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Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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Vb. Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe
§ 104a Begriffsbestimmungen
(1) Einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die
- 1.
- beteiligte Unternehmen mindestens eines Erstversicherungsunternehmens, Rückversicherungsunternehmens, Versicherungsunternehmens eines Drittstaates oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates,
- 2.
- Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft, eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaates oder eines Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates,
- 3.
- Tochterunternehmen einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft
(2) Im Sinne des Absatzes 1 sind
- 1.
- 1Beteiligte Unternehmen: Unternehmen, die entweder Mutterunternehmen sind oder die eine Beteiligung halten oder die einer horizontalen Unternehmensgruppe angehören. 2Beteiligungen in diesem Sinne sind Anteile an anderen Unternehmen nach Maßgabe des § 271 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, zumindest aber das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 20 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals. 3Mutterunternehmen sind Unternehmen, die Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind, sowie alle Unternehmen, die tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben, ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt. 4Eine horizontale Unternehmensgruppe ist eine Gruppe, in der ein Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen in der Weise verbunden ist, dass
- 1.
- sie gemeinsam aufgrund einer Satzungsbestimmung oder eines Vertrages unter einheitlicher Leitung stehen oder
- 2.
- sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen, die während des Geschäftsjahres und bis zum Ablauf der in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs jeweils bestimmten Zeiträume im Amt sind, wenn sie einen konsolidierten Abschluss aufzustellen haben oder hätten;
- 2.
- Tochterunternehmen: Unternehmen, die Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind oder Unternehmen, auf die ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt, ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens angesehen;
- 3.
- Rückversicherungsunternehmen: Unternehmen, die eine Zulassung nach Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG besitzen;
- 4.
- Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, die keine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 sind, deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen ist, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 sind und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen ist;
- 5.
- Gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, die weder Erstversicherungsunternehmen noch Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 noch Rückversicherungsunternehmen noch Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 noch Versicherungs-Holdinggesellschaften noch gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 sind, und zu deren Tochterunternehmen mindestens ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen zählt;
- 6.
- Versicherungsunternehmen eines Drittstaates: Unternehmen nach § 105 Abs. 1;
- 7.
- Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates: Rückversicherungsunternehmen nach § 121i Abs. 1;
- 8.
- gemischte Finanzholding-Gesellschaft: Mutterunternehmen, das kein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 2 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes ist und das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ist, und mit anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats G. v. 27. Juni 2013 BGBl. I S. 1862 m.W.v. 4. Juli 2013
§ 104b Einbezogene Unternehmen
(1) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 98/78/EG und der Richtlinie 2002/87/EG, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten auf der Ebene dieser gemischten Finanzholding-Gesellschaft nur die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG anwenden.
(2) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 98/78/EG und der Richtlinie 2006/48/EG, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde im Einvernehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für die Banken- und die Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Ebene dieser gemischten Finanzholding-Gesellschaft nur die Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie, die für die am stärksten vertretene Branche im Sinne des § 8 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes gilt, anwenden.
(3) Die Bundesanstalt als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2.
(4) Für Erst- und Rückversicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, gelten die §§ 104c bis 104h.
(5) 1Bei der zusätzlichen Beaufsichtigung werden berücksichtigt:
- 1.
- Verbundene Unternehmen des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,
- 2.
- Beteiligte Unternehmen des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,
- 3.
- Verbundene Unternehmen eines beteiligten Unternehmens des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens.
(6) 1Die Aufsichtsbehörde kann mit der zuständigen Behörde eines Mitglied- und Vertragsstaates in den Fällen des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe (ABl. EG Nr. L 330 S. 1) mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen vereinbaren, dass die zusätzliche Beaufsichtigung für ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen von dieser Behörde durchgeführt wird. 2Ist eine solche Vereinbarung getroffen, entfällt die zusätzliche Beaufsichtigung durch die deutsche Aufsichtsbehörde.
(7) 1Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Aufsicht unterliegen, von den Verpflichtungen nach den §§ 104d bis 104h hinsichtlich einzelner Mutter- und Tochterunternehmen sowie Beteiligungen freistellen, wenn die Einbeziehung dieser Unternehmen für die zusätzliche Beaufsichtigung ohne Bedeutung ist. 2Für einzelne gruppenangehörige Unternehmen ist eine Freistellung auch zulässig, wenn nach Auffassung der Aufsichtsbehörde die Einbeziehung ihrer finanziellen Situation in die Aufsicht ungeeignet oder irreführend wäre. 3Eine solche Freistellung ist für Beteiligungen und Tochter- oder Mutterunternehmen in Drittstaaten im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 auch zulässig, wenn nach Auffassung der Aufsichtsbehörde der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats G. v. 27. Juni 2013 BGBl. I S. 1862 m.W.v. 4. Juli 2013
§ 104c Instrumente der zusätzlichen Beaufsichtigung
(1) Die zusätzliche Beaufsichtigung umfasst eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
- 1.
- Offenlegung und Kontrolle von Informationen (§ 104d),
- 2.
- Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte (§ 104e),
- 3.
- Überwachung der bereinigten Solvabilität (§§ 104g und 104h),
- 4.
- Prüfung der Anzeige von Risikokonzentrationen auf Versicherungsgruppenebene (§ 104i).
(2) Für Unternehmen im Sinne von
- 1.
- § 104a Abs. 1 gelten die Bestimmungen über die Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte nach § 104e sowie § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und 2, Satz 2,
- 2.
- § 104a Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten die Bestimmungen über die Berechnung der bereinigten Solvabilität nach den §§ 104g und 104h,
- 3.
- § 104a Abs. 1 Nr. 1 bestehen besondere Kontrollpflichten nach Maßgabe des § 104d.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2305 m.W.v. 1. August 2009
§ 104d Kontrollverfahren
§ 104d wird in 7 Vorschriften zitiert
Versicherungsunternehmen nach § 104a Abs. 1 Nr. 1 müssen über angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften, die für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung des beteiligten Versicherungsunternehmens zweckdienlich sind, verfügen.
§ 104e Geschäfte unter Versicherungsaufsicht
(1) Der Versicherungsaufsicht unterliegen Geschäfte zwischen einem Erst- oder Rückversicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Aufsicht unterliegt (§ 104a Abs. 1), und seinen beteiligten Unternehmen (§ 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1), seinen verbundenen Unternehmen (§ 104b Abs. 2 Satz 2), den verbundenen Unternehmen eines seiner beteiligten Unternehmen oder einer natürlichen Person, die eine Beteiligung (§ 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2) an ihm selbst, an einem seiner verbundenen Unternehmen, an einem seiner beteiligten Unternehmen oder an einem verbundenen Unternehmen eines seiner beteiligten Unternehmen hält. Diese Geschäfte sind nach den Grundsätzen eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters unter Berücksichtigung der Belange der Versicherten oder der berechtigten Interessen der Vorversicherer zu führen.
(2) Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 betreffen insbesondere
- 1.
- Darlehen,
- 2.
- Garantien und außerbilanzmäßige Geschäfte,
- 3.
- Eigenmittel im Sinne von § 53c,
- 4.
- Kapitalanlagen,
- 5.
- Rückversicherungs- und Retrozessionsgeschäfte und
- 6.
- Kostenteilungsvereinbarungen.
(3) Das Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Aufsicht unterliegt, hat der Aufsichtsbehörde über wichtige Geschäfte nach Absatz 1 einmal jährlich Bericht zu erstatten. Über Geschäfte nach Absatz 1, aus denen eine Gefährdung der Solvabilität des Versicherungsunternehmens droht, hat dieses unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu berichten.
(4) Ein Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Aufsicht unterliegt, muss über ein angemessenes Risikomanagement und angemessene Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsvorschriften verfügen, um die Geschäfte nach Absatz 2 angemessen ermitteln, quantifizieren, überwachen und kontrollieren zu können.
Text in der Fassung des Artikels 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften G. v. 28. Mai 2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 m.W.v. 2. Juni 2007
§ 104f Übermittlung von Daten
§ 104f wird in 4 Vorschriften zitiert
Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen den Versicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Aufsicht nach § 104a unterfallen, untereinander sowie ihren beteiligten Unternehmen und verbundenen Unternehmen (§ 104b Abs. 2 Satz 2), wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der Richtlinie 98/78/EG über das Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde kann einem Versicherungsunternehmen die Übermittlung von Daten in einen Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 untersagen.
§ 104g Ermächtigungsgrundlage
(1) Für Erst- und Rückversicherungsunternehmen, die gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen, wird zusätzlich zur Berechnung der Solvabilitätsspanne nach den gemäß § 53c Abs. 2 und § 121d erlassenen Verordnungen eine bereinigte Solvabilität berechnet.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Umsetzung der Richtlinie 98/78/EG durch Rechtsverordnung die Grundsätze und die in Anhang I und II der Richtlinie genannten Methoden für die Berechnung der bereinigten Solvabilität von Erst- und Rückversicherungsunternehmen näher zu bestimmen sowie der Aufsichtsbehörde insbesondere die in Anhang I Nr. 1 und 2 der Richtlinie genannten Befugnisse ganz oder teilweise zu übertragen und das jeweilige Verwaltungsverfahren zu regeln. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Verordnung nach Anhörung des Versicherungsbeirates im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Text in der Fassung des Artikels 20 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1768 m.W.v. 14. Dezember 2010
§ 104h Maßnahmen bei unzureichender bereinigter Solvabilität
§ 104h wird in 7 Vorschriften zitiert
Ergibt sich als Ergebnis der Berechnung nach § 104g oder aus der Berichterstattung gemäß § 104e Abs. 3, dass die bereinigte Solvabilität eines Versicherungsunternehmens unzureichend ist oder zu werden droht, ergreift die Aufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen gemäß § 81 Abs. 2 und § 81b Abs. 1 und 2 auf der Ebene des betreffenden Versicherungsunternehmens.
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