Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

Zweiter Abschnitt - Altsparergesetz (ASpG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 01.04.1959 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 621-4 Lastenausgleich
|

Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für die einzelnen Sparanlagen

§ 7 Spareinlagen



(1) Bei Spareinlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) und ihnen nach § 2a gleichgestellten Geldeinlagen bei Kreditinstituten wird der Nennbetrag der Altsparanlage durch Vergleich der Spareinlage des Gläubigers bei demselben Schuldner bei Beginn des 1. Januar 1940 und im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark festgestellt, wobei die durch Anrechnung von Kopf- oder Geschäftsbeträgen verbrauchten Reichsmarkbeträge hinzuzurechnen sind. Der niedrigere von beiden Beträgen ist zugrunde zu legen.

(2) Kann der Nachweis der Altsparanlage nur dem Grunde, nicht aber der Höhe nach erbracht werden, kann von dem Stand der Spareinlage zu demjenigen dem 1. Januar 1940 nächstgelegenen späteren Zeitpunkt ausgegangen werden, für den die Höhe der Spareinlage nachgewiesen werden kann. Hierbei ist die Spareinlage nur mit dem bei Anwendung der Tabelle nach Anlage 3 sich ergebenden Teilbetrag anzusetzen. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Höhe der Spareinlage auf einen vor dem 9. Mai 1945 liegenden Zeitpunkt nachgewiesen werden kann.

(3) Ein Entschädigungsanspruch besteht in Abweichung von § 5 Abs. 5 auch dann, wenn die Summe der Altsparanlagen des im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark berechtigten Gläubigers bei einem Schuldner 50 Reichsmark nicht erreicht, aber mindestens 20 Reichsmark betragen hat.


§ 8 Bausparguthaben



Bei Bausparguthaben (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) findet § 7 Abs. 2 entsprechende Anwendung.


§ 9 Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen



(1) Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Altsparanlagen, wenn der Pfandbrief oder die verwandte Schuldverschreibung vor dem 1. Januar 1940 ausgegeben oder zwischen dem Beginn des 1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark im Umtausch für eine vor dem 1. Januar 1940 ausgegebene Schuldverschreibung von dem Schuldner dem Gläubiger ausgehändigt worden ist. Durch Rechtsverordnung kann für Wertpapierarten, die nach dem Beginn des 1. Januar 1940 aufgelegt und ausschließlich oder überwiegend für Umtauschzwecke verwandt worden sind, bestimmt werden, daß ein solcher Umtausch vermutet wird.

(2) Entschädigungsberechtigt ist nur derjenige, für welchen

1.
eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist oder

2.
das Recht im Wertpapierbereinigungsverfahren rechtskräftig anerkannt worden ist oder

3.
die Schuldverschreibung im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark festgeschrieben war oder

4.
der in der Schuldverschreibung verbriefte Anspruch im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark in einem Schuldbuch eingetragen war.

Durch Rechtsverordnung kann eine Entschädigungsberechtigung auch anerkannt werden, wenn eine Lieferbarkeitsbescheinigung nicht ausgestellt zu werden brauchte oder die Wertpapierart nicht Gegenstand des Wertpapierbereinigungsverfahrens war oder wenn das Wertpapier dem Gläubiger nach dem 1. Januar 1945 infolge der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse abhanden gekommen ist.

(3) Hat eine Schuldverschreibung einem Gläubiger am 1. Januar 1945 zugestanden, wird vermutet, daß sie ihm schon bei Beginn des 1. Januar 1940 zugestanden hat. Diese Vermutung gilt nicht, wenn für die über den Entschädigungsanspruch entscheidende Stelle erkennbar ist, daß die Schuldverschreibung dem Gläubiger bei Beginn des 1. Januar 1940 noch nicht zugestanden hat.

(4) Zugunsten desjenigen, für den eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist, wird vermutet, daß ihm die Schuldverschreibung schon am 1. Januar 1945 zugestanden hat. Diese Vermutung gilt nicht, wenn sich aus den Unterlagen, die der über den Entschädigungsanspruch entscheidenden Stelle zugänglich sind, Umstände ergeben, die Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Gläubigers am 1. Januar 1945 rechtfertigen.


§ 10 Industrieobligationen und verwandte Schuldverschreibungen



Auf Industrieobligationen und verwandte Schuldverschreibungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 findet § 9 entsprechende Anwendung.


§ 10a Sondervorschriften für Reichsmarkansprüche gegen die öffentliche Hand



(1) Beruht der Entschädigungsanspruch auf einer Sparanlage nach § 2b Abs. 1 Nr. 1, gilt § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an Stelle der Anerkennung des Rechts im Wertpapierbereinigungsverfahren die Feststellung des Rechts auf Ablösung im Sinne des § 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes tritt. War eine solche Sparanlage im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark als Einzelschuldbuchforderung eingetragen, wird vermutet, daß sie dem Berechtigten schon am 1. Januar 1940 zugestanden hat. Ist die Einzelschuldbuchforderung zwischen dem Beginn des 1. Januar 1940 und dem 8. Mai 1945 in das Schuldbuch eingetragen worden, wird vermutet, daß sie mit dem Gegenwert einer fällig gewordenen Sparanlage im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 1 begründet worden ist, die dem Berechtigten bereits am 1. Januar 1940 zugestanden hat.

(2) Auf Sparanlagen im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 2 findet § 9 entsprechende Anwendung.


§ 11 Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen



(1) Bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) ist zur Berechnung der Höhe der Altsparanlage von der bei Beginn des 1. Januar 1940 gebildeten Prämienreserve auszugehen; als Prämienreserve gilt der aus der Reichsmarkversicherungssumme im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark nach Anlage 4 dieses Gesetzes ermittelte Betrag. Der Reichsmarkversicherungssumme im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark wird ein in diesem Zeitpunkt fälliger aber noch nicht ausgezahlter Anspruch aus dem Versicherungsvertrag gleichgestellt.

(2) Der Entschädigungsanspruch besteht auch dann, wenn der Versicherungsvertrag von einem Arbeitgeber zugunsten eines Arbeitnehmers im Rahmen eines Gesamtvertrages zur Versorgung der Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist, sofern die Prämien grundsätzlich der Lohnsteuerunterlagen; durch Rechtsverordnung kann über die Berechnung einer solchen Altsparanlage Näheres bestimmt werden.


§ 12 Sonstige durch Grundpfandrechte gesicherte privatrechtliche Ansprüche



(1) Durch Grundpfandrechte gesicherte privatrechtliche Ansprüche im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 sind Altsparanlagen, wenn derjenige, welcher im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark Gläubiger des Anspruchs war, im Falle des § 3 Abs. 2 und 3 ein Rechtsvorgänger, den Anspruch und das Grundpfandrecht vor dem 1. Januar 1940 erworben hatte. War eine zu dem Erwerb des Grundpfandrechts erforderliche Eintragung vor dem 1. Januar 1940 in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde bewilligt worden, gilt dieser Erwerb auch dann als vor diesem Zeitpunkt eingetreten, wenn die Eintragung erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt ist. War die Entstehung des Anspruchs von einer Leistung des Gläubigers abhängig, wird vermutet, daß die Leistung vor Stellung des Antrags auf Eintragung bewirkt worden ist. Im Falle des rechtsgeschäftlichen Erwerbs des Anspruchs gilt als Zeitpunkt des Erwerbs derjenige Zeitpunkt, zu welchem nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts das Grundpfandrecht auf den Erwerber übergegangen ist.

(2) Der Eigenschaft des Anspruchs als Altsparanlage steht es nicht entgegen, wenn zwischen dem Beginn des 1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark ein Wechsel in der Person des Schuldners eingetreten ist.


§ 13 Umwandlung einer Sparanlage in eine andere Sparanlage



(1) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen als Altsparanlage auch eine im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark bestehende Sparanlage (§§ 2, 2a, 2b) anerkannt wird, die dadurch begründet worden ist, daß eine bei Beginn des 1. Januar 1940 bestehende oder höchstens 3 Monate vor diesem Zeitpunkt beendete andere Sparanlage umgewandelt worden ist. Sofern diese andere Sparanlage ein privatrechtlicher Anspruch im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 war, muß dieser Anspruch am 1. Januar 1940 oder im Zeitpunkt der Beendigung der Sparanlage vor dem 1. Januar 1940 auf einem Grundstück im Währungsgebiet der Reichsmark gesichert gewesen sein. Zur Vermeidung von Härten kann die Umwandlung in besonderen Fällen auch dann anerkannt werden, wenn eine Sparanlage vor Beendigung einer vorausgehenden Sparanlage begründet worden ist.

(2) In der nach Absatz 1 vorgesehenen Rechtsverordnung können, soweit dies zur Vermeidung von Härten erforderlich ist, einer bei Beginn des 1. Januar 1940 bestehenden Sparanlage gleichgestellt werden

1.
am 1. Januar 1940 im Eigentum des Gläubigers oder im Fall des § 3 Abs. 2 und 3 eines Rechtsvorgängers stehende Vermögenswerte oder Erlöse aus deren Veräußerung oder auf Grund eines Gesetzes, einer anderen Vorschrift oder eines Versicherungsvertrags gewährte Zahlungen für den Verlust oder die Beschädigung solcher Vermögenswerte,

2.
Schuldverschreibungen, soweit sie in den Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes nicht aufgeführt sind und sofern sie von Schuldnern, die ihren Sitz im Währungsgebiet der Reichsmark hatten, ausgegeben worden sind,

3.
Zahlungen von Kapital, die auf Ansprüchen aus einer Unfallversicherung oder auf Schadenersatzpflicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhten,

4.
Zahlungen aus Kapitalabfindung auf Grund von Erbansprüchen oder für Pensions- oder Rentenleistungen.