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Synopse aller Änderungen der MechatronikerAusbV am 01.08.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2018 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MechatronikerAusbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

MechatronikerAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
MechatronikerAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung
§ 5 Abschlussprüfung
§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 9 Zusatzqualifikationen
§ 10 Gegenstand der Zusatzqualifikationen
§ 11 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt
§ 12 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung
§ 13 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung
§ 14 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit
§ 15 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren
§ 16 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation
§ 17 Bestandsschutz
§ 18 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse
§ 19 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin


Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin
Anlage 2 (zu § 10) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

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5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,

7.
Qualitätsmanagement,

8.
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,

9.
Manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und Umformen,

10.
Fügen,

11.
Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten,

12.
Messen und Prüfen elektrischer Größen,

13.
Installieren und Testen von Hard- und Softwarekomponenten,

14.
Aufbauen und Prüfen von Steuerungen,

15.
Programmieren mechatronischer Systeme,

16.
Zusammenbauen von Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen,

17.
Montieren und Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen; Transportieren und Sichern,

18.
Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatronischen Systemen,

19.
Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme,

20.
Instandhalten mechatronischer Systeme.



5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,

8.
Qualitätsmanagement,

9.
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,

10.
Manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und Umformen,

11.
Fügen,

12.
Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten,

13.
Messen und Prüfen elektrischer Größen,

14.
Installieren und Testen von Hard- und Softwarekomponenten,

15.
Aufbauen und Prüfen von Steuerungen,

16.
Programmieren mechatronischer Systeme,

17.
Zusammenbauen von Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen,

18.
Montieren und Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen; Transportieren und Sichern,

19.
Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatronischen Systemen,

20.
Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme,

21.
Instandhalten mechatronischer Systeme.

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung


(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.



 

§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung


(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

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(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.



(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich 'Arbeiten an einem mechatronischen Teilsystem'.

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(4) Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist



(4) Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist,

1. technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen, Material und Werkzeug zu disponieren,

2. Baugruppen und Komponenten zusammenzubauen, zu verdrahten, zu verbinden und zu konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten,

3. die Sicherheit von mechatronischen Teilsystemen zu beurteilen, mechanische und elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen,

4. Teilsysteme zu analysieren und Funktionen zu prüfen, Betriebswerte einzustellen und zu messen sowie die Funktionsfähigkeit herzustellen,

5. Systeme zu übergeben und zu erläutern, die Auftragsdurchführung zu dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, zu erstellen.

(5) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die situative Fachgespräche und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.

(6) Die Prüfungszeit beträgt acht Stunden, wobei die situativen Fachgespräche insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die schriftlichen Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von 90 Minuten haben.



§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung


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(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Arbeitsplanung,

3. Funktionsanalyse sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

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Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse sowie Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement zu berücksichtigen.



Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse sowie Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement zu berücksichtigen.

(3) Für den Prüfungsbereich 'Arbeitsauftrag' bestehen folgende Vorgaben:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist



1. Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist,

a) Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen aus Unterlagen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten und auszuwählen,

b) Auftragsabläufe zu planen und abzustimmen, Teilaufgaben festzulegen, Planungsunterlagen zu erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort zu berücksichtigen,

c) Aufträge durchzuführen, Funktion und Sicherheit zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Systeme zu beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch zu suchen,

d) Systeme freizugeben und zu übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke, zu erteilen, Abnahmeprotokolle anzufertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen zu dokumentieren und zu bewerten, Leistungen abzurechnen, Systemdaten und -unterlagen zu dokumentieren;

2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Montage oder Instandhaltung mit jeweils anschließender Inbetriebnahme eines mechatronischen Systems;

3. der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich 'Arbeitsauftrag'

a) in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das auftragsbezogene Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

b) in 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein situatives Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Satz 1 Nummer 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich 'Arbeitsplanung' bestehen folgende Vorgaben:

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1. Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist



1. Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist,

a) Problemanalysen durchzuführen,

b) die zur Montage und Inbetriebnahme notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Leitungen, Software, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regeln auszuwählen,

c) Installations- und Montagepläne anzupassen,

d) die notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zu planen und Standardsoftware anzuwenden;

2. dem Prüfungsbereich ist die Erstellung eines Arbeitsplans zur Montage und Inbetriebnahme eines mechatronischen Systems nach vorgegebenen Anforderungen zugrunde zu legen;

3. der Prüfling soll die Aufgabe schriftlich bearbeiten;

4. die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich 'Funktionsanalyse' bestehen folgende Vorgaben:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist



1. Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist,

a) Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe zu planen,

b) Schaltungsunterlagen auszuwerten,

c) Programme zu interpretieren und zu ändern,

d) funktionelle Zusammenhänge eines mechatronischen Systems, mechanische und elektrische Größen sowie Bewegungsabläufe zu ermitteln und darzustellen,

e) Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen,

f) Prüfverfahren und Diagnosesysteme auszuwählen und einzusetzen,

g) Fehlerursachen zu lokalisieren, Schutzeinrichtungen zu testen und elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen;

2. dem Prüfungsbereich ist die Beschreibung der Vorgehensweise zur vorbeugenden Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung eines Fehlers in einem mechatronischen System zugrunde zu legen;

3. der Prüfling soll die Aufgabe schriftlich bearbeiten;

4. die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich 'Wirtschafts- und Sozialkunde' bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2. der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.



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§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 9 Zusatzqualifikationen


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Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker/zur Mechatronikerin vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 408) außer Kraft.



Über das in § 3 Absatz 2 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:

1. Digitale Vernetzung,

2. Programmierung,

3. IT-Sicherheit und

4. Additive Fertigungsverfahren.


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§ 10 (neu)




§ 10 Gegenstand der Zusatzqualifikationen


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(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung sind die in Anlage 2 Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Programmierung sind die in Anlage 2 Abschnitt B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit sind die in Anlage 2 Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(4) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren sind die in Anlage 2 Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 (neu)




§ 11 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.

(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation findet im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 (neu)




§ 12 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren, Anforderungen an Netzwerke festzustellen sowie Lösungsvarianten zu erarbeiten, zu bewerten und auszuwählen,

2. Netzwerkkomponenten auszuwählen, zu installieren, zu konfigurieren und in die bestehende Infrastruktur zu integrieren sowie Anlagendaten und -unterlagen zu dokumentieren sowie

3. Fehler, Störungen oder Engpässe zu analysieren, den Datendurchsatz und Fehlerraten zu bewerten, Fehler zu beheben, die Systeme zu testen sowie Optimierungen vorzuschlagen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 (neu)




§ 13 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren und Anforderungen an Softwaremodule festzustellen,

2. Softwaremodule anzupassen und in die bestehenden Systeme zu integrieren sowie eingesetzte Software zu dokumentieren sowie

3. Testpläne und Testdaten zu erstellen, Umgebungsbedingungen zu simulieren, die Systeme zu testen und Fehler zu beheben.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 (neu)




§ 14 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen,

2. IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und

3. die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 (neu)




§ 15 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,

2. additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie

3. die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 (neu)




§ 16 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder vermittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.

(2) 1 Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. 2 Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen.

(3) 1 Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling einen Report zu erstellen. 2 In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren. 3 Der Report darf höchstens drei Seiten umfassen.

(4) 1 Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage ergänzen. 2 Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu der praxisbezogenen Aufgabe. 3 Sie darf höchstens fünf Seiten umfassen.

(5) 1 Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. 2 Ausgehend von der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die jeweiligen Anforderungen der Zusatzqualifikation nachgewiesen werden können.

(6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.

(8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens 'ausreichend' bewertet worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 (neu)




§ 17 Bestandsschutz


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, ist die Mechatroniker-Ausbildungsverordnung vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1516, 1888) weiter anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 (neu)




§ 18 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 (neu)




§ 19 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin




Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin


vorherige Änderung nächste Änderung


Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr

1 | 2 | 3/4




Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr

1 | 2 | 3
und
4


1 | 2 | 3 | 4

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1 | Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss,
Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen | während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln


2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen
und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassung-
oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben

3 | Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei
der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4 | Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an
Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes
anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden
Entsorgung zuführen

5 | Betriebliche und
technische
Kommunikation

(§ 3 Absatz 2 Nummer 5) | a) Informationen beschaffen und bewerten
b)
Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern und im
Team
situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-
len,
deutsche und englische Fachausdrücke anwen-
den
c)
Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden
d) EDV-Anlagen
handhaben, insbesondere Software
einsetzen, Peripheriegeräte anschließen und nutzen
e) Daten schützen und sichern
f)
Protokolle und Berichte anfertigen, Standardsoftware
anwenden
| 4*) | | |

g)
Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen und
anwenden
h)
Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten
der
Fluidik lesen und anwenden
i)
elektrische Pläne, Block-, Funktions-, Aufbau- und
Anschlusspläne lesen und anwenden
j)
Skizzen und Stücklisten anfertigen | 3*) | | |

k)
technische Pläne von Baugruppen, Maschinen und
Anlagen aktualisieren
l)
technische Regelwerke, Betriebsanleitungen, Ar-
beitsanweisungen und sonstige technische Informa-
tionen,
auch in englisch anwenden | | 3*) | |

m)
Präsentationstechniken anwenden
n) Produkte und Arbeitsergebnisse bei Übergabe erläu-
tern
und in die Funktion einweisen
o) betriebliche Informations- und Kommunikationssys-
teme
nutzen | | | 3*) |

6
| Planen und Steuern
von Arbeitsabläufen,
Kontrollieren
und
Beurteilen
der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2 Nummer 6) | a) Arbeitsschritte nach funktionalen, fertigungstechni-
schen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen
b) Arbeitsabläufe nach organisatorischen und informa-
torischen Kriterien festlegen
und sicherstellen
c) Arbeit im Team planen, Aufgaben verteilen
d) Arbeitsplatz planen und einrichten
e) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen
anfordern und
bereitstellen
f) Bearbeitungsmaschinen für den Arbeitsprozess vor-
bereiten
| 5*) | | |

g) Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Prüf- und
Messmittel sowie technische Einrichtungen betriebs-
bereit
machen, überprüfen, warten sowie Maßnah-
men
zur Fehlerbeseitigung einleiten
h) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-
trollieren und bewerten sowie dokumentieren
i)
Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prü-
fungen
dokumentieren | | 3*) | |

7
| Qualitätsmanagement
(§ 3 Absatz 2 Nummer 7) | Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der
Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledi-
gung
unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche
sichern,
insbesondere
a) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit techni-
schen
Unterlagen und dessen Wirksamkeit beurtei-
len,
Verfahren anwenden
b) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit
der
Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüf-
pläne
und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen
im eigenen Arbeitsbereich beitragen | | | | 5*)

8
| Prüfen, Anreißen und
Kennzeichnen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 8) | a) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,
Winkeln und Flächen auswählen und handhaben
b) Längen messen, Einhaltung von Toleranzen und Pas-
sungen
prüfen
c) Flächen auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenauig-
keit
prüfen sowie Oberflächenqualität beurteilen
d) Oberflächenform und -beschaffenheit von Fügeflä-
chen
nach technischen Anforderungen kontrollieren
e) Werkstücke anreißen, körnen und kennzeichnen
f) Winkel messen und mit Winkellehren prüfen | 3*) | | |

9
| Manuelles und
maschinelles
Spanen,
Trennen und
Umformen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 9) | a) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff
nach
Anriss sägen
b) Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig
und parallel auf Maß feilen sowie entgraten
c) Bohrungen herstellen und reiben
d) Innen- und Außengewinde herstellen
e) Werkstücke durch Drehen bearbeiten
f) Werkstücke durch Fräsen bearbeiten
g) Feinbleche und Kunststoffplatten scheren
h) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen-
metallen
kaltumformen und richten | 11 | | |

10
| Fügen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 10) | a) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge
und
des Drehmomentes herstellen und sichern
b) Bauteile verstiften
c) Löt- und Klebeverbindungen herstellen
d) Bleche, Rohre und Profile schweißen | 6 | | |

11
| Installieren elektrischer
Baugruppen und
Komponenten

(§ 3 Absatz 2 Nummer 11) | a) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen
zusammenbauen

b) Komponenten für elektrische Hilfs- und Schalteinrich-
tungen
auswählen, einbauen, verbinden und kenn-
zeichnen

c) Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen und kennzeichnen | 8 | | |

| | d)
Leitungswege nach baulichen und örtlichen Gege-
benheiten
festlegen
e) Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischen
und
elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und
des
Verwendungszweckes auswählen, zurichten, ver-
legen
und verbinden | | | |



1 | Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss,
Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb
geltenden Tarifverträge nennen |

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern

b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären

c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen
und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs-
oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-
ben

3 | Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei
der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten

| | d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen | während
der gesamten
Ausbildung


4 | Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-
sondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an
Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes
anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden
Energie- und Materialverwendung nut-
zen

d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden
Entsorgung zuführen

5 | Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz
und
Informationssicherheit

(§ 3 Absatz 2 Nummer 5) | a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter
Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und
Informationen in digitalen
Netzen recherchieren
und aus digitalen Netzen be-
schaffen sowie Informationen
bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-
keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-
rücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-
gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-
netseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-
men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten

6 | Betriebliche und techni-
sche Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Nummer 6) | a)
Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern und
im Team
situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen,
deutsche und englische Fachausdrücke
anwenden
b)
Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden | 4* | | |

| | c) IT-Systeme
handhaben, insbesondere Software
einsetzen, Peripheriegeräte anschließen und nutzen
d)
Protokolle und Berichte anfertigen | | | |

e)
Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen und
anwenden
f)
Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Ge-
räten der
Fluidik lesen und anwenden
g)
elektrische Pläne, Block-, Funktions-, Aufbau- und
Anschlusspläne lesen und anwenden
h)
Skizzen und Stücklisten anfertigen | 3* | | |

i)
technische Pläne von Baugruppen, Maschinen und
Anlagen aktualisieren
j)
technische Regelwerke, Betriebsanleitungen, Ar-
beitsanweisungen und sonstige technische Infor-
mationen,
auch in Englisch, anwenden
k) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent-
scheidungen im Team erarbeiten und Gesprächs-
ergebnisse schriftlich fixieren
| | 3* | |

l)
Präsentationstechniken anwenden
m) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-
und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen
und Funktionsbeschreibungen austauschen

n) Produkte und Arbeitsergebnisse bei Übergabe er-
läutern
und in die Funktion einweisen
o) betriebliche Informations- und Kommunikations-
systeme
nutzen | | | 3* |

7
| Planen und Steuern von
Arbeitsabläufen, Kontrol-
lieren
und Beurteilen der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2 Nummer 7) | a) Arbeitsschritte nach funktionalen, fertigungstechni-
schen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen
b) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei
sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche
Vorgaben, betriebliche Prozesse als auch vor- und
nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen

c) Arbeit im Team planen, Aufgaben verteilen
d) Arbeitsplatz planen und einrichten
e) Werkzeuge, Geräte und Diagnosesysteme sowie
Material und
Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern
und
bereitstellen
f) Bearbeitungsmaschinen für den Arbeitsprozess
vorbereiten
| 5* | | |

g) Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Prüf- und
Messmittel sowie technische Einrichtungen be-
triebsbereit
machen, überprüfen, warten sowie
Maßnahmen
zur Fehlerbeseitigung einleiten
h) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-
trollieren und bewerten sowie dokumentieren | | 3* | |

| | i)
Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische
Prüfungen
dokumentieren
j) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifikations-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-
techniken anwenden
| | | |

8
| Qualitätsmanagement
(§ 3 Absatz 2 Nummer 8) | Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der
Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftrags-
erledigung
unter Beachtung vor- und nachgelagerter
Bereiche sichern,
insbesondere
a) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit tech-
nischen
Unterlagen und dessen Wirksamkeit beur-
teilen,
Verfahren anwenden
b) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig-
keit der
Prüfmittel feststellen und dokumentieren,
Prüfpläne
und betriebliche Prüfvorschriften anwen-
den

c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen
im eigenen Arbeitsbereich beitragen
e) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und
Prozessen erarbeiten
| | | | 5*

9
| Prüfen, Anreißen und
Kennzeichnen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 9) | a) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,
Winkeln und Flächen auswählen und handhaben
b) Längen messen, Einhaltung von Toleranzen und
Passungen
prüfen
c) Flächen auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenau-
igkeit
prüfen sowie Oberflächenqualität beurteilen
d) Oberflächenform und -beschaffenheit von Füge-
flächen
nach technischen Anforderungen kontrol-
lieren

e) Werkstücke anreißen, körnen und kennzeichnen
f) Winkel messen und mit Winkellehren prüfen | 3* | | |

10
| Manuelles und maschi-
nelles
Spanen, Trennen
und
Umformen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 10) | a) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunst-
stoff nach
Anriss sägen
b) Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig
und parallel auf Maß feilen sowie entgraten
c) Bohrungen herstellen und reiben
d) Innen- und Außengewinde herstellen
e) Werkstücke durch Drehen bearbeiten
f) Werkstücke durch Fräsen bearbeiten
g) Feinbleche und Kunststoffplatten scheren
h) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen
kaltumformen und richten | 11 | | |

11
| Fügen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 11) | a) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teile-
folge und
des Drehmomentes herstellen und si-
chern

b) Bauteile verstiften
c) Löt- und Klebeverbindungen herstellen
d) Bleche, Rohre und Profile schweißen | 6 | | |

12
| Installieren elektrischer
Baugruppen und Kom-
ponenten

(§ 3 Absatz 2 Nummer 12) | a) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-
nen zusammenbauen

b) Komponenten für elektrische Hilfs- und Schaltein-
richtungen
auswählen, einbauen, verbinden und
kennzeichnen

c) Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen und kennzeichnen
d)
Leitungswege nach baulichen und örtlichen Ge-
gebenheiten
festlegen
e) Leitungen unter Berücksichtigung der mechani-
schen und
elektrischen Belastung, der Verlegungs-
arten
und des Verwendungszweckes auswählen,
zurichten, verlegen
und verbinden | 8 | | |

f) Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Ver-
drahtungsarten nach Unterlagen und Mustern ver-
drahten
g) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren | | 5 | |

vorherige Änderung nächste Änderung

12 | Messen und Prüfen
elektrischer
Größen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 12) | a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler ab-
schätzen
und Messeinrichtungen aufbauen
b) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im
Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre Ab-
hängigkeit
zueinander berechnen
c) Messreihen und Kennlinien, insbesondere von span-
nungs-,
temperatur- und lichtabhängigen Widerstän-
den
aufnehmen, darstellen und auswerten
d) analoge und digitale Signale, insbesondere Signal-
zeitverhalten, messen und prüfen
e) elektrische Kenndaten von Baugruppen und Kompo-
nenten
prüfen
f) elektrische Schaltungen aufbauen und ihre Funktion
prüfen
| 8 | | |

13
| Installieren und
Testen von
Hard- und
Softwarekomponenten

(§ 3 Absatz 2 Nummer 13) | a) Hard- und Softwareschnittstellen, Kompatibilität von
Hardwarekomponenten
sowie Systemvoraussetzun-
gen
für Software prüfen
b) Systemkomponenten zusammenstellen und verbin-
den

c) Hardware konfigurieren, Software installieren und an-
passen
| | 3 | |

d) Netzwerke und Bussysteme installieren und konfigu-
rieren

e) Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle interpre-
tieren,
Systeme testen | | | 4 |

f)
Versionswechsel von Software durchführen
g) Änderungen in der Hard- und Software dokumentie-
ren
| | | | 4

14
| Aufbauen und Prüfen
von Steuerungen

(§ 3 Absatz 2 Nummer 14) | a) elektrische und fluidische Schaltungen aufbauen und
verbinden

b) Einrichtungen zur Versorgung mit elektrischer, pneu-
matischer
oder hydraulischer Energie anschließen,
prüfen
und einstellen
c) Druck in fluidischen Systemen messen und einstellen | 4 | | |

d) Aufgabenstellung, insbesondere Bewegungsabläufe
und
Wechselwirkung an Schnittstellen des zu steu-
ernden Systems
analysieren
e) Steuerungskonzepte zuordnen und Steuerungsein-
richtungen
auswählen
f) elektrische und fluidische Schaltungen nach vorgege-
benen
Problemstellungen aufbauen | | | 9 |

| | g)
Sensoren, Aktoren und Wandler installieren
h) das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen
prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der
Schnittstellen eingrenzen | | | |

15
| Programmieren
mechatronischer
Systeme
(§ 3 Absatz 2 Nummer 15) | a) Steuerungen in unterschiedlichen Realisierungsfor-
men
beurteilen
b) Steuerungsprogramme eingeben und ändern, Test-
programme erstellen und anwenden
c) Anwendungsprogramme für Steuerungen erstellen,
eingeben und testen | | 4 | |

d) Programmablauf in mechatronischen Systemen über-
wachen,
Fehler feststellen und beheben | | | | 4

16
| Zusammenbauen von
Baugruppen und
Komponenten
zu
Maschinen und
Systemen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 16) | a) Baugruppen und Komponenten identifizieren sowie
auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen
b) Vormontagen durchführen
c) Schmier- und Kühleinrichtungen einbauen
d) fluidische Komponenten, insbesondere Zylinder und
Ventile,
einbauen
e) Rohr- und Schlauchleitungen zurichten, verlegen, ver-
binden
und auf Dichtheit prüfen | | 6 | |

f) Baugruppen und Komponenten passen sowie funkti-
onsgerecht
ausrichten und Lage sichern
g) Gleit- und Wälzlager einbauen, Baugruppen mit be-
weglichen
Teilen montieren
h) Antriebe, Getriebe und Kupplungen einbauen
i) Schaltgeräte einbauen und verdrahten
j) Baugruppen zum Steuern, Regeln, Messen und Über-
wachen
einbauen und verdrahten
k) Sensoren einbauen, einstellen und verbinden
l) Funktionen während des Montagevorganges prüfen | | | | 14

17
| Montieren und
Demontieren
von
Maschinen, Systemen
und
Anlagen; Transportieren
und Sichern

(§ 3 Absatz 2 Nummer 17) | a) Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montie-
ren

b) Anschlüsse an Rohrleitungssysteme zur Ver- und Ent-
sorgung
herstellen, Übergänge auswählen und her-
stellen

c) Schutzeinrichtungen, Schirmungen, Verkleidungen
und Isolierungen anbringen
d) Leitungen und Betriebsmittel der Energieverteilungs-
und
Kommunikationstechnik unter Beachtung der
mechanischen
und elektrischen Belastung und der
Verlegungsart
auswählen, befestigen und anschlie-
ßen
| | | 6 |

e) Beschaffenheit des Aufstellungsortes für die Befesti-
gung
prüfen
f) Maschinen, Geräte und Tragkonstruktionen zu Be-
zugsgrößen ausrichten, befestigen und sichern
g) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen
und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art beurteilen | | | | 12

| | h)
Schutzmaßnahmen festlegen, Potenzialausgleich
durchführen
i) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter arbeits-
und sicherheitstechnischen Aspekten beurteilen und
nutzen

j) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswäh-
len
und einsetzen, Transport sichern und durchführen | | | |

18
| Prüfen und Einstellen
von Funktionen
an
mechatronischen
Systemen

(§ 3 Absatz 2 Nummer 18) | a) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme
auswählen, elektrische Größen und Signale an
Schnittstellen prüfen
b) Signalverarbeitungsbaugruppen anschließen und de-
ren
Ein- und Ausgangssignale prüfen
c) Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsab-
läufen,
Druck und Temperatur prüfen
d) Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbe-
sondere
Schalter und Sensoren, prüfen und justieren | | | 4 |

e) Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichtspunk-
ten
beurteilen und einstellen
f) Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen
prüfen, Regelparameter einstellen
g) Sollwerte von prozessrelevanten Größen, insbeson-
dere
von Bewegungsabläufen und Druck einstellen
h) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechani-
scher,
fluidischer und elektrischer Baugruppen durch
Sichtkontrolle,
Prüfen und Messen sowie mit Hilfe
von
Prüfsystemen und Testprogrammen systema-
tisch
eingrenzen
i)
elektrisch und elektronisch gesteuerte Antriebe prü-
fen
und einstellen
j) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen unter-
suchen,
die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurtei-
len
und die Instandsetzung einleiten
k) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und dokumentie-
ren
| | | | 12

19
| Inbetriebnehmen
und Bedienen
mechatronischer Systeme

(§ 3 Absatz 2 Nummer 19) | a) Schutz gegen direktes Berühren prüfen
b) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, insbesondere
Fehlerstromschutzeinrichtungen
prüfen, Isolations-,
Erdungs- und Schleifenwiderstände messen
c) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtun-
gen,
insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Melde-
systeme
auf ihre Wirksamkeit prüfen | | 2 | |

d) Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöri-
ger
Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuer- und
Überwachungseinrichtungen
prüfen und in Betrieb
nehmen

e) Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb
nehmen,
Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen
f) Fluidikeinrichtungen in Betrieb nehmen
g) Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Umdrehungsfre-
quenz,
Druck, Temperatur und Verfahrwege prüfen
und
einstellen | | | |

| | h)
Befestigung, Energieversorgung, Schmierung, Küh-
lung und Entsorgung prüfen und sicherstellen
i) Programme und Daten laden und sichern, Pro-
grammablauf prüfen und anpassen
j) Signalübertragungssysteme, insbesondere Feldbus-
se
prüfen und in Betrieb nehmen
k) mechatronische Systeme in Betrieb nehmen, Funkti-
onsprüfung
durchführen
l) Schutzmaßnahmen zur elektromagnetischen Verträg-
lichkeit
prüfen
m) Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln,
mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
n) Maschinen und Systeme bedienen, Probelauf bei
Nenn- und Grenzwerten durchführen | | | | 14

20
| Instandhalten
mechatronischer
Systeme
(§ 3 Absatz 2 Nummer 20) | a) mechatronische Systeme inspizieren, Funktionen
von Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfun-
gen protokollieren
b) mechatronische Systeme nach Wartungs- und In-
standhaltungsplänen
warten, Verschleißteile im Rah-
men
der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
c) Geräte und Baugruppen unter Beachtung ihrer Funk-
tion
ausbauen und Teile hinsichtlich Lage und Funk-
tionszuordnung
kennzeichnen
d)
Störungen durch Nacharbeiten und Austausch von
Teilen und Baugruppen beseitigen
e) Softwarefehler beheben
f) Systemparameter mit vorgegebenen Werten verglei-
chen
und einstellen
g) mechatronische Systeme unter Beachtung der be-
trieblichen Abläufe instand setzen
h) mechatronische Systeme an geänderte Betriebsbe-
dingungen
anpassen
i) Diagnose- und Wartungssysteme nutzen | | | | 13


*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln.



13 | Messen und Prüfen elek-
trischer
Größen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 13) | a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler
abschätzen
und Messeinrichtungen aufbauen
b) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im
Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre
Abhängigkeit
zueinander berechnen
c) Messreihen und Kennlinien, insbesondere von
spannungs-,
temperatur- und lichtabhängigen
Widerständen,
aufnehmen, darstellen und aus-
werten

d) analoge und digitale Signale, insbesondere Signal-
zeitverhalten, messen und prüfen
e) elektrische Kenndaten von Baugruppen und Kom-
ponenten
prüfen
f) elektrische Schaltungen aufbauen und ihre Funk-
tion prüfen
| 8 | | |

14
| Installieren und Testen
von
Hard- und Software-
komponenten

(§ 3 Absatz 2 Nummer 14) | a) Hard- und Softwareschnittstellen, Kompatibilität
von Hardwarekomponenten
sowie Systemvoraus-
setzungen
für Software prüfen
b) Systemkomponenten zusammenstellen und ver-
binden

c) Hardware konfigurieren, Software installieren und
anpassen
| | 3 | |

d) Netzwerke und Bussysteme installieren und konfi-
gurieren

e) Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle inter-
pretieren,
Systeme testen | | | 4 |

| | f)
Versionswechsel von Software durchführen
g) Änderungen in der Hard- und Software dokumen-
tieren
| | | | 4

15
| Aufbauen und Prüfen von
Steuerungen

(§ 3 Absatz 2 Nummer 15) | a) elektrische und fluidische Schaltungen aufbauen
und verbinden

b) Einrichtungen zur Versorgung mit elektrischer,
pneumatischer
oder hydraulischer Energie an-
schließen, prüfen
und einstellen
c) Druck in fluidischen Systemen messen und ein-
stellen
| 4 | | |

d) Aufgabenstellung, insbesondere Bewegungsab-
läufe und
Wechselwirkung an Schnittstellen des
zu steuernden Systems,
analysieren
e) Steuerungskonzepte zuordnen und Steuerungs-
einrichtungen
auswählen
f) elektrische und fluidische Schaltungen nach vorge-
gebenen
Problemstellungen aufbauen
g)
Sensoren, Aktoren und Wandler installieren
h) das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen
prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der
Schnittstellen eingrenzen | | | 9 |

16
| Programmieren mecha-
tronischer
Systeme
(§ 3 Absatz 2 Nummer 16) | a) Steuerungen in unterschiedlichen Realisierungs-
formen
beurteilen
b) Steuerungsprogramme eingeben und ändern, Test-
programme erstellen und anwenden
c) Anwendungsprogramme für Steuerungen erstellen,
eingeben und testen | | 4 | |

d) Programmablauf in mechatronischen Systemen
überwachen,
Fehler feststellen und beheben | | | | 4

17
| Zusammenbauen von
Baugruppen und Kom-
ponenten
zu Maschinen
und
Systemen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 17) | a) Baugruppen und Komponenten identifizieren sowie
auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen
b) Vormontagen durchführen
c) Schmier- und Kühleinrichtungen einbauen
d) fluidische Komponenten, insbesondere Zylinder
und Ventile,
einbauen
e) Rohr- und Schlauchleitungen zurichten, verlegen,
verbinden
und auf Dichtheit prüfen | | 6 | |

f) Baugruppen und Komponenten passen sowie funk-
tionsgerecht
ausrichten und Lage sichern
g) Gleit- und Wälzlager einbauen, Baugruppen mit
beweglichen
Teilen montieren
h) Antriebe, Getriebe und Kupplungen einbauen
i) Schaltgeräte einbauen und verdrahten
j) Baugruppen zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen
einbauen und verdrahten
k) Sensoren einbauen, einstellen und verbinden
l) Funktionen während des Montagevorganges prü-
fen
| | | | 14

18
| Montieren und Demon-
tieren
von Maschinen,
Systemen
und Anlagen;
Transportieren und
Sichern

(§ 3 Absatz 2 Nummer 18) | a) Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen mon-
tieren

b) Anschlüsse an Rohrleitungssysteme zur Ver- und
Entsorgung
herstellen, Übergänge auswählen und
herstellen

c) Schutzeinrichtungen, Schirmungen, Verkleidungen
und Isolierungen anbringen
d) Leitungen und Betriebsmittel der Energievertei-
lungs- und
Kommunikationstechnik unter Beach-
tung
der mechanischen und elektrischen Belastung
und
der Verlegungsart auswählen, befestigen und
anschließen
| | | 6 |

e) Beschaffenheit des Aufstellungsortes für die Be-
festigung
prüfen
f) Maschinen, Geräte und Tragkonstruktionen zu Be-
zugsgrößen ausrichten, befestigen und sichern
g) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen
und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art beurteilen
h)
Schutzmaßnahmen festlegen, Potentialausgleich
durchführen
i) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter arbeits-
und sicherheitstechnischen Aspekten beurteilen
und nutzen

j) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-
wählen
und einsetzen, Transport sichern und
durchführen
| | | | 12

19
| Prüfen und Einstellen von
Funktionen
an mecha-
tronischen Systemen

(§ 3 Absatz 2 Nummer 19) | a) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme
auswählen, elektrische Größen und Signale an
Schnittstellen prüfen
b) Signalverarbeitungsbaugruppen anschließen und
deren
Ein- und Ausgangssignale prüfen
c) Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungs-
abläufen,
Druck und Temperatur prüfen
d) Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, ins-
besondere
Schalter und Sensoren, prüfen und
justieren
| | | 4 |

e) Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichts-
punkten
beurteilen und einstellen
f) Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen
prüfen, Regelparameter einstellen
g) Sollwerte von prozessrelevanten Größen, insbe-
sondere
von Bewegungsabläufen und Druck ein-
stellen

h) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mecha-
nischer,
fluidischer und elektrischer Baugruppen
durch Sichtkontrolle,
Prüfen und Messen sowie
mit
Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen
systematisch
eingrenzen | | | | 12

| | i)
elektrisch und elektronisch gesteuerte Antriebe
prüfen
und einstellen
j) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen un-
tersuchen,
die Möglichkeiten ihrer Beseitigung be-
urteilen
und die Instandsetzung einleiten
k) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und dokumen-
tieren
| | | |

20
| Inbetriebnehmen und Be-
dienen mechatronischer
Systeme

(§ 3 Absatz 2 Nummer 20) | a) Schutz gegen direktes Berühren prüfen
b) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, insbesondere
Fehlerstromschutzeinrichtungen,
prüfen, Isolations-,
Erdungs- und Schleifenwiderstände messen
c) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrich-
tungen,
insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie
Meldesysteme
auf ihre Wirksamkeit prüfen | | 2 | |

d) Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehö-
riger
Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuer-
und Überwachungseinrichtungen
prüfen und in Be-
trieb nehmen

e) Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Be-
trieb nehmen,
Betriebswerte messen, Sollwerte
einstellen

f) Fluidikeinrichtungen in Betrieb nehmen
g) Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Umdrehungs-
frequenz,
Druck, Temperatur und Verfahrwege
prüfen und
einstellen
h)
Befestigung, Energieversorgung, Schmierung, Küh-
lung und Entsorgung prüfen und sicherstellen
i) Programme und Daten laden und sichern, Pro-
grammablauf prüfen und anpassen
j) Signalübertragungssysteme, insbesondere Feld-
busse,
prüfen und in Betrieb nehmen
k) mechatronische Systeme in Betrieb nehmen, Funk-
tionsprüfung
durchführen
l) Schutzmaßnahmen zur elektromagnetischen Ver-
träglichkeit
prüfen
m) Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln,
mit vorgegebenen Werten vergleichen und ein-
stellen

n) Maschinen und Systeme bedienen, Probelauf bei
Nenn- und Grenzwerten durchführen | | | | 14

21
| Instandhalten mechatro-
nischer
Systeme
(§ 3 Absatz 2 Nummer 21) | a) mechatronische Systeme inspizieren, Funktionen
von Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfun-
gen protokollieren
b) mechatronische Systeme nach Wartungs- und
Instandhaltungsplänen
warten, Verschleißteile im
Rahmen
der vorbeugenden Instandhaltung aus-
tauschen

c) Geräte und Baugruppen unter Beachtung ihrer
Funktion
ausbauen und Teile hinsichtlich Lage und
Funktionszuordnung
kennzeichnen | | | | 13

| | d)
Störungen durch Nacharbeiten und Austausch von
Teilen und Baugruppen beseitigen
e) Softwarefehler beheben
f) Systemparameter mit vorgegebenen Werten ver-
gleichen
und einstellen
g) mechatronische Systeme unter Beachtung der be-
trieblichen Abläufe instand setzen
h) mechatronische Systeme an geänderte Betriebs-
bedingungen
anpassen
i) Diagnose- und Wartungssysteme nutzen | | | |


*
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (neu)




Anlage 2 (zu § 10) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen


vorherige Änderung

 


Abschnitt A: Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung


Lfd.
Nr. | Teil der
Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen

1 | 2 | 3 | 4

1 | Analysieren von technischen
Aufträgen und Entwickeln
von Lösungen | a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten
Funktion und der technischen Umgebung analysie-
ren
b) Ausgangszustand der Systeme analysieren, insbe-
sondere Dokumentationen auswerten sowie Netz-
topologien, eingesetzte Software und technische
Schnittstellen klären und dokumentieren
c) technische Prozesse und Umgebungsbedingungen
analysieren und Anforderungen an Netzwerke fest-
stellen
d) Lösungen unter Berücksichtigung von Spezifikatio-
nen, technischen Bestimmungen und rechtlichen
Vorgaben planen und ausarbeiten, Netzwerkkom-
ponenten auswählen, technische Unterlagen erstel-
len und Kosten kalkulieren
e) die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am
System mit dem Kunden abstimmen | 8

2 | Errichten, Ändern und Prüfen
von vernetzten Systemen | a) Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebssys-
teme installieren, anpassen und konfigurieren und
Vorgaben für eine sichere Konfiguration beachten
b) Datenaustausch zwischen IT-Systemen und Auto-
matisierungssystemen beachten
c) Zugangsberechtigungen einrichten
d) Sicherheitssysteme, insbesondere Firewall-, Ver-
schlüsselungs- und Datensicherungssysteme, be-
rücksichtigen
e) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Sys-
teme in Betrieb nehmen und übergeben und Ände-
rungen dokumentieren

3 | Betreiben von vernetzten
Systemen | a) Fehlermeldungen aufnehmen, Anlagen inspizieren,
Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Daten-
durchsatz und Fehlerrate bewerten und Sofort-
maßnahmen zur Aufrechterhaltung von vernetzten
Systemen einleiten
b) Anlagenstörungen analysieren, Testsoftware und
Diagnosesysteme einsetzen und Instandsetzungs-
maßnahmen einleiten
c) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten
auswerten und Optimierungen vorschlagen
d) Instandhaltungsprotokolle auswerten und Schwach-
stellen analysieren und erfassen


Abschnitt B: Zusatzqualifikation Programmierung


Lfd.
Nr. | Teil der
Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen

1 | 2 | 3 | 4

1 | Analysieren von technischen
Aufträgen und Entwickeln
von Lösungen | a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten
Funktionen analysieren
b) Prozesse, Schnittstellen und Umgebungsbedingun-
gen sowie Ausgangszustand der Systeme analysie-
ren, Anforderungen an Softwaremodule feststellen
und dokumentieren
c) Änderungen der Systeme und Softwarelösungen
unter Anwendung von Design-Methoden planen
und abstimmen | 8

2 | Anpassen von Software-
modulen | a) Softwaremodule anpassen und dokumentieren
b) angepasste Softwaremodule in Systeme integrieren

3 | Testen von Softwaremodulen
im System | a) Testplan entsprechend dem betrieblichen Test- und
Freigabeverfahren entwerfen, insbesondere Abläufe
sowie Norm- und Grenzwerte von Betriebsparame-
tern festlegen, und Testdaten generieren
b) technische Umgebungsbedingungen simulieren
c) Softwaremodule testen
d) Systemtests durchführen und Komponenten im
System mit den Betriebsparametern unter Umge-
bungsbedingungen testen
e) Störungen analysieren und systematische Fehlersu-
che in Systemen durchführen
f) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Test-
läufe dokumentieren
g) Änderungsdokumentation erstellen


Abschnitt C: Zusatzqualifikation IT-Sicherheit


Lfd.
Nr. | Teil der
Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen

1 | 2 | 3 | 4

1 | Entwickeln von Sicherheits-
maßnahmen | a) Sicherheitsanforderungen und Funktionalitäten von
industriellen Kommunikationssystemen und Steue-
rungen analysieren
b) Schutzbedarf bezüglich Vertraulichkeit, Integrität,
Verfügbarkeit und Authentizität bewerten
c) Gefährdungen und Risiken beurteilen
d) Sicherheitsmaßnahmen erarbeiten und abstimmen | 8

2 | Umsetzen von Sicherheits-
maßnahmen | a) technische Sicherheitsmaßnahmen in Systeme inte-
grieren
b) IT-Nutzer und IT-Nutzerinnen über Arbeitsabläufe
und organisatorische Vorgaben informieren
c) Dokumentation entsprechend den betrieblichen und
rechtlichen Vorgaben erstellen

3 | Überwachen der Sicher-
heitsmaßnahmen | a) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicher-
heitsmaßnahmen prüfen
b) Werkzeuge zur Systemüberwachung einsetzen
c) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktio-
nen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
d) sicherheitsrelevante Zwischenfälle melden


Abschnitt D: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren


Lfd.
Nr. | Teil der
Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen

1 | 2 | 3 | 4

1 | Modellieren von Bauteilen | a) Bauteile durch Programme zum computergestütz-
ten Konstruieren (CAD) erstellen
b) für digitale 3D-Modelle parametrische Datensätze
entwickeln
c) Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung ein-
halten und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen | 8

2 | Vorbereiten von additiver
Fertigung | a) Verfahren zur additiven Fertigung auswählen
b) 3D-Datensätze konvertieren und für das Verfahren
anpassen
c) verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen
d) Maschine zur Herstellung einrichten

3 | Additives Fertigen von
Produkten | a) additive Fertigungsverfahren anwenden und Pro-
bebauteile erstellen und bewerten
b) Prozessparameter anpassen und optimieren
c) Prozesse kontrollieren, überwachen und proto-
kollieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung
durchführen
d) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie
Maßnahmen dokumentieren
e) Daten des Konfigurations- und Änderungsma-
nagements pflegen und technische Dokumentatio-
nen sichern
f) verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeits-
sicherheit und zum Umweltschutz einhalten