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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (LAP-hKrimDV)

V. v. 03.09.2001 BGBl. I S. 2342; aufgehoben durch § 11 V. v. 15.01.2011 BGBl. I S. 40
Geltung ab 30.06.2001; FNA: 2030-6-19 Beamte
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Abschnitt 2 Ausbildungsordnung

Kapitel 2 Ausbildung und Prüfung

§ 11 Fachpraktische Ausbildung



(1) Zu Beginn der fachpraktischen Ausbildungsphase ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan zu erstellen, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.

(2) In den einzelnen Abschnitten sollen die Anwärterinnen und Anwärter die polizeilichen Aufgaben der Ausbildungsstelle kennen lernen. Dabei sollen sie vor allem an Aufgaben mitarbeiten, die sie zu selbständigem Denken anregen, sie in ihren praktisch-methodischen Fähigkeiten fördern und sie auf ihre künftige Verwendung im höheren Kriminaldienst vorbereiten.

(3) Während der fachpraktischen Ausbildungsphase soll den Anwärterinnen und Anwärtern auch ein Einblick in die Arbeit der Schutzpolizei, einer Staatsanwaltschaft und von Ordnungsbehörden gegeben werden.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter haben an der Einsatzausbildung/Praktische Eigensicherung und an der Waffen- und Schießausbildung teilzunehmen.




§ 12 Leitung der fachpraktischen Ausbildung



In jeder Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, werden eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbildungskoordinatorin oder Ausbildungskoordinator sowie je eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbilderin oder Ausbilder der zugeordneten Sachgebiete bestimmt, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung in dieser Behörde verantwortlich sind.




§ 13 Bewertungen während der fachpraktischen Ausbildung



(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sind am Ende jedes Abschnitts der fachpraktischen Ausbildungsphase zu bewerten. Auf ihre Eignung für eine spätere Verwendung im höheren Kriminaldienst soll die schriftliche Schlussbewertung eingehen.

(2) Die Bewertung nach Absatz 1 ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Sie erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können schriftlich Stellung dazu nehmen.

(3) Das Bundeskriminalamt erhält eine Ausfertigung der Bewertung der jeweiligen Kriminalpolizeidienststelle eines Bundeslandes.




§ 14 Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management)



Aufbau und Inhalte des Masterstudiengangs richten sich nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006. Das erste Studienjahr wird im Bundeskriminalamt durchgeführt.




§ 15 Laufbahnprüfung



Laufbahnprüfung ist die Masterprüfung nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006.