Auf Grund des §
7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 sowie des §
79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §
17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 und des §
79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§
18,
19 Abs. 1, §
20 Abs. 1 und 2, §
22 Abs. 1 und 2 und der §§
26 und
29, jeweils in Verbindung mit §
79 Abs. 1a, des
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die
Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 vom 6. November 2008 (eBAnz AT132 2008 V1), geändert durch Verordnung vom 13. November 2008 (eBAnz AT135 2008 V1), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1a wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird nach Buchstabe c folgender Buchstabe angefügt:
- „d)
- soweit sie tragend sind, in einen Betrieb, der in einem in Anlage 2 oder 3 bezeichneten Gebiet gelegen ist und die Tiere innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen
- aa)
- mit einem Repellent behandelt und
- bb)
- nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit negativem Ergebnis auf das Virus der Blauzungenkrankheit untersucht
worden sind,".
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) § 1 Abs. 1a Satz 1 bis 3 gilt entsprechend."
- b)
- Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Doppelbuchstabe bb wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- bbb)
- In Doppelbuchstabe cc wird das Komma durch das Wort „oder," ersetzt.
- ccc)
- Nach Doppelbuchstabe cc wird folgender Doppelbuchstabe angefügt:
- „dd)
- soweit sie tragend sind und innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen
- aaa)
- mit einem Repellent behandelt und
- bbb)
- nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit negativem Ergebnis auf das Virus der Blauzungenkrankheit untersucht
worden sind,".
- bb)
- Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Doppelbuchstabe aa wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- bbb)
- In Doppelbuchstabe bb wird das Komma durch das Wort „oder," ersetzt.
- ccc)
- Nach Doppelbuchstabe bb wird folgender Doppelbuchstabe angefügt:
- „cc)
- soweit sie tragend sind und innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen
- aaa)
- mit einem Repellent behandelt und
- bbb)
- nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit negativem Ergebnis auf das Virus der Blauzungenkrankheit untersucht
worden sind,".
- 3.
- § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Doppelbuchstabe aa wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Doppelbuchstabe bb wird das Komma durch das Wort „oder," ersetzt.
- c)
- Nach Doppelbuchstabe bb wird folgender Doppelbuchstabe angefügt:
- „cc)
- soweit sie tragend sind und innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen
- aaa)
- mit einem Repellent behandelt und
- bbb)
- nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit negativem Ergebnis auf das Virus der Blauzungenkrankheit untersucht
worden sind,".
- 4.
- Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 4 Ausfuhr
Die §§ 1 bis 3 gelten nicht, soweit empfängliche Tiere ausgeführt werden. Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 bleibt unberührt."
- 5.
- Die bisherigen §§ 4 und 5 werden die neuen §§ 5 und 6.
Nach §
6a der
Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom
22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel
3 der Verordnung vom
21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3144) geändert worden ist, wird folgender §
6b eingefügt:
„§
6b Untersuchungspflicht
Soweit empfängliche Tiere aus einem in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Gebiet, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates wegen des Auftretens der Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 festgesetzt worden ist, in das Inland verbracht werden, hat der Besitzer die Tiere auf das Virus der Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 in einer von der im Inland zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung untersuchen zu lassen."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. Dezember 2008.