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Abschnitt 3 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 3 Visumverfahren
§ 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung
(1) 1Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn
- 1.
- der Ausländer sich zu anderen Zwecken als zur Ausbildung nach Kapitel 2 Abschnitt 3 des Aufenthaltsgesetzes oder zur Erwerbstätigkeit nach Kapitel 2 Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will,
- 2.
- der Ausländer
- a)
- im Bundesgebiet eine selbständige Tätigkeit ausüben will,
- b)
- im Bundesgebiet eine Beschäftigung nach § 19c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes ausüben will,
- c)
- im Bundesgebiet
- aa)
- eine sonstige Beschäftigung ausüben will,
- bb)
- mit einem Aufenthaltstitel nach § 18d des Aufenthaltsgesetzes forschen will,
- cc)
- mit einem Aufenthaltstitel nach §§ 16a, 16b, 16d, 16e oder 16f Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes die jeweils zulässigen Aufenthaltszwecke verfolgen will, oder
- dd)
- mit einem Aufenthaltstitel nach § 17 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausbildungs- oder Studienplatz suchen oder sich mit einer Chancenkarte nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes aufhalten will, und
- d)
- im Bundesgebiet eine Beschäftigung gemäß § 14 Absatz 1a der Beschäftigungsverordnung ausüben will und dabei einen Fall des § 14 Absatz 1a Satz 2 der Beschäftigungsverordnung geltend macht,
- e)
- im Bundesgebiet einen Schulbesuch nach § 16f Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes beabsichtigt, oder
- 3.
- die Daten des Ausländers nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden, soweit das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Zustimmungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage angeordnet hat.
- 1.
- das Visum des Ausländers nicht der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa oder bb unterliegt,
- 2.
- das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners nicht selbst der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde nach Satz 1 Nummer 2 unterliegt,
- 3.
- die Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden und
- 4.
- die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bei der Visumbeantragung des Ausländers besteht.
- 1.
- eine sonstige Beschäftigung ausüben oder mit einem Aufenthaltstitel nach § 18d des Aufenthaltsgesetzes forschen will, und seiner Familienangehörigen nach Satz 2, oder
- 2.
- die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, cc oder dd erfüllt,
(2) 1Wird der Aufenthalt des Ausländers von einer öffentlichen Stelle mit Sitz im Bundesgebiet vermittelt, kann die Zustimmung zur Visumerteilung auch von der Ausländerbehörde erteilt werden, die für den Sitz der vermittelnden Stelle zuständig ist. 2Im Visum ist ein Hinweis auf diese Vorschrift aufzunehmen und die Ausländerbehörde zu bezeichnen.
(3) Die Ausländerbehörde kann insbesondere im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, eines öffentlichen Interesses, in den Fällen der §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, §§ 19, 19b, 19c oder 21 des Aufenthaltsgesetzes, in denen auf Grund von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Zustimmung der Ausländerbehörde vorgesehen ist, oder in dringenden Fällen der Visumerteilung vor der Beantragung des Visums bei der Auslandsvertretung zustimmen (Vorabzustimmung).
(4) In den Fällen des § 81a des Aufenthaltsgesetzes ist für die Erteilung der nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustimmung die Ausländerbehörde zuständig, die für den Ort der Betriebsstätte zuständig ist, an der der Ausländer beschäftigt werden soll.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung V. v. 30. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54 m.W.v. 1. Juni 2024
§ 31a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes bietet die Auslandsvertretung unverzüglich nach Vorlage der Vorabzustimmung oder Übermittlung der Vorabzustimmung durch das Ausländerzentralregister und nach dem Eingang der Terminanfrage der Fachkraft einen Termin zur Visumantragstellung an, der innerhalb der nächsten drei Wochen liegt.
(2) Die Bescheidung des Visumantrags erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Stellung des vollständigen Visumantrags.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen G. v. 3. Dezember 2020 BGBl. I S. 2744; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322 m.W.v. 12. Dezember 2020
§ 32 Zustimmung der obersten Landesbehörde
Ein Visum bedarf nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 31, wenn die oberste Landesbehörde der Visumerteilung zugestimmt hat.
§ 33 Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern
Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei Inhabern von Aufnahmebescheiden nach dem Bundesvertriebenengesetz und den nach § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes in den Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten und Abkömmlingen.
§ 34 Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten
1Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei
- 1.
- Wissenschaftlern, die für eine wissenschaftliche Tätigkeit von deutschen Wissenschaftsorganisationen oder einer deutschen öffentlichen Stelle vermittelt werden und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten,
- 2.
- a)
- Gastwissenschaftlern,
- b)
- Ingenieuren und Technikern als technischen Mitarbeitern im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers und
- c)
- Lehrpersonen und wissenschaftlichen Mitarbeitern,
- 3.
- Ausländern, die für ein Studium von einer deutschen Wissenschaftsorganisation oder einer deutschen öffentlichen Stelle vermittelt werden, die Stipendien auch aus öffentlichen Mitteln vergibt, und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium auf Grund eines auch für öffentliche Mittel verwendeten Vergabeverfahrens erhalten,
- 4.
- Forschern, die eine Aufnahmevereinbarung nach § 38f mit einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannten Forschungseinrichtung abgeschlossen haben,
- 5.
- Ausländern, die als Absolventen deutscher Auslandsschulen über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügen und ein Studium (§ 16b Absatz 1 und 5 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen,
- 6.
- Ausländern, die an einer deutschen Auslandsschule eine internationale Hochschulzugangsberechtigung oder eine nationale Hochschulzugangsberechtigung in Verbindung mit dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz erlangt haben und ein Studium (§ 16b Absatz 1 und 5 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen, oder
- 7.
- Ausländern, die an einer mit deutschen Mitteln geförderten Schule im Ausland eine nationale Hochschulzugangsberechtigung in Verbindung mit dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz erlangt haben und ein Studium (§ 16b Absatz 1 und 5 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung V. v. 23. März 2020 BGBl. I S. 655; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233 m.W.v. 1. April 2020
§ 35 Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika
Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei Ausländern, die
- 1.
- auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als Gastarbeitnehmer oder als Werkvertragsarbeitnehmer tätig werden,
- 2.
- eine von der Bundesagentur für Arbeit vermittelte Beschäftigung bis zu einer Höchstdauer von neun Monaten ausüben,
- 3.
- ohne Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, und das in das internationale Seeschifffahrtsregister eingetragen ist (§ 12 des Flaggenrechtsgesetzes),
- 4.
- auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung im Rahmen eines Ferienaufenthalts von bis zu einem Jahr eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder
- 5.
- eine Tätigkeit bis zu längstens drei Monaten ausüben wollen, für die sie nur ein Stipendium erhalten, das ausschließlich aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung V. v. 27. Februar 2013 BGBl. I S. 351 m.W.v. 5. März 2013
§ 36 Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte
1Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, das einem Mitglied ausländischer Streitkräfte für einen dienstlichen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilt wird, der auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung stattfindet. 2Zwischenstaatliche Vereinbarungen, die eine Befreiung von der Visumpflicht vorsehen, bleiben unberührt.
§ 37 Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen
Abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde für Ausländer, die im Bundesgebiet lediglich Tätigkeiten, die nach § 30 Nummer 1 bis 3 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausüben wollen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung V. v. 8. April 2015 BGBl. I S. 599 m.W.v. 22. April 2015
§ 38 Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde
§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ein Ausländer kann ein nationales Visum bei der am Sitz des Auswärtigen Amtes zuständigen Ausländerbehörde einholen, soweit die Bundesrepublik Deutschland in dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts keine Auslandsvertretung unterhält oder diese vorübergehend keine Visa erteilen kann und das Auswärtige Amt keine andere Auslandsvertretung zur Visumerteilung ermächtigt hat.
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