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Teil 5 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2174 (Nr. 46); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 24.08.2009, abweichend siehe § 79; FNA: 754-22-3 Energieversorgung
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Teil 5 Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren

§ 70 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde



Die zuständige Behörde kann von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, im Fall von Zertifizierungssystemen von den Personen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um

1.
die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen,

2.
zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden, oder

3.
die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union zu erfüllen.




§ 71 Berichtspflicht der zuständigen Behörde



Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung regelmäßig und legt der Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember 2010 und sodann jedes Jahr einen Erfahrungsbericht vor.


§ 72 (aufgehoben)







§ 73 Datenübermittlung



(1) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an

1.
folgende Bundesbehörden:

a)
das Bundesministerium der Finanzen,

b)
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

c)
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

d)
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und

e)
die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Bundesnetzagentur, das Umweltbundesamt und die für Biokraftstoffe zuständige Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

2.
Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,

3.
Organe der Europäischen Union,

4.
anerkannte Zertifizierungssysteme und

5.
anerkannte Zertifizierungsstellen.

(2) Soweit es zum Abgleich der Daten des Informationsregisters nach § 66 mit den Daten im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen an das jeweilige Register übermitteln.




§ 74 Zuständigkeit



(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für

1.
die Bekanntmachung nach § 2 Absatz 6 Satz 3,

2.
die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ihre Bekanntmachung nach § 8 Absatz 2 Satz 4 und die Bekanntmachung nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2,

3.
die Entgegennahme von Nachweisen nach § 13,

4.
den Betrieb der elektronischen Datenbank nach § 14 Satz 2,

5.
die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2,

6.
die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen nach § 24,

7.
die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungssystemen nach Teil 3 Abschnitt 4 und nach § 60,

8.
die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungsstellen nach Teil 3 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 bis 3 und § 60,

9.
das Führen des zentralen Informationsregisters nach Teil 4,

10.
das Einholen von Auskünften nach § 70,

11.
die Berichte nach § 71,

12.
die Übermittlung von Daten nach § 73,

13.
die Veröffentlichung von Mustern und Vordrucken nach § 76 Absatz 2 und

14.
den Vollzug dieser Verordnung im Übrigen mit Ausnahme von § 4 Absatz 4 Satz 1 Variante 2.

(2) 1Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. 2Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind mit dem Bundesministerium der Finanzen abzustimmen und es ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit herzustellen.




§ 75 Verfahren vor der zuständigen Behörde



Die Amtssprache ist deutsch. Alle Anträge, die bei der zuständigen Behörde gestellt werden, und alle Nachweise, Bescheinigungen, Berichte und sonstigen Unterlagen, die der zuständigen Behörde übermittelt werden, müssen in deutscher Sprache verfasst oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein. § 23 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.


§ 76 Muster und Vordrucke



(1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung zu verwenden:

1.
für die Zertifikate nach § 26,

2.
für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 52 und 53,

3.
für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 18 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 24.

(2) 1Die zuständige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke zu Absatz 1 sowie das Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite3. 2Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite veröffentlichen.


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3
www.ble.de




§ 77 Außenverkehr



Der Verkehr mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie mit den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Es kann den Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie den Organen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.