(1)
1Überschreitet der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung bis zum Jahr 2025 nach
§ 158 20 Prozent, ist dieser abweichend von
§ 158 auf höchstens 20 Prozent festzusetzen.
2Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist bis zum Jahr 2025 abweichend von
§ 158 auf mindestens 18,6 Prozent festzusetzen.
3Der Beitragssatz beträgt für das Jahr 2019 in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 Prozent.
(2)
1Wenn bis zum Jahr 2025 mit einem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung von 20 Prozent die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitragssatz zu bestimmen ist, den Wert der Mindestrücklage nach
§ 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 voraussichtlich unterschreiten, ist der zusätzliche Bundeszuschuss nach
§ 213 Absatz 3 für das betreffende Jahr so zu erhöhen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage den Wert der Mindestrücklage voraussichtlich erreichen.
2Der zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Betrag nach Satz 1 ist der Ausgangsbetrag für die Festsetzung des zusätzlichen Bundeszuschusses für das folgende Kalenderjahr nach
§ 213 Absatz 3.
Für die Bestimmung des allgemeinen Bundeszuschusses nach
§ 213 Absatz 2 für das Jahr 2025 sind abweichend von
§ 228b die für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (
§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend.
1Die jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050 bedarfsgerecht unter Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben.
2Die Demografiekomponente ist zusätzlich zur voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer bei der Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe nach
§ 220 Absatz 1 Satz 1 als gesonderter Faktor zu berücksichtigen.
3Der Faktor wird wie folgt festgesetzt:
Jahr | Demografiekomponente |
2014 | 1,0192 |
2015 | 1,0126 |
2016 | 1,0073 |
2017 | 1,0026 |
2018 | 0,9975 |
2019 | 0,9946 |
2020 | 0,9938 |
2021 | 0,9936 |
2022 | 0,9935 |
2023 | 0,9938 |
2024 | 0,9931 |
2025 | 0,9929 |
2026 | 0,9943 |
2027 | 0,9919 |
2028 | 0,9907 |
2029 | 0,9887 |
2030 | 0,9878 |
2031 | 0,9863 |
2032 | 0,9875 |
2033 | 0,9893 |
2034 | 0,9907 |
2035 | 0,9914 |
2036 | 0,9934 |
2037 | 0,9924 |
2038 | 0,9948 |
2039 | 0,9963 |
2040 | 0,9997 |
2041 | 1,0033 |
2042 | 1,0051 |
2043 | 1,0063 |
2044 | 1,0044 |
2045 | 1,0032 |
2046 | 1,0028 |
2047 | 1,0009 |
2048 | 0,9981 |
2049 | 0,9979 |
2050 | 0,9978.
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1Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung zusätzlich zu den Zuschüssen des Bundes nach den
§§ 213 und
287e in den Kalenderjahren 2021 bis 2023 Mittel in Höhe von jährlich 5 Millionen Euro für sonstige Leistungen zur Teilhabe nach
§ 31 Absatz 1 Nummer 3.
2Die Auszahlung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.
(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.
(2)
1Das Bundesamt für Soziale Sicherung verteilt die Beträge nach Absatz 1 auf die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch.
2Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist
§ 219 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
- 1.
- das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und
- 2.
- das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.
(1)
§ 213 Abs. 2 gilt für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet.
(2) 1Der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung, soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet), wird jeweils für ein Kalenderjahr in der Höhe geleistet, die sich ergibt, wenn die Rentenausgaben für dieses Kalenderjahr einschließlich der Aufwendungen für Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 und abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile mit dem Verhältnis vervielfältigt werden, in dem der Bundeszuschuss in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu den Rentenausgaben desselben Kalenderjahres einschließlich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 steht. 2Der Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet ist auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet entsprechend ihrem jeweiligen Verhältnis an den Beitragseinnahmen buchhalterisch aufzuteilen.
Die Abrechnung und die Verteilung nach
§ 227 Absatz 1 und 1a erfolgen für Zahlungen bis zum Jahr 2024 für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt.
1Der Erhöhungsbetrag nach
§ 213 Absatz 4 wird in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils um 1,2 Milliarden Euro gemindert.
2Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach
§ 213 Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.