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Zweiter Abschnitt - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-5 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Zweiter Abschnitt Anforderungen an Fahrlehrerausbildungsstätten

§ 8 Verantwortlicher Leiter



(1) Der verantwortliche Leiter einer Fahrlehrerausbildungsstätte muß

1.
mindestens 28 Jahre alt sein,

2.
geistig und körperlich geeignet sein,

3.
die Fahrlehrerlaubnis aller Klassen (ausgenommen Klasse DE) besitzen und

4.
entweder drei Jahre lang Inhaber der Fahrschulerlaubnis, verantwortlicher Leiter einer Fahrschule oder hauptberufliche Lehrkraft einer Fahrlehrerausbildungsstätte gewesen sein oder ein Studium, das ausreichende Kenntnisse des Maschinenbaus vermittelt, an einer Hochschule abgeschlossen haben, oder die Befähigung zum Richteramt besitzen oder ein Studium der Erziehungswissenschaften an einer Hochschule abgeschlossen haben.

Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit eines verantwortlichen Leiters einer Fahrlehrerausbildungsstätte als unzuverlässig erscheinen lassen.

(2) Besitzt der verantwortliche Leiter aus gesundheitlichen Gründen keine Fahrerlaubnis der Klasse CE, genügt es, daß er mindestens einmal die entsprechende Fahrerlaubnis erworben hatte. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.


§ 9 Lehrkräfte



(1) Der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende Lehrkräfte zur Verfügung stehen:

1.
eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt,

2.
eine Lehrkraft mit einem abgeschlossenen technischen Studium an einer deutschen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule oder Ingenieurschule, das ausreichende Kenntnisse des Maschinenbaus vermittelt, und mit mindestens zweijähriger Praxis auf dem Gebiet des Baus oder des Betriebs von Kraftfahrzeugen,

3.
ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, BE und CE besitzt und drei Jahre lang hauptberuflich Fahrschüler theoretisch und praktisch ausgebildet hat,

4.
ein Fahrlehrer mit entsprechender Fahrerlaubnis und Unterrichtserfahrung für die Ausbildung von Fahrlehreranwärtern, welche die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE erwerben wollen und

5.
eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Erziehungswissenschaft an einer Hochschule und mit der Fahrerlaubnis der Klasse BE.

Eine Lehrkraft kann mehrere der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 5 erfüllen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 oder 4 kann die Erlaubnisbehörde einem Fahrlehrer, der aus gesundheitlichen Gründen keine zugrundeliegende Fahrerlaubnis mehr besitzt, gestatten, weiterhin an der Fahrlehrerausbildungsstätte theoretischen Unterricht zu erteilen, wenn er körperlich und geistig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fahrlehrergesetzes geeignet ist. Die übrigen Voraussetzungen für die Fahrlehrerlaubnis bleiben unberührt.

(3) Mindestens zwei der in Absatz 1 genannten Lehrkräfte müssen bei der Fahrlehrerausbildungsstätte hauptberuflich tätig sein.


§ 10 Unterrichtsräume



Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen. § 3 Satz 1 ist anzuwenden.


§ 11 Lehrmittel



In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende Lehrmittel ständig vorhanden sein:

1.
Medien, die der visuellen und großflächigen Darstellung dienen,

2.
Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, Verkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie Kraftfahrzeugbau und -betrieb,

3.
Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach Ausbildungsklasse,

4.
das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original oder in Modellen,

5.
Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts und der benachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,

6.
Erläuterungswerke zu den Gesetzen und Verordnungen des Straßenverkehrsrechts und

7.
fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) und verkehrsrechtliche Entscheidungen sowie kraftfahrzeugtechnische und pädagogische Fachliteratur.

Die Lehrmittel müssen dem geltenden Recht und dem Stand der Technik entsprechen.




§ 12 Lehrfahrzeuge



Die für die Fahrlehrerausbildung zu verwendenden Fahrzeuge müssen den Anforderungen des § 5 entsprechen.