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Verordnung über das Musterverfahrensregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Musterverfahrensregisterverordnung - MuRegV)
V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Geltung ab 22.12.2012; FNA: 310-24-1 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 22.12.2012; FNA: 310-24-1 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 1 Inhalt und Aufbau des Musterverfahrensregisters
(1) 1Bekanntmachungen nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sind in den folgenden Rubriken vorzunehmen:
- 1.
- Musterverfahrensanträge nach § 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
- 2.
- Vorlagebeschlüsse nach § 7 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
- 3.
- Eröffnungsbeschlüsse sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Eröffnung nach § 9 Absatz 6 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
- 4.
- Erweiterungsbeschlüsse sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Erweiterung nach § 12 Absatz 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
- 5.
- Terminsladungen und Zwischenentscheidungen nach § 14 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
- 6.
- Beschlüsse über die einvernehmliche Beendigung des Musterverfahrens nach § 18 Absatz 6 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
- 7.
- Musterentscheide nach § 19 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
- 8.
- genehmigte Vergleiche nach § 22 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
- 9.
- Benachrichtigungen über den Eingang einer Rechtsbeschwerde nach § 23 Absatz 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
- 10.
- Entscheidungen über die Rechtsbeschwerde nach § 23 Absatz 7 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
- 11.
- Beschlüsse über die Wirksamkeit eines Vergleichs nach § 26 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
- 12.
- Anhörungen zur Vergütungshöhe nach § 13 Absatz 5 Satz 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes und
- 13.
- Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung einer besonderen Gebühr des Vertreters des Musterklägers nach § 41a Absatz 3 Satz 4 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) 1Zur vollständigen Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes hat das Musterverfahrensregister Angaben zum Namen oder zur Firma und zur Anschrift sowie zum Namen der gesetzlichen Vertreter und zum Vertretungsverhältnis zu enthalten. 2Der von dem Musterverfahrensantrag betroffene Emittent von Wertpapieren, Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen oder Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) ist im Musterverfahrensregister mit Namen oder Firma anzugeben.
(3) Die Feststellungsziele eines Musterverfahrensantrags nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sind bei seiner Eintragung mindestens einer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- 1.
- Angaben in Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist,
- 2.
- Angaben in Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
- 3.
- Angaben in Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis einschließlich 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
- 4.
- Angaben in Anlagebasisinformationsblättern nach der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1988 (ABl. L 273 vom 21.10.2022, S. 3) geändert worden ist,
- 5.
- Angaben in Kryptowerte-Whitepapern nach der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40; L, 2024/90275, 2.5.2024), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist,
- 6.
- Angaben in Mitteilungen über Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, sowie nach § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
- 7.
- Angaben in Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
- 8.
- Angaben in Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten,
- 9.
- Angaben in auf den Emittenten oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen bezogenen Ratings nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; L 350 vom 29.12.2009, S. 59; L 145 vom 31.5.2011, S. 57), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, sowie in Bestätigungsvermerken von Abschlussprüfern zu offenzulegenden Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen des Emittenten,
- 10.
- Angaben in Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
- 11.
- sonstige Kapitalmarktinformationen,
- 12.
- Vorfälle nach Artikel 75 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(4) 1Das Musterverfahrensregister enthält eine Suchfunktion für die Gerichte, die es ermöglicht, vor der Eintragung eines Musterverfahrensantrags nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nach bereits eingetragenen, gleichgerichteten Musterverfahrensanträgen (§ 7 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) zu suchen. 2Das Gericht kann den von ihm einzutragenden Musterverfahrensantrag entweder einer Liste gleichgerichteter Musterverfahrensanträge hinzufügen oder als neuen Musterverfahrensantrag eintragen.
(5) Das Musterverfahrensregister enthält darüber hinaus eine allgemein zugängliche Suchfunktion, die die Suche nach den folgenden Angaben ermöglicht:
- 1.
- vollständige Bezeichnung der beklagten Partei und ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
- 2.
- Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren, Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
- 3.
- Bezeichnung des Prozessgerichts nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und
- 4.
- Aktenzeichen des Prozessgerichts nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes G. v. 16. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 240 m.W.v. 20. Juli 2024
§ 2 Eintragungen
(1) 1Der Betreiber des Musterverfahrensregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Gerichte die nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen jederzeit in das Musterverfahrensregister eintragen können. 2Bekanntmachungen müssen unverzüglich nach Eintragung im Musterverfahrensregister erscheinen.
(2) 1Eintragungen in das Musterverfahrensregister dürfen nur durch die Gerichte und nur in elektronischer Form veranlasst werden. 2Die Gerichte können die Eintragungen durch die Übermittlung einer Datei an den Betreiber des Musterverfahrensregisters vornehmen. 3Welche Dateiformate zur Übermittlung zugelassen sind, richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Musterverfahrensregisters. 4Musterverfahrensanträge können auch direkt durch das Gericht mittels eines Formulars eingetragen werden.
(3) 1Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts dürfen Eintragungen vornehmen oder veranlassen. 2Die Befugnis nach Satz 1 ist bei jedem Verbindungsaufbau anhand einer Benutzerkennung und eines geheim zu haltenden Passworts automatisiert zu prüfen.
(4) Bei jeder Eintragung muss nachvollziehbar bleiben, von welcher Person sie vorgenommen wurde.
(5) 1Die Eintragung ist kostenpflichtig. 2Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Musterverfahrensregisters.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes G. v. 16. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 240 m.W.v. 20. Juli 2024
§ 3 Einsichtnahme
(1) Die Einsichtnahme in das Musterverfahrensregister erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg; sie ist kostenfrei.
(2) Jedermann hat das Recht, jederzeit Einsicht in das Musterverfahrensregister zu nehmen.
(3) Für die Gestaltung des Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes G. v. 16. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 240 m.W.v. 20. Juli 2024
§ 4 Auftragsverarbeitung
(1) Die Datenverarbeitung im Musterverfahrensregister erfolgt im Auftrag und nach Weisung des Gerichts, das die jeweilige Bekanntmachung veranlasst.
(2) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters kann sich nach Maßgabe von Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) weiterer Auftragsverarbeiter bedienen.
(3) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters ist verpflichtet,
- 1.
- die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Musterverfahrensregisters beschäftigten Personen zur Vertraulichkeit zu verpflichten,
- 2.
- das nach Absatz 1 jeweils verantwortliche Gericht durch im Einzelfall geeignete Maßnahmen zu unterstützen, soweit dies zur Wahrung der gesetzlichen Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen oder zur Erfüllung der in den Artikeln 32 bis 36 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Pflichten erforderlich ist, und
- 3.
- dem nach Absatz 1 jeweils verantwortlichen Gericht auf Verlangen die zum Nachweis der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und deren Überprüfung zu ermöglichen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes G. v. 16. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 240 m.W.v. 20. Juli 2024
§ 5 Berichtigung und Löschung von Eintragungen
(1) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass im Musterverfahrensregister gespeicherte Daten nur durch dasjenige Gericht berichtigt oder gelöscht werden können, das die Eintragung vorgenommen hat.
(2) 1Werden Daten berichtigt, muss erkennbar sein, dass ein Fall der Berichtigung vorliegt. 2Die Berichtigung von Daten führt nicht zu einer Veränderung der Eintragungsreihenfolge.
(3) Die im Musterverfahrensregister gespeicherten Daten sind sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens oder im Fall des § 7 Absatz 5 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sechs Monate nach Zurückweisung des Musterverfahrensantrags zu löschen.
(4) Unzulässigerweise veröffentlichte Daten sind nach Feststellung der Unzulässigkeit unverzüglich zu löschen.
(5) 1Das Gericht, das die Eintragung vorgenommen hat, prüft spätestens nach jeweils drei Monaten, ob die von ihm vorgenommenen Eintragungen noch aktuell sind. 2Es nimmt die erforderlichen Berichtigungen und Löschungen unter Beachtung der Löschungsfristen nach Absatz 3 unverzüglich vor.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes G. v. 16. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 240 m.W.v. 20. Juli 2024
§ 6 Datensicherheit
(1) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
- 1.
- die von den Gerichten übermittelten Daten während ihrer Bekanntmachung im Musterverfahrensregister unversehrt und vollständig bleiben,
- 2.
- er von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich Kenntnis erlangt und diese unverzüglich behebt und
- 3.
- die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und der Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall unverzüglich wiederhergestellt werden.
(2) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters hat ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung vorzusehen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes G. v. 16. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 240 m.W.v. 20. Juli 2024
§ 7 Übergangsvorschriften
(1) 1Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommene Eintragungen im Klageregister bleiben bestehen. 2Das Gericht, das eine Eintragung vorgenommen hatte, prüft, ob die Eintragung zu berichtigen ist, weil eine Vorschrift des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes oder dieser Verordnung eine andere Eintragung verlangt. 3Bereits vorgenommene Eintragungen sind nicht allein deshalb zu berichtigen, weil das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz und diese Verordnung die bisherigen Vorschriften ersetzt haben.
(2) § 1 Absatz 3 Nummer 1 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung für einen Prospekt, der nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.
(3) 1Vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) vorgenommene Eintragungen im Klageregister bleiben bestehen. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes G. v. 16. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 240 m.W.v. 20. Juli 2024
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