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Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung (FSDurchführungsV)

V. v. 17.12.1992 BGBl. I S. 2068; zuletzt geändert durch Artikel 571 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 96-1-28 Luftverkehr
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1. Abschnitt Allgemeine Regeln

§ 1 Grundlagen



Flugsicherung ist nach Maßgabe dieser Verordnung durchzuführen.




§ 2 Betriebszeiten



Die Betriebszeiten für die Flugverkehrsdienste sind von der Flugsicherungsorganisation festzulegen und in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen.




§ 3 Zusammenarbeit mit den Haltern von Luftfahrzeugen



Die Flugsicherungsorganisationen, die Flugverkehrsdienste erbringen, haben soweit wie möglich die Halter und Führer von Luftfahrzeugen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Flugbetriebsabwicklung zu unterstützen. Zu diesem Zweck stellen sie den Haltern und Führern von Luftfahrzeugen auf Anforderung die vorhandenen notwendigen Informationen zur Verfügung.




2. Abschnitt Flugverkehrskontrolle

§ 4 Aufgabe



Flugverkehrskontrolle ist die Überwachung und Lenkung der Bewegungen im Luftraum und auf den Rollfeldern von Flugplätzen mit Flugplatzkontrolle zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs. Die Flugverkehrskontrolle soll insbesondere

1.
Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen in der Luft und auf den Rollfeldern der Flugplätze verhindern;

2.
Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen sowie sonstigen Hindernissen auf den Rollfeldern der Flugplätze verhindern.


§ 5 Umfang



(1) Flugverkehrskontrolle ist durchzuführen für:

1.
Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum;

2.
Flugplatzverkehr an Flugplätzen mit Flugplatzkontrolle;

3.
Flüge nach Sichtflugregeln, soweit sie gemäß den Bestimmungen der Luftverkehrs-Ordnung innerhalb des kontrollierten Luftraumes der Flugverkehrskontrolle unterliegen.

(2) Die Flugverkehrskontrolle kann auch andere Fälle erfassen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt erforderlich ist.


§ 6 Arten der Flugverkehrskontrolle



Die Flugverkehrskontrolle ist durchzuführen als

1.
Flugplatzkontrolle;

2.
Anflugkontrolle;

3.
Bezirkskontrolle.


§ 7 Zuständigkeit der Flugverkehrskontrollstellen



(1) Die Flugverkehrskontrollstellen führen ihre Dienste in den ihnen zugewiesenen Zuständigkeits- und Verfahrensbereichen durch. Diese Bereiche sind von der Flugsicherungsorganisation festzulegen.

(2) Für die Kontrolle eines Luftfahrzeuges ist zu jedem Zeitpunkt nur eine Flugverkehrskontrollstelle zuständig.




§ 8 Durchführung



(1) Die Durchführung der Flugverkehrskontrolle umfaßt

1.
das Feststellen der Verkehrslage auf Grund der eingehenden Informationen, insbesondere der Flugpläne, Radardaten und der Standort- und Höhenmeldungen;

2.
das Erlassen von Verfügungen, das Erteilen von Flugverkehrskontrollfreigaben und die Herausgabe von Verkehrsinformationen.

(2) Die Durchführung der Flugverkehrskontrolle hat Vorrang vor der Herausgabe von Verkehrsinformationen.


3. Abschnitt Verkehrsflußregelung, Steuerung der Luftraumnutzung und Vorrang

§ 9 Verkehrsflußregelung



(1) Die Verkehrsflußregelung soll Überlastsituationen bei der Flugverkehrskontrolle verhindern, den Verkehrsablauf möglichst flüssig und wirtschaftlich gestalten und dazu geeignete Maßnahmen der Planung und Steuerung treffen.

(2) Für die Verkehrsflußregelung gelten die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Richtlinien. Darüber hinaus sind bei grenzüberschreitenden Flügen die Vorgaben der Organisation EUROCONTROL im Rahmen der zentralen europäischen Verkehrsflußregelung zu beachten.




§ 10 Steuerung der Luftraumnutzung



Besondere Nutzungen des Luftraumes, insbesondere überregionale Luftfahrtveranstaltungen, militärische Großmanöver, Flüge durch Gebiete mit Flugbeschränkungen und sonstige besondere Flugvorhaben, sind in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Stellen zu koordinieren. Die zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Ordnung erforderlichen Mitteilungen sind rechtzeitig zu veröffentlichen.


§ 11 Vorrang



Bei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle ist folgenden Flügen in der angegebenen Reihenfolge Vorrang einzuräumen:

1.
Flüge, bei denen der Luftfahrzeugführer eine Notlage erklärt hat oder bei denen eine Notlage offensichtlich ist, einschließlich der von einem widerrechtlichen Eingriff betroffenen oder bedrohten Flüge;

2.
Schutzflüge der Luftverteidigung;

3.
Flüge im Such- und Rettungseinsatz;

4.
Flüge mit kranken und verletzten Personen, die sofortiger ärztlicher Hilfe bedürfen;

5.
Regierungsflüge einschließlich Flüge mit Staatsoberhäuptern nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.




4. Abschnitt Fluginformationsdienst

§ 12 Aufgabe



Der Fluginformationsdienst gibt den Führern von Luftfahrzeugen Informationen und Hinweise, die für die sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen erforderlich sind.


§ 13 Umfang



Der Fluginformationsdienst ist von den Flugverkehrskontrollstellen für Flüge, die der Flugverkehrskontrolle unterliegen, sowie für andere Flüge, bei denen Sprechfunkverbindung besteht, durchzuführen. Die Durchführung des Fluginformationsdienstes hat hinter der Durchführung der Flugverkehrskontrolle zurückzustehen.


§ 14 Flugverkehrsberatungsdienst



Ist die Durchführung der Flugverkehrskontrolle auf Grund unzureichender Informationen über den Flugverkehr nach Instrumentenflugregeln in einem Luftraum nicht möglich, kann dort im Rahmen eines erweiterten Fluginformationsdienstes ein Flugverkehrsberatungsdienst durchgeführt werden. Mit Hilfe des Flugverkehrsberatungsdienstes werden der Flugsicherung bekannte Luftfahrzeuge, die Flüge nach Instrumentenflugregeln im unkontrollierten Luftraum durchführen, untereinander gestaffelt.


5. Abschnitt Flugalarmdienst

§ 15 Aufgabe



Der Flugalarmdienst benachrichtigt die für die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge zuständigen Stellen über den notwendigen Einsatz des Such- und Rettungsdienstes und unterstützt diese Stellen.


§ 16 Alarmstufen



(1) Zur Durchführung des Flugalarmdienstes sind Alarmstufen eingerichtet. Sie werden unterteilt in die Ungewißheitsstufe, die Bereitschaftsstufe und die Notstufe. Im Festen Flugfernmeldedienst (§ 22) sind für die Alarmstufen folgende Bezeichnungen zu verwenden:

a)
für die Ungewißheitsstufe: INCERFA,

b)
für die Bereitschaftsstufe: ALERFA,

c)
für die Notstufe: DETRESFA.

(2) Die Ungewißheitsstufe ist zu erklären, wenn

1.
innerhalb von 30 Minuten nach einer fälligen Meldung keine Nachricht über das Luftfahrzeug eingegangen ist oder

2.
ein Luftfahrzeug innerhalb von 30 Minuten

a)
nach der vorgesehenen Ankunftszeit, die der Flugverkehrskontrollstelle übermittelt wurde, oder

b)
nach der von der Flugverkehrskontrollstelle errechneten späteren Ankunftszeit

noch nicht angekommen ist.

(3) Die Bereitschaftsstufe ist zu erklären, wenn

1.
die in der Ungewißheitsstufe eingeleiteten Nachforschungen ergebnislos verlaufen sind oder

2.
ein Luftfahrzeug eine Flugverkehrskontrollfreigabe für die Landung erhalten hat und nicht innerhalb von 5 Minuten nach der voraussichtlichen Landezeit gelandet ist und keine Sprechfunkverbindung mehr besteht oder eine Meldung über die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit des Luftfahrzeuges eingegangen ist, ohne daß eine Notlandung erforderlich wird, oder

3.
ein Luftfahrzeug von einem widerrechtlichen Eingriff betroffen oder bedroht ist.

(4) Die Notstufe ist zu erklären, wenn

1.
die in der Bereitschaftsstufe angestellten Versuche, die Sprechfunkverbindung wieder herzustellen, ergebnislos verlaufen sind und weitere Nachforschungen auf die Wahrscheinlichkeit hinweisen, daß das Luftfahrzeug sich in einer Notlage befindet, oder

2.
der mitgeführte Treibstoffvorrat als verbraucht oder für die sichere Beendigung des Fluges als unzureichend angesehen werden muß oder

3.
eine Meldung vorliegt, nach der die Betriebssicherheit eines Luftfahrzeuges derart beeinträchtigt ist, daß eine Notlandung wahrscheinlich ist, oder

4.
eine Meldung vorliegt oder die Wahrscheinlichkeit besteht, daß das Luftfahrzeug eine Notlandung durchführt oder durchgeführt hat.

(5) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 sind zu beenden, wenn bekannt wird, daß das Luftfahrzeug weder von schwerer unmittelbarer Gefahr bedroht ist noch sofortiger Hilfeleistung bedarf.


6. Abschnitt Flugberatungsdienst

§ 17 Aufgabe



Der Flugberatungsdienst umfaßt

1.
die Sammlung, Auswertung und Bekanntmachung der Nachrichten, die für eine sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen notwendig ist;

2.
die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von Flugplänen;

3.
die Beratung der Luftfahrzeugführer bei der Flugvorbereitung;

4.
die Herstellung und Veröffentlichung von Luftfahrtkarten.


§ 18 Flugberatungsstellen



Die Flugberatungsstellen werden in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgegeben.


§ 19 Nachrichten für die Luftfahrt



(1) Die Flugsicherungsorganisation im Sinne von § 31b Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes veröffentlicht Nachrichten für die Luftfahrt

a)
in den "Nachrichten für Luftfahrer (NfL)" in deutscher Sprache,

b)
im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication - AIP) in deutscher und in englischer Sprache,

c)
als "NOTAM" in englischer Sprache; soweit eine Verbreitung nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen ist, können "NOTAM" auch in deutscher Sprache veröffentlicht werden,

d)
als "Aeronautical Information Circular (AIC)" in deutscher und englischer Sprache.

(2) In den NfL sind bekanntzumachen:

a)
Anordnungen für die Luftfahrt,

b)
Informationen und Hinweise für die Luftfahrt, die keiner internationalen Verbreitung bedürfen.

(3) Im Luftfahrthandbuch sind alle Anordnungen, Informationen und Hinweise für die Luftfahrt zu veröffentlichen, die für einen unbefristeten Zeitraum gültig sind. Sie sind durch "Amendments (AMD)" auf dem neuesten Stand zu halten. Anordnungen, Informationen und Hinweise von befristeter Dauer werden dem Luftfahrthandbuch jeweils in Form von "Supplements (SUP)" beigefügt.

(4) Als "NOTAM" sind Anordnungen und Informationen für die Luftfahrt über das Feste Flugfernmeldenetz (§ 23) zu verbreiten, wenn eine rechtzeitige Bekanntgabe auf dem Postweg nicht mehr möglich ist und sie auf dem fernschriftlichen Wege sichergestellt werden kann. Wenn diese Nachrichten für einen längeren Zeitraum gültig sind, sind sie nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zusätzlich in den NfL und/oder im Luftfahrthandbuch bekanntzumachen.

(5) Als "AIC" sind Anordnungen sowie Informationen und Hinweise für die Luftfahrt bekanntzumachen, die nicht im Luftfahrthandbuch aufzunehmen oder als "NOTAM" zu veröffentlichen sind, deren Verbreitung jedoch auf Grund der internationalen Verflechtung auf dem Gebiete der Luftfahrt im rechtlichen, betrieblichen und technischen Bereich oder im Interesse der Flugsicherheit zweckdienlich erscheint.




§ 20 Internationale Verbreitung



Nachrichten für die Luftfahrt mit Ausnahme der NfL nach § 19 Abs. 1 Buchstabe a sind nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu veröffentlichen und zur Gewährleistung einer sicheren, geordneten und flüssigen Durchführung des Flugbetriebs international zu verbreiten.




7. Abschnitt Flugfernmeldedienst

§ 21 Aufgabe



Der Flugfernmeldedienst hat die für eine sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Flugverkehrs erforderlichen Flugsicherungsinformationen zu übermitteln.


§ 22 Arten der Übermittlung, Flugfernmeldestellen



(1) Die Übermittlung der Flugsicherungsinformationen ist als Fester Flugfernmeldedienst, Beweglicher Flugfernmeldedienst und Flugrundfunkdienst durchzuführen.

(2) Fester Flugfernmeldedienst ist die Nachrichtenübermittlung im Festen Flugfernmeldenetz. Beweglicher Flugfernmeldedienst ist die Nachrichtenübermittlung zwischen Boden- und Luftfunkstellen und zwischen Luftfunkstellen. Flugrundfunkdienst ist das Ausstrahlen von Informationen für die Luftfahrt.

(3) Zur Durchführung des Festen Flugfernmeldedienstes sind, soweit erforderlich, von der Flugsicherungsorganisation Flugfernmeldestellen einzurichten.




§ 23 Durchführung



(1) Zur Durchführung des Festen Flugfernmeldedienstes sind von der Flugsicherungsorganisation die erforderlichen Fernmeldeeinrichtungen zu schaffen und zu betreiben.

(2) Die Frequenzen für den beweglichen Flugfernmeldedienst und für den Flugrundfunkdienst werden von dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festgelegt.




8. Abschnitt Dokumentation von Betriebsdaten

§ 24 Aufzeichnung des Flugfernmeldeverkehrs und der Radardaten



(1) Der Flugfernmeldeverkehr ist aufzuzeichnen. Dasselbe gilt für die in der Flugverkehrskontrolle verwendeten Radardaten.

(2) Schriftliche Aufzeichnungen des Flugfernmeldeverkehrs sind mindestens neunzig Tage, elektromagnetische Aufzeichnungen mindestens dreißig Tage und Aufzeichnungen von Radardaten mindestens vierzehn Tage, beginnend mit dem Tage der Aufzeichnung, aufzubewahren. Aufzeichnungen, deren Inhalt Gegenstand einer behördlichen oder gerichtlichen Untersuchung ist, sind bis zum Abschluß der Untersuchung aufzubewahren.