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Verordnung über das Unternehmensregister (Unternehmensregisterverordnung - URV)

V. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 217 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 303
Geltung ab 01.01.2007, abweichend § 16 ab 06.03.2007; FNA: 4101-13 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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§ 10 Datenübermittlung durch den Betreiber des Bundesanzeigers



1Der Betreiber des Bundesanzeigers übermittelt dem Unternehmensregister die Daten im Sinn des § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung, spätestens bis zum Ablauf des auf die Veröffentlichung folgenden Arbeitstages. 2Die Daten sind unter Verwendung einer von der registerführenden Stelle bestimmten, nach dem Stand der Technik gesicherten Verbindung sowie in einem von der registerführenden Stelle bestimmten, in Wirtschaftskreisen verbreiteten strukturierten Format, zum Beispiel in Form der Extensible Markup Language (XML), zu übermitteln. 3Der Eingang übermittelter Daten ist mit einem Zeitstempel unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu dokumentieren.




§ 11 Datenübermittlung durch Veröffentlichungs- und Offenlegungspflichtige, durch mit der Veranlassung der Veröffentlichung oder Offenlegung beauftragte Dritte oder durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht



(1) 1Daten im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 9 des Handelsgesetzbuchs sind dem Unternehmensregister unverzüglich nach der Veröffentlichung sowie Daten im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 10 des Handelsgesetzbuchs unverzüglich nach der Mitteilung zu übermitteln. 2§ 10 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Den Veröffentlichungspflichtigen und den von diesen mit der Veranlassung der Veröffentlichung beauftragten Dritten kann auch die Übermittlung über Formulare im Internet ermöglicht werden. 4Für die Übermittlung ist eine Registrierung des Veröffentlichungspflichtigen oder des mit der Veranlassung der Veröffentlichung beauftragten Dritten nach § 3 erforderlich. 5Der Erfolg der Übermittlung wird elektronisch angezeigt.

(2) 1Daten im Sinne des § 8b Absatz 2 Nummer 4 des Handelsgesetzbuchs sowie die Unterlagen, die dauerhaft hinterlegt werden sollen, sind dem Unternehmensregister unter Verwendung einer von der registerführenden Stelle bestimmten, nach dem Stand der Technik gesicherten Internetverbindung wie folgt elektronisch zu übermitteln:

1.
Jahresfinanzberichte (§ 114 des Wertpapierhandelsgesetzes) oder die in § 328 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Rechnungslegungsunterlagen eines Unternehmens, das als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt: in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1; L 145 vom 4.6.2019, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/352 (ABl. L 77 vom 7.3.2022, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2.
Unterlagen der Rechnungslegung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat (§ 325a des Handelsgesetzbuchs): im nach dem Recht der Hauptniederlassung maßgeblichen Offenlegungsformat,

3.
Ertragsteuerinformationsberichte (§ 342m des Handelsgesetzbuchs): im Erstellungsformat (§ 342l Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs) und

4.
Daten, die nicht von den Nummern 1 bis 3 erfasst werden: im strukturierten Format Extensible Markup Language (XML).

2Abweichend von Satz 1 Nummer 4 dürfen bei Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 alle nach gesetzlichen Vorschriften offenzulegenden Rechnungslegungsunterlagen in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 übermittelt werden. 3Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 oder Satz 2 erfolgt unter Verwendung eines Vertrauensdienstes nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. 4Im Übrigen gelten Absatz 1 Satz 3 bis 5 und § 10 Satz 3 entsprechend.

(3) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt die Daten im Sinne des § 8b Absatz 2 Nummer 13 des Handelsgesetzbuchs an das Unternehmensregister elektronisch über eine nach dem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung.




§ 12 Prüfung, Zugänglichkeit, Berichtigung und Löschung von Daten



(1) 1Die nach den §§ 10 und 11 Absatz 1 übermittelten Daten werden unverzüglich nach ihrer Übermittlung, spätestens bis zum Ablauf des auf die Übermittlung folgenden Arbeitstages im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemacht. 2Die nach § 11 Absatz 2 übermittelten Daten werden unverzüglich nach Maßgabe des § 329 Absatz 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft, soweit eine solche Prüfung gesetzlich vorgeschrieben ist. 3Die nach § 11 Absatz 2 übermittelten Daten mit Ausnahme der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen werden unverzüglich nach ihrer Prüfung oder, falls eine Prüfung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, unverzüglich nach ihrer Übermittlung im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemacht. 4Werden die übermittelten Unterlagen durch die registerführende Stelle fehlerhaft eingestellt, so wird dies auf Verlangen des Veröffentlichungs- oder Offenlegungspflichtigen durch die registerführende Stelle berichtigt. 5Berichtigungen zugänglich gemachter Daten sind als solche zu kennzeichnen.

(2) 1Die nach § 10 übermittelten Daten werden gelöscht, wenn die Originaldaten nicht mehr im Bundesanzeiger zugänglich sind. 2Nach § 11 Absatz 1 und 3 an das Unternehmensregister übermittelte Daten sind für zehn Jahre zugänglich zu halten und anschließend zu löschen. 3Gesetzliche Löschungsregelungen bleiben unberührt.




§ 13 Einsichtnahme in das Unternehmensregister



(1) 1Das Unternehmensregister ist ausschließlich über das Internet zugänglich. 2Eine vorherige Registrierung ist für die Einsichtnahme in die im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemachten Daten im Sinn des § 8b Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie eine über das Unternehmensregister erfolgende Einsichtnahme in Bekanntmachungen im Sinn des § 8b Absatz 2 Nummer 11 und 12 des Handelsgesetzbuchs nicht erforderlich.

(2) 1Das Unternehmensregister vermittelt den Zugang zu den Originaldaten im Sinn des § 8b Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 11 und 12 des Handelsgesetzbuchs über die Ergebnisse einer Suche. 2Die Landesjustizverwaltungen eröffnen den hierzu erforderlichen Zugang. 3Die Darstellung erfolgt einheitlich und hat deutlich zu machen, dass es sich um einen Datenabruf aus dem Originalbestand der Register handelt.

(3) 1Dem Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemachte Daten können vom Nutzer durch Ausdruck oder als elektronische Datei kopiert werden. 2Derartige Vervielfältigungen sind mit dem Herkunftsvermerk „Auszug aus dem Unternehmensregister" und dem Tag der Erstellung zu kennzeichnen.

(4) 1Der Antrag auf Übermittlung einer Kopie von lediglich zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen *) an das Unternehmensregister ist nur nach vorheriger Registrierung möglich. 2Die Übermittlung erfolgt in elektronischer Form. 3Die Kopie ist mit dem Herkunftsvermerk „Auszug aus dem Unternehmensregister" und dem Datum, zu dem die Unterlage im Unternehmensregister hinterlegt worden ist, zu versehen.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 13 Nummer 12 G. v. 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) wurde sinngemäß konsolidiert.