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Teil 3 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes (GWDAPrV)
V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 17.06.2011; FNA: 2030-7-10-3 Beamte
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Geltung ab 17.06.2011; FNA: 2030-7-10-3 Beamte
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Teil 3 Prüfungen
§ 17 Zwischenprüfung
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Um das Grundstudium abzuschließen, haben die Studierenden in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche Fortsetzung des Studiums erwarten lässt.
(2) Die Zwischenprüfung besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Studiengebiete nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zugeordnet sind; Inhalte nach § 12 Absatz 1 Nummer 6 können berücksichtigt werden. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung.
(3) Der Zentralbereich der Fachhochschule führt die Zwischenprüfung durch und legt deren Einzelheiten fest; die §§ 25 und 26 gelten entsprechend.
(4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden sind und wenn insgesamt die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist. Diese ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte, die in den schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielt worden sind.
(5) Die Fachhochschule stellt den Studierenden über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis aus, das die Noten und die erzielten Rangpunkte der einzelnen Aufsichtsarbeiten sowie die Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Fachhochschule einen Bescheid mit dem Vermerk über die nichtbestandene Zwischenprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der hervorgeht, welche Studiengebiete belegt worden sind, wie sie bewertet worden sind und wie viele Rangpunkte erzielt worden sind.
§ 18 Laufbahnprüfung
Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus der Zwischenprüfung, den Leistungsnachweisen im Hauptstudium, den Leistungen in den Praktika, einer Diplomarbeit sowie einer schriftlichen und einer mündlichen Diplomprüfung. Sie dient dazu, die Eignung und Befähigung der Studierenden für die Laufbahn des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes des Bundes festzustellen.
§ 19 Prüfungsamt
Für die Organisation und Durchführung der Diplomarbeit und der schriftlichen und mündlichen Diplomprüfung richtet der Deutsche Wetterdienst ein Prüfungsamt ein. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Aufgaben des Prüfungsamtes auch ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 39 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 20 Prüfende, Prüfungskommissionen
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Bewertung der Diplomarbeit, richtet für die schriftliche und die mündliche Diplomprüfung eine oder mehrere Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder. Bei der Einrichtung mehrerer Prüfungskommissionen ist sicherzustellen, dass die gleichen Bewertungsmaßstäbe angelegt werden.
(2) Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) Eine Prüfungskommission besteht aus
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden oder Vorsitzendem,
- 2.
- je zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren und gehobenen Dienstes, von denen mindestens eine oder einer dem gehobenen oder höheren naturwissenschaftlichen Dienst des Bundes angehört, als Beisitzende.
(4) Für jede Diplomarbeit werden zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende bestellt. Ihre Bestellung erfolgt, sobald das Thema der Diplomarbeit ausgegeben worden ist. Erstprüfende oder Erstprüfender ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat.
(5) Zur Bewertung der schriftlichen Diplomprüfung bestimmt das Prüfungsamt aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission oder der Prüfungskommissionen für jede schriftliche Arbeit zwei Prüfende und legt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender und wer Zweitprüfende oder Zweitprüfender ist.
(6) Die Prüfenden bewerten die Diplomarbeiten oder die schriftliche Diplomprüfung unabhängig voneinander. Die Zweitprüfenden dürfen Kenntnis von der Bewertung durch die Erstprüfenden haben.
§ 21 Diplomarbeit
(1) 1In der Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. 2Gruppenarbeiten sind zulässig, soweit die jeweils erbrachten Leistungen oder Anteile an der Diplomarbeit kenntlich gemacht werden.
(2) 1Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag einer oder eines hauptamtlich Lehrenden der Fachhochschule vom Prüfungsamt bestimmt und ausgegeben; dabei wird die für die Durchführung der Praktika zuständige Ausbildungsbehörde beteiligt. 2Lehrbeauftragte der Fachhochschule sind vorschlagsberechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende der Fachhochschule nicht zur Verfügung stehen. 3Die Studierenden können gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenwünsche äußern. 4Thema und Ausgabezeitpunkt sind so zu dokumentieren, dass nicht erkennbare Veränderungen nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sind.
(3) 1Für die Bearbeitung stehen den Studierenden acht Wochen zur Verfügung; während dieser Zeit werden sie von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen des Studiums freigestellt. 2Die Frist beginnt mit der Ausgabe des Themas. 3In begründeten Fällen kann das Prüfungsamt auf Antrag die Frist um höchstens vier Wochen verlängern. 4Der Fachbereich Wetterdienst der Fachhochschule legt Einzelheiten zur Form und zur Veröffentlichung der Diplomarbeit fest. 5Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich oder elektronisch versichern, dass sie die Diplomarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben.
(4) 1Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn sie mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist. 2Über die in der Diplomarbeit abschließend erzielte Rangpunktzahl stellt das Prüfungsamt den Studierenden ein Zeugnis aus.
Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
§ 22 Schriftliche Diplomprüfung
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die schriftliche Diplomprüfung besteht aus sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten. Zugelassen wird, wer mit Erfolg die Zwischenprüfung abgelegt und im Zeugnis nach § 16 Absatz 3 mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht hat. Das Prüfungsamt bestimmt den Inhalt der schriftlichen Aufsichtsarbeiten auf Vorschlag des Deutschen Wetterdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr. Die Themen der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden aus folgenden Prüfungsfächern entnommen:
- 1.
- allgemeine Meteorologie/theoretische Meteorologie,
- 2.
- synoptische Meteorologie,
- 3.
- meteorologische Beratung und Flugmeteorologie,
- 4.
- angewandte Meteorologie und Klimatologie,
- 5.
- Mathematik und informationstechnische Anwendungen in der Meteorologie und
- 6.
- meteorologische Messverfahren.
(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Es dürfen nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Die Aufsichtführenden haben die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der schriftlichen Aufsichtsarbeit sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 6 und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren.
(3) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen, die für sämtliche Arbeiten der oder des Studierenden gleich ist. Es wird eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen erstellt, die geheim zu halten ist. Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben werden.
(4) Erscheinen Studierende verspätet zu einer schriftlichen Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 25 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(5) Die schriftliche Diplomprüfung ist bestanden, wenn mindestens vier schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden sind.
§ 23 Mündliche Diplomprüfung
(1) 1Wer die schriftliche Diplomprüfung bestanden hat, wird vom Prüfungsamt zur mündlichen Diplomprüfung zugelassen. 2Das Prüfungsamt teilt den zugelassenen Studierenden auf Antrag die von ihnen in den schriftlichen *) Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit. 3Die Mitteilung der Nichtzulassung bedarf der Schriftform und wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
(2) 1Die Dauer der mündlichen Diplomprüfung darf 40 Minuten je Studierender oder je Studierendem nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. 2In der mündlichen Diplomprüfung sollen die Studierenden zeigen, dass sie komplexe Aufgabenstellungen aus den Studieninhalten des Hauptstudiums erörtern und lösen können. 3Als Abschluss der mündlichen Diplomprüfung halten die Studierenden einen Vortrag von längstens zehn Minuten. 4Das Thema wird aus den Prüfungsfächern nach § 22 Absatz 1 Satz 4 entnommen und ist ihnen mindestens eine halbe Stunde vor Beginn des Vortrags in der mündlichen Diplomprüfung bekannt zu geben. 5Die mündliche Diplomprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 6Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens fünf Studierenden bestehen.
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Studierenden in geeigneter Weise geprüft werden.
(4) 1Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden nicht widersprechen. 2Angehörige des Prüfungsamtes können unabhängig vom Einverständnis der Studierenden anwesend sein. 3Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, des Bundesministeriums der Verteidigung, der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Diplomprüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. 4Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. 5Die Teilnahmerechte der Personalvertretungen, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretungen bleiben unberührt. 6Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.
(5) 1Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden protokolliert. 2Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen. 3Die Prüfung muss bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.
(6) Die mündliche Diplomprüfung ist bestanden, wenn insgesamt die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist.
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- *)
- Anm. d. Red.: In dieser Fassung wurde durch die Änderung in Artikel 16 Nr. 2 Buchstabe a G. v. 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) nur das erste Vorkommen von "schriftlichen" gestrichen.
Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
§ 24 Bewertung von Prüfungsleistungen und Leistungsnachweisen
§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfungsleistungen und Leistungsnachweise werden mit Rangpunkten und der sich daraus ergebenden Note bewertet. Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet:
Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte | Note |
100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut |
93,69 bis 87,50 | 14 | |
87,49 bis 83,40 | 13 | gut |
83,39 bis 79,20 | 12 | |
79,19 bis 75,00 | 11 | |
74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend |
70,89 bis 66,70 | 9 | |
66,69 bis 62,50 | 8 | |
62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend |
58,39 bis 54,20 | 6 | |
54,19 bis 50,00 | 5 | |
49,99 bis 41,70 | 4 | nicht ausreichend |
41,69 bis 33,40 | 3 | |
33,39 bis 25,00 | 2 | |
24,99 bis 12,50 | 1 | |
12,49 bis 0,00 | 0 |
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden Rangpunkte und Durchschnittsrangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(4) Die Diplomarbeit wird bewertet, indem das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Prüfenden gebildet wird, es sei denn, die Bewertungen weichen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab. Bei solchen Abweichungen gibt das Prüfungsamt die Bewertungen an die Prüfenden zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, wird das arithmetische Mittel gebildet. Bei größeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüfende oder einen Drittprüfenden, aus deren oder dessen Bewertung zusammen mit den Bewertungen der Erst- und Zweitprüfenden, die sich aus dem Einigungsversuch ergeben haben, das arithmetische Mittel gebildet wird. Wenn die errechnete Rangpunktzahl 5 oder mehr beträgt, wird bei Nachkommastellen ab 50 aufgerundet, bei kleineren Nachkommastellen abgerundet. Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll sechs Wochen nicht überschreiten.
(5) Die Bewertung der schriftlichen Diplomprüfung erfolgt durch die nach § 20 Absatz 4 bestellten Prüfenden. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Wird die schriftliche Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
(6) Die Leistungen der mündlichen Diplomprüfung werden von der Prüfungskommission bewertet. Die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken. Diese ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte, die in den Einzelprüfungen erzielt wurden.
§ 25 Fernbleiben, Rücktritt
(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der Diplomarbeit, der schriftlichen oder mündlichen Diplomprüfung oder eines ihrer Teile ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt diese Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden.
(2) 1Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. 3Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. 4Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.
(3) 1Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird; es entscheidet, ob und inwieweit die bereits abgegebenen Arbeiten gewertet werden. 2Soweit bei einer Verhinderung während der Diplomarbeit mindestens die Hälfte der Bearbeitungszeit zur Verfügung steht, verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der oder des Studierenden entsprechend, ansonsten gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen.
Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
§ 26 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 26 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Studierenden, die bei der Diplomprüfung oder bei einem ihrer Teile eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder einem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Diplomprüfung oder während der Diplomarbeit entscheidet das Prüfungsamt. Die Entscheidung während der mündlichen Diplomprüfung trifft die Prüfungskommission. § 20 Absatz 2 gilt entsprechend. Das Prüfungsamt oder die Prüfungskommission kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsteile anordnen, die Prüfungsteile mit null Rangpunkten bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Abgabe der Diplomarbeit festgestellt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst nach ihrem Abschluss nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nach Anhörung des Deutschen Wetterdienstes oder des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären.
(5) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.
§ 27 Wiederholung von Prüfungen
(1) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Zwischenprüfung und spätestens fünf Monate nach dem Ende des Grundstudiums wiederholen; in begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt. Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet.
(2) Wer im Hauptstudium weniger als die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht hat, kann Teile des Hauptstudiums einschließlich der Leistungsnachweise einmal wiederholen. Welche Teile zu wiederholen sind, entscheidet das Prüfungsamt. Der Vorbereitungsdienst wird entsprechend verlängert. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Studierende, die die schriftliche oder die mündliche Diplomprüfung nicht bestanden haben oder deren Diplomprüfung als nicht bestanden gilt, können sie einmal wiederholen; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung der mündlichen oder schriftlichen Diplomprüfung zulassen. Auf Vorschlag der Prüfungskommission bestimmt das Prüfungsamt, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll drei Monate nicht unterschreiten und ein Jahr nicht überschreiten. Die Wiederholungsprüfung soll zusammen mit der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden. Die Rangpunkte und Noten, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Wenn die Diplomarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist, kann sie einmal wiederholt werden. Das Prüfungsamt gibt ein neues Thema aus. § 21 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Frist zur Wiederholung der Diplomarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas. Gegebenenfalls wird der Vorbereitungsdienst bis zur abschließenden Bewertung der Diplomarbeit verlängert. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
§ 28 Bestehen der Laufbahnprüfung
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung. Dabei werden berücksichtigt:
- 1.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,
- 2.
- die Durchschnittsrangpunktzahl des Zeugnisses über das Hauptstudium mit 15 Prozent,
- 3.
- die Durchschnittsrangpunktzahl des Zeugnisses über die Praktika mit 15 Prozent,
- 4.
- die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 Prozent,
- 5.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Diplomprüfung mit 35 Prozent,
- 6.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Diplomprüfung mit 15 Prozent.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn insgesamt die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist. Diese ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen.
(3) Im Anschluss an die mündliche Diplomprüfung teilt die oder der Vorsitzende den Studierenden das Ergebnis mit und erläutert es auf Wunsch kurz.
§ 29 Abschlusszeugnis
(1) 1Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades. 2Auf Antrag stellt die Fachhochschule einen Nachweis über das erzielte Ergebnis gemäß der Anlage zu dieser Verordnung aus.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält:
- 1.
- die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen naturwissenschaftlichen Dienst des Bundes erlangt hat,
- 2.
- die Gesamtnote und die abschließende Rangpunktzahl sowie
- 3.
- das Thema, die Note und die Rangpunktzahl der Diplomarbeit.
(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid mit dem Vermerk über die nichtbestandene Laufbahnprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der hervorgeht, wie lange die Ausbildung dauerte, welche Inhalte sie umfasste und wie viele Rangpunkte erzielt wurden.
Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
§ 30 Prüfungsakten, Einsichtnahme
(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 2, die Diplomarbeit, eine Ausfertigung des Protokolls über die mündliche Prüfung sowie je eine Ausfertigung des Zeugnisses über Hauptstudium und Praktika, des Zwischenprüfungszeugnisses und des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Deutschen Wetterdienst mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
(2) Die Studierenden können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.
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