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Abschnitt 6 - Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Geltung ab 03.12.2011; FNA: 9241-23-30 Güterbeförderung
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Abschnitt 6 Informations- und Meldepflichten

§ 24 Meldeverfahren



(1) 1Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung im Fall des

1.
§ 22 Absatz 2 über die Ergebnisse ihrer Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat,

2.
§ 22 Absatz 3 über die von ihr getroffenen Maßnahmen unter Beifügung aller verfügbaren Angaben,

3.
§ 22 Absatz 5 über die von ihr getroffenen Maßnahmen,

4.
§ 22a Absatz 1 über die Ergebnisse ihrer Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat, unter Beifügung aller verfügbaren Angaben.

2Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 sollen insbesondere umfassen:

1.
die Daten für die Identifizierung der nichtkonformen ortsbeweglichen Druckgeräte,

2.
die Herkunft der Geräte,

3.
die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos,

4.
die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und

5.
die von dem relevanten Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente.

3Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gibt die Marktüberwachungsbehörde insbesondere an, worauf zurückzuführen ist, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen.

4Die Angaben nach Satz 1 Nummer 4 sollen insbesondere umfassen:

1.
die Daten für die Identifizierung der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte,

2.
die Herkunft der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte,

3.
die Lieferkette der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte,

4.
die Art des Risikos sowie

5.
die Art und Dauer der ergriffenen Maßnahmen.

(2) 1Im Fall des § 22 Absatz 4 unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung über alle erlassenen Maßnahmen und weitere ihr vorliegende Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität der ortsbeweglichen Druckgeräte. 2Sofern die Marktüberwachungsbehörde der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffenen vorläufigen Maßnahme nicht zustimmt, informiert sie die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unverzüglich über ihre Einwände.

(3) 1Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung überprüft die eingegangenen Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. 2Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die eingegangenen Meldungen vollständig und schlüssig sind, leitet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung die Meldungen unverzüglich zur Weiterleitung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale Kontaktstelle nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes weiter.

(4) Stimmt die Marktüberwachungsbehörde im Fall des § 22 Absatz 4 einer gemeldeten vorläufigen nationalen Maßnahme eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht zu, leitet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Meldung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union den Einwand nach Absatz 2 Satz 2 zur Weiterleitung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale Kontaktstelle nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes weiter.

(5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde sowie die Bundesministerien für Digitales und Verkehr sowie der Verteidigung über Meldungen der Europäischen Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.




§ 25 Schnellinformationssystem



(1) 1Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder beabsichtigt sie dies, so unterrichtet sie die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unverzüglich hierüber. 2Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für die Maßnahme oder die Auswirkungen dieser Maßnahme über das Inland hinausreichen. 3Außerdem informiert sie die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unverzüglich über Änderungen einer solchen Maßnahme oder ihre Rücknahme.

(2) Geht von auf dem Markt bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten ein ernstes Risiko aus, unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung über alle ihr bekannten Maßnahmen, die ein Wirtschaftsakteur getroffen hat.

(3) Bei der Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 werden alle hierfür erforderlichen verfügbaren Daten für die Identifizierung der ortsbeweglichen Druckgeräte, ihre Herkunft und Lieferkette, die mit ihnen verbundenen Risiken, die Art und die Dauer der getroffenen Maßnahme sowie die von Wirtschaftsakteuren freiwillig getroffenen Maßnahmen übermittelt.

(4) 1Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und leitet sie an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter, wenn die Marktüberwachungsbehörde angegeben hat, dass der Anlass für die Maßnahme nicht im Inland liegt oder die Auswirkungen dieser Maßnahme über das Inland hinausreichen. 2Für diese Zwecke wird das von der Europäischen Kommission bereitgestellte und in Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 bezeichnete System zum raschen Informationsaustausch verwendet. 3Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie die zuständigen Bundesministerien über Meldungen, die ihr über das System nach Satz 2 zugehen.




§ 26 Veröffentlichung von Informationen



(1) 1Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung informiert die Öffentlichkeit über folgende Anordnungen nach § 22 Absatz 3, 4 und 5, wenn sie unanfechtbar oder sofort vollziehbar sind:

1.
das Verbot, ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitzustellen,

2.
die Rücknahme von auf dem Markt bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten,

3.
den Rückruf von auf dem Markt bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten,

4.
die Einschränkung der Bereitstellung ortsbeweglicher Druckgeräte auf dem Markt oder

5.
die Sicherstellung, die Vernichtung oder die Unbrauchbarmachung ortsbeweglicher Druckgeräte.

2Personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie zur Identifizierung der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind.

(2) 1Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung informieren die Öffentlichkeit, vorzugsweise auf elektronischem Weg, über sonstige ihnen zur Verfügung stehende Erkenntnisse zu ortsbeweglichen Druckgeräten, die mit Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Personen verbunden sind. 2Dies betrifft insbesondere Informationen zur Identifizierung der Produkte, die Art der Risiken und die getroffenen Maßnahmen.

(3) 1Personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder wettbewerbsrelevante Informationen, die dem Wesen nach Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gleichkommen, dürfen bei Informationen nach Absatz 2 Satz 1 nur veröffentlicht werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat oder das schutzwürdige Informationsinteresse der Öffentlichkeit Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen. 2Vor der Veröffentlichung ist der Betroffene anzuhören.

(4) Informationen nach Absatz 2 dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit

1.
dadurch die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht werden kann,

2.
es sich um Daten handelt, die Gegenstand eines laufenden Gerichtsverfahrens, strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, Disziplinarverfahrens oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens sind, oder

3.
der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere der Urheberrechte, den Informationsanspruch überwiegt.

(5) 1Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Informationen, die die Behörde an die Öffentlichkeit gegeben hat, falsch sind oder dass die zugrunde liegenden Umstände unrichtig wiedergegeben worden sind, informiert die Marktüberwachungsbehörde die Öffentlichkeit darüber, sofern

1.
dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist oder

2.
der Betroffene ein berechtigtes Interesse daran hat und dies beantragt.

2Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Öffentlichkeit darüber in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffenden Informationen zuvor bekannt gegeben hat.




§ 27 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Hersteller entgegen § 3

a)
Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,

b)
Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,

c)
Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt,

d)
Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

e)
Absatz 3a ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,

f)
Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder

g)
Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

2.
als Bevollmächtigter entgegen § 4

a)
Absatz 2 eine Aufgabe wahrnimmt,

b)
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

c)
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder

d)
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

3.
als Einführer entgegen § 5

a)
Absatz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,

b)
Absatz 2 Satz 2 ein ortsbewegliches Druckgerät einführt oder auf dem Markt bereitstellt,

c)
Absatz 3 den Hersteller oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

d)
Absatz 5 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,

e)
Absatz 6 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder

f)
Absatz 6 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

4.
als Vertreiber entgegen § 6

a)
Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt,

b)
Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

c)
Absatz 2 den Hersteller, den Einführer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

d)
Absatz 3 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,

e)
Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder

f)
Absatz 4 Satz 3 den Hersteller, den Einführer oder eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

5.
als Eigentümer entgegen § 7

a)
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,

b)
Absatz 1 Satz 2 den Hersteller, den Einführer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder

c)
Absatz 2 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,

6.
als Betreiber entgegen § 8

a)
Absatz 1 oder 1a ein ortsbewegliches Druckgerät verwendet,

b)
Absatz 2 den Eigentümer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder

c)
Absatz 3 den Vertreiber nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

7.
als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit

a)
§ 3 Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,

b)
§ 3 Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,

c)
§ 3 Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt,

d)
§ 3 Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

e)
§ 3 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder

f)
§ 3 Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder

8.
als Eigentümer, Vertreiber oder Betreiber entgegen § 12 Satz 3 die Pi-Kennzeichnung anbringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Hersteller entgegen § 3

a)
Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder

b)
Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt,

2.
als Bevollmächtigter entgegen § 4

a)
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

b)
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt oder

c)
Absatz 4 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.
als Einführer entgegen § 5

a)
Absatz 4 Satz 3 eine Bescheinigung über die erstmalige Prüfung einem ortsbeweglichen Druckgerät beigibt,

b)
Absatz 6 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

c)
Absatz 7 eine Abschrift nicht bereithält oder eine technische Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

d)
Absatz 8 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder rechtzeitig beigibt,

4.
als Vertreiber entgegen § 6

a)
Absatz 4 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

b)
Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder

c)
Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,

5.
als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit

a)
§ 3 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder

b)
§ 3 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt,

6.
als Wirtschaftsakteur entgegen § 10

a)
Absatz 1 einen dort genannten Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt oder

b)
Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

7.
als Benannte Stelle entgegen § 18

a)
Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Tätigkeit ausführt,

b)
Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

c)
Absatz 5 Satz 2 das Personal nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

d)
Absatz 6 an dem dort genannten Erfahrungsaustausch nicht teilnimmt,

e)
Absatz 7 eine Aufgabe wahrnimmt oder

f)
Absatz 8 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Kennnummer verwendet.




§ 28 Straftaten



Wer eine in § 27 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich nach § 11 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes strafbar.


§ 29 Übergangsbestimmungen



(1) Bestimmungen im Sinne des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU gelten weiter.

(2) Benannte Stellen, die nach der Richtlinie 1999/36/EG notifiziert sind, gelten solange als notifiziert im Sinne dieser Verordnung, wie ihre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhaltene Anerkennung und Benennung gültig ist.

(3) 1Ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) konformitätsbewertet und mit der Pi-Kennzeichnung gekennzeichnet wurden, gelten als ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne dieser Verordnung. 2Sie unterliegen den wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen gemäß den Vorschriften des ADR/RID, der Richtlinie 2010/35/EU und dieser Verordnung.




§ 30 (aufgehoben)


§ 30 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 OrtsDruckV





§ 31 Anerkennung der Gleichwertigkeit



(1) 1Die gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG erteilten EWG-Bauartzulassungen für ortsbewegliche Druckgeräte und die gemäß der Richtlinie 1999/36/EG ausgestellten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen werden als den in ADR/RID und den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG genannten Bauartzulassungszeugnissen gleichwertig anerkannt. 2Sie unterliegen aber den Bestimmungen über eine zeitlich begrenzte Anerkennung der Baumusterzulassung in Absatz 1.8.7.2.4 ADR/RID.

(2) Ventile und Ausrüstungsteile gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 1999/36/EG, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 1999/36/EG mit dem in der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1) vorgesehenen Kennzeichen versehen sind, dürfen weiter verwendet werden.