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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter in der Bundesverwaltung (Bundesobergrenzenverordnung - BOgrV)
V. v. 11.06.2009 BGBl. I S. 1271 (Nr. 30); aufgehoben durch Artikel 3c G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Geltung ab 02.07.2009; FNA: 2032-1-35 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 02.07.2009; FNA: 2032-1-35 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1 Beförderungsämter für bestimmte Laufbahnen und Funktionen
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) In den nachstehend aufgeführten Laufbahnen dürfen die Anteile der Beförderungsämter abweichend von § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
- 1.
- in der Bundespolizei
- a)
- in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes
in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent;
diese Obergrenzen gelten nur für Planstellen, die Funktionen zugeordnet sind, in denen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei bis zum Eintritt in den Ruhestand verwendet werden können; - b)
- in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes
in der Besoldungsgruppe A 12 20 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 13 10 Prozent;
- 2.
- in der Zollverwaltung
- a)
- in den Laufbahnen des mittleren Dienstes
in der Besoldungsgruppe A 8 30 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 9 40 Prozent; - b)
- in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes
in der Besoldungsgruppe A 12 20 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 13 10 Prozent;
- 3.
- in der Laufbahn des mittleren technischen Verwaltungsdienstes
in der Besoldungsgruppe A 8 35 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 9 15 Prozent; - 4.
- in der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes
in der Besoldungsgruppe A 11 40 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 12 35 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 13 15 Prozent; - 5.
- in der Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes
in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 45 Prozent, die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der Planstellen des höheren technischen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2.
(2) Abweichend von § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und von Absatz 1 dieser Verordnung dürfen nach Maßgabe sachgerechter Stellenbewertung für Beamtinnen und Beamte, die überwiegend im Bereich der Erstellung und Betreuung von Verfahren in der Informations- und Kommunikationstechnik verwendet werden, die Anteile der Beförderungsämter folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
- 1.
- in den Laufbahnen des mittleren Dienstes
in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 9 20 Prozent; - 2.
- in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes
in der Besoldungsgruppe A 11 50 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 12 20 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 13 10 Prozent.
(3) Die Obergrenzen in Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie in Absatz 2 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte in der Zollverwaltung.
§ 2 Sonderregelungen für Beförderungsämter
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Abweichend von § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten für die Bundesoberbehörden, Anstalten und vergleichbaren Einrichtungen des Bundes folgende Stellenobergrenzen:
- 1.
- in den Laufbahnen des mittleren Dienstes
in der Besoldungsgruppe A 8 40 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 9 40 Prozent; - 2.
- in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes
in der Besoldungsgruppe A 12 40 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 13 30 Prozent; - 3.
- in den Laufbahnen des höheren Dienstes
in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung insgesamt 50 Prozent; in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 15 Prozent.
(2) Die Obergrenzen nach Absatz 1 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte des Bundes, soweit § 1 dieser Verordnung günstigere Regelungen enthält.
§ 3 Bestandsgarantie
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Soweit der Anteil an Beförderungsämtern in den Bundesoberbehörden, Anstalten oder vergleichbaren Einrichtungen des Bundes gemäß der bis zum 1. Juli 2009 geltenden Rechtslage über den in § 2 dieser Verordnung genannten Stellenobergrenzen liegt, gilt dieser Anteil unverändert fort.
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