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Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BImSchV)

V. v. 24.06.2004 BGBl. I S. 1342; aufgehoben durch § 15 V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 123
Geltung ab 09.08.2004; FNA: 2129-8-10-2 Umweltschutz
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§ 1 Beschaffenheit von Ottokraftstoffen



(1) Ottokraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe März 2004, entsprechen. Bis zum Inkrafttreten der DIN EN 228, Ausgabe März 2004, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 228 vom September 2003 als DIN EN 228, Ausgabe März 2004.

(2) Ab dem 1. Januar 2009 darf Ottokraftstoff im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein Schwefelgehalt 10 Milligramm pro Kilogramm (mg/kg) nicht überschreitet. Darüber hinaus müssen mindestens die Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe März 2004, erfüllt sein.


§ 2 Beschaffenheit von Dieselkraftstoff



(1) Dieselkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, entsprechen. Bis zum Inkrafttreten der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 590 vom September 2003 als DIN EN 590, Ausgabe März 2004.

(2) Ab dem 1. Januar 2009 darf Dieselkraftstoff im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein Schwefelgehalt 10 Milligramm pro Kilogramm (mg/kg) nicht überschreitet. Darüber hinaus müssen mindestens die Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, erfüllt sein.


§ 3 Beschaffenheit von Biodiesel



Biodiesel darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe November 2003, entsprechen. Das gilt auch für Biodiesel als Zusatz zum Dieselkraftstoff.


§ 4 Beschaffenheit von Flüssiggaskraftstoff



Flüssiggaskraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN EN 589, Ausgabe März 2004 entsprechen. Bis zum Inkrafttreten der DIN EN 589, Ausgabe März 2004, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 589 vom September 2003 als DIN EN 589, Ausgabe März 2004.


§ 5 Beschaffenheit von Erdgas



Erdgas als Kraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen des Arbeitsblattes G 260, H oder L Gas, Ausgabe Januar 2000, der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) entsprechen.