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Unterabschnitt 1 - Einhufer-Blutarmut-Verordnung (EinhBlutArmV k.a.Abk.)

V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1326 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 8a V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Geltung ab 09.10.2010; FNA: 7831-1-54-7 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 3 Besondere Schutzmaßregeln

Unterabschnitt 1 Schutzmaßnahmen vor amtlicher Feststellung der Einhufer-Blutarmut

§ 4 Blutprobenentnahme, epidemiologische Nachforschungen



(1) Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut führt die zuständige Behörde unverzüglich eine klinische und serologische Untersuchung des seuchenverdächtigen Einhufers auf die Einhufer-Blutarmut durch. Im Falle verendeter oder getöteter Einhufer ordnet sie die virologische oder serologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut an.

(2) Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Einhufer-Blutarmut, so führt die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen durch. Die epidemiologischen Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf

1.
den Zeitraum, in dem das Virus der Einhufer-Blutarmut bereits im Betrieb gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,

2.
die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Einhufer in den betroffenen Betrieb oder in die Einhufer aus dem betroffenen Betrieb verbracht worden sein können, und

3.
die Ermittlung aller Kontakte der Einhufer des betroffenen Betriebes zu anderen Einhufern.


§ 5 Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb



(1) Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut hat der Tierhalter des Betriebes unverzüglich

1.
sämtliche Einhufer des Betriebes nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde aufzustallen,

2.
seuchenverdächtige Einhufer von den übrigen Einhufern abzusondern und getrennt von den übrigen Einhufern zu versorgen,

3.
eine Insektenbekämpfung im Stall durchzuführen,

4.
Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in einem Stall oder sonstigen Standort der Einhufer benutzt worden sind und die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen.

(2) 1Einhufer dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den und aus dem Betrieb sowie auf Wirtschafts- und Weideflächen des Betriebes verbracht werden. 2Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung nach Satz 1, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 3Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen, das Vorkommen von Einhufern, Vektoren, natürlichen Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten.

(3) 1Einhufersamen, -eizellen und -embryonen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den und aus dem Betrieb verbracht werden. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.




§ 6 Reinigung und Desinfektion



Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut haben Personen, die eine Untersuchung oder Behandlung seuchenverdächtiger Einhufer durchgeführt haben, sowie Personen, die mit der Betreuung oder Pflege seuchenverdächtiger Einhufer betraut sind,

1.
zur Untersuchung, Behandlung, Pflege oder Fixierung seuchenverdächtiger Einhufer benutzte Geräte und Instrumente nach dem Gebrauch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen,

2.
sich nach der Untersuchung, Behandlung, Betreuung oder Pflege der Einhufer nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren,

3.
Blut seuchenverdächtiger Einhufer, soweit es nicht zur Untersuchung bestimmt ist, unschädlich zu beseitigen und mit Blut seuchenverdächtiger Einhufer verunreinigte Flächen und Gegenstände nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich nach den Eingriffen zu reinigen und zu desinfizieren.