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Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung - BSI-KritisV)

V. v. 22.04.2016 BGBl. I S. 958 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339
Geltung ab 03.05.2016; FNA: 206-2-2 Öffentliche Informationstechnik
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§ 1 Begriffsbestimmungen



(1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.
Anlagen

a)
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,

b)
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Einrichtungen oder

c)
Software und IT-Dienste,

die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind,

2.
Betreiber

eine natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb einer Anlage oder Teilen davon ausübt,

3.
kritische Dienstleistung

eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren nach den §§ 2 bis 8, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde,

4.
Versorgungsgrad

ein Wert, mittels dessen der Beitrag einer Anlage oder Teilen davon im jeweiligen Sektor zur Versorgung der Allgemeinheit mit einer kritischen Dienstleistung bestimmt wird,

5.
Schwellenwert

ein Wert, bei dessen Erreichen oder dessen Überschreitung der Versorgungsgrad einer Anlage oder Teilen davon als bedeutend im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes anzusehen ist.

(2) 1Einer Anlage sind alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte zuzurechnen, die zum Betrieb notwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind. 2Mehrere Anlagen derselben Kategorie, die durch einen betriebstechnischen Zusammenhang verbunden sind, gelten als gemeinsame Anlage, wenn sie gemeinsam zur Erbringung derselben kritischen Dienstleistung notwendig sind. 3Betreiben zwei oder mehr Personen gemeinsam eine Anlage, so ist jeder für die Erfüllung der Pflichten als Betreiber verantwortlich.




§ 2 Sektor Energie



(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Energie kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:

1.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität (Stromversorgung);

2.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Gas (Gasversorgung);

3.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Kraftstoff und Heizöl (Kraftstoff- und Heizölversorgung);

4.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Fernwärme (Fernwärmeversorgung).

(2) Die Stromversorgung wird in den Bereichen Stromerzeugung, Stromhandel, Stromübertragung und Stromverteilung erbracht.

(3) Die Gasversorgung wird in den Bereichen Gasförderung, Gashandel, Gastransport und Gasverteilung erbracht.

(4) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Erdölförderung, Produktenherstellung, Mineralölhandel, Öltransport und -lagerung sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht.

(5) Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen Erzeugung von Fernwärme, Steuerung und Überwachung von Fernwärme sowie Verteilung von Fernwärme erbracht.

(6) Im Sektor Energie sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.
den in Anhang 1 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.
den Schwellenwert nach Anhang 1 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.




§ 3 Sektor Wasser



(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Wasser kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:

1.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser (Trinkwasserversorgung);

2.
die Beseitigung von Abwasser der Allgemeinheit (Abwasserbeseitigung).

(2) Die Trinkwasserversorgung wird in den Bereichen Gewinnung, Aufbereitung, Verteilung sowie Steuerung und Überwachung von Trinkwasser erbracht.

(3) Die Abwasserbeseitigung wird in den Bereichen Siedlungsentwässerung, Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung sowie Steuerung und Überwachung erbracht.

(4) Im Sektor Wasser sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.
den in Anhang 2 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.
den Schwellenwert nach Anhang 2 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.




§ 4 Sektor Ernährung



(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Ernährung die Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmitteln (Lebensmittelversorgung) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.

(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelherstellung und -behandlung sowie Lebensmittelhandel erbracht.

(3) Im Sektor Ernährung sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.
den in Anhang 3 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.
den Schwellenwert nach Anhang 3 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.




§ 5 Sektor Informationstechnik und Telekommunikation



(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:

1.
die Sprach- und Datenübertragung;

2.
die Datenspeicherung und -verarbeitung.

(2) Die Sprach- und Datenübertragung wird in den Bereichen Zugang, Übertragung, Vermittlung und Steuerung erbracht.

(3) Die Datenspeicherung und -verarbeitung wird in den Bereichen Housing, IT-Hosting und Vertrauensdienste erbracht.

(4) Im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.
den in Anhang 4 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.
den Schwellenwert nach Anhang 4 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.




§ 6 Sektor Gesundheit



(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Gesundheit kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:

1.
die stationäre medizinische Versorgung;

2.
die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind;

3.
die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper;

4.
die Laboratoriumsdiagnostik.

(2) Die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, wird in den Bereichen Herstellung und Abgabe erbracht.

(3) Die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper wird in den Bereichen Herstellung, Vertrieb und Abgabe erbracht.

(4) Im Sektor Gesundheit sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.
den in Anhang 5 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.
den Schwellenwert nach Anhang 5 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.




§ 7 Sektor Finanz- und Versicherungswesen



(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Finanz- und Versicherungswesen kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:

1.
die Bargeldversorgung;

2.
der kartengestützte Zahlungsverkehr;

3.
der konventionelle Zahlungsverkehr;

4.
der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften;

5.
Versicherungsdienstleistungen und Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(2) Die Bargeldversorgung wird in den Bereichen Autorisierung einer Abhebung, Einbringen in den Zahlungsverkehr, Belastung Kundenkonto und Bargeldlogistik erbracht.

(3) Der kartengestützte Zahlungsverkehr wird bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen im Sinne der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) in den Bereichen Autorisierung, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers erbracht.

(4) Der konventionelle Zahlungsverkehr wird bei Zahlungsvorgängen mittels Überweisung und Lastschrift im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) in den Bereichen Annahme einer Überweisung oder Lastschrift, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten erbracht.

(5) Der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften wird in den Bereichen Einbringen von Aufträgen in den Handel, Ausführung des Handels und Bestandsführung für den Kunden sowie Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften, Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung Geld erbracht.

(6) 1Versicherungsdienstleistungen werden im Bereich Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen erbracht. 2Leistungen der Sozialversicherung werden im Bereich Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen erbracht. 3Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Bereich der Inanspruchnahme von Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, mithilfe von IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit erbracht.

(7) Im Sektor Finanz- und Versicherungswesen sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.
den in Anhang 6 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.
den Schwellenwert nach Anhang 6 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

(8) 1Abweichend von § 1 Nummer 2 hat im Sektor Finanz- und Versicherungswesen bestimmenden Einfluss auf eine Anlage, die den in Anhang 6 Teil 3 Spalte A Nummer 1 bis 4 genannten Anlagenkategorien zuzuordnen ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. 2Die rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt.




§ 8 Sektor Transport und Verkehr



(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemeinheit mit Leistungen zum Transport von Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.

(2) Der Personen- und Güterverkehr wird in den Bereichen Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, See- und Binnenschifffahrt, Straßenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Logistik sowie verkehrsträgerübergreifend erbracht.

(3) Im Sektor Transport und Verkehr sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.
den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.
den Schwellenwert nach Anhang 7 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.




§ 9 Sektor Siedlungsabfallentsorgung



(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Siedlungsabfallentsorgung die Entsorgung von Siedlungsabfällen kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.

(2) Die Siedlungsabfallentsorgung wird in den Bereichen „Abfallsammlung und -beförderung" und „Abfallverwertung und -beseitigung" erbracht.

(3) Im Sektor Siedlungsabfallentsorgung sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.
den in Anhang 8 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.
den Schwellenwert nach Anhang 8 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.




§ 10 Evaluierung



Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und danach alle zwei Jahre sind unter Beteiligung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts und unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber Kritischer Infrastrukturen, von deren Verbänden sowie von Vertretern der Wissenschaft zu evaluieren

1.
die Festlegung der kritischen Dienstleistungen und Bereiche,

2.
die Festlegung der Anlagenkategorien, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind, und

3.
die Bestimmung der Schwellenwerte.




§ 7 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Mai 2016.