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Unterabschnitt 3 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Kapitel 5 Verfahrensvorschriften
Abschnitt 2 Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
Unterabschnitt 3 Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
§ 71 Übermittlungspflicht
(1) 1Die
- 1.
- Meldebehörden,
- 2.
- Passbehörden,
- 3.
- Ausweisbehörden,
- 4.
- Staatsangehörigkeitsbehörden,
- 5.
- Justizbehörden,
- 6.
- Bundesagentur für Arbeit und
- 7.
- Gewerbebehörden
(2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu übermitteln:
- 1.
- Familienname,
- 2.
- Geburtsname,
- 3.
- Vornamen,
- 4.
- Tag, Ort und Staat der Geburt,
- 5.
- Geschlecht,
- 6.
- Staatsangehörigkeiten,
- 7.
- Anschrift,
- 8.
- zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 4 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1131 m.W.v. 1. November 2019
§ 72 Mitteilungen der Meldebehörden
(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1.
- die Anmeldung,
- 2.
- die Abmeldung,
- 3.
- die Änderung der Hauptwohnung,
- 4.
- die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
- 5.
- die Namensänderung,
- 6.
- die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses,
- 7.
- die Geburt,
- 8.
- den Tod,
- 9.
- den Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners,
- 10.
- die eingetragenen Auskunftssperren gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall und
- 11.
- das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den in § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln:
- 1.
- bei einer Anmeldung
- a)
- Doktorgrad,
- b)
- Familienstand,
- c)
- die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,
- d)
- Tag des Einzugs,
- e)
- frühere Anschrift, und bei Zuzug aus dem Ausland auch der Staat,
- f)
- Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer,
- 2.
- bei einer Abmeldung
- a)
- Tag des Auszugs,
- b)
- neue Anschrift,
- 3.
- bei einer Änderung der Hauptwohnung
- a)
- die bisherige Hauptwohnung,
- b)
- das Einzugsdatum,
- 4.
- bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft Vor- und Familiennamen des Ehe- oder des Lebenspartners,
der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie - 4a.
- bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft
der Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft, - 5.
- bei einer Namensänderung
der bisherige und der neue Name, - 6.
- bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses
- a)
- die neue oder weitere Staatsangehörigkeit und
- b)
- bei Aufgabe oder einem sonstigen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zusätzlich die in Nummer 1 bezeichneten Daten,
- 7.
- bei Geburt
die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift, - 8.
- bei Tod
der Sterbetag, - 9.
- bei Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners
der Sterbetag, - 10.
- bei einer eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes
die Auskunftssperre und deren Wegfall.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung V. v. 20. Dezember 2016 BGBl. I S. 3074 m.W.v. 1. Februar 2017
§ 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden
(1) Die Passbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Passes nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nr. 2 des Passgesetzes wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.
(2) Die Ausweisbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Personalausweises nach dem Personalausweisgesetz wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.
Text in der Fassung des Artikels 1 Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung V. v. 27. Februar 2013 BGBl. I S. 351 m.W.v. 5. März 2013
§ 73 Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes
§ 73 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1.
- den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ausländer,
- 2.
- die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
- 3.
- den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher und
- 4.
- die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser geführt worden ist.
(2) Die Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes teilen den Ausländerbehörden die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes mit.
§ 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen
(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1.
- den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,
- 2.
- den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.
(2) Die Justizvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1.
- den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft und den Beginn der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches *),
- 2.
- die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,
- 3.
- die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft und das Ende der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches *).
- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbaren Änderungen in Artikel 8 Nummer 2 b) bb) und cc) G. v. 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 m.W.v. 1. November 2024
§ 75 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung V. v. 23. September 2013 BGBl. I S. 3707 m.W.v. 28. September 2013
§ 76 Mitteilungen der Gewerbebehörden
§ 76 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1.
- Gewerbeanzeigen,
- 2.
- die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
- 3.
- die Rücknahme und den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
- 4.
- die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes sowie die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person.
§ 76a Form und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen
(1) 1Für die Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten Behörden werden der Datenübermittlungsstandard „XAusländer" und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet. 2Die Möglichkeiten des OSCI-Standards zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen.
(2) 1Absatz 1 ist auf die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen entsprechend anzuwenden. 2Erfolgt die Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten Behörden über Vermittlungsstellen in verwaltungseigenen Kommunikationsnetzen, kann auch ein dem jeweiligen Landesrecht entsprechendes vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein den genannten Anforderungen entsprechendes Niveau aufweist. 3Die Gleichwertigkeit ist durch den Verantwortlichen zu dokumentieren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung V. v. 14. Januar 2019 BGBl. I S. 10 m.W.v. 23. Januar 2019
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