeinde- und gebäudeübergreifend sein kann.
(2) Die Ordnungsnummern dürfen bei den Zusammenführungen nach § 9 verwendet werden.
(3) 1Die Ordnungsnummern dürfen zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. 2Sie sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens jedoch vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
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