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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)
G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Sechster Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Erster Unterabschnitt Straftaten
§ 115 Nichtbefolgung dienstlicher Anordnungen
§ 115 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Ein Besatzungsmitglied, das einer Anordnung eines Vorgesetzten nicht nachkommt und dadurch Menschen, Schiff oder Ladung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Verursacht der Täter die Gefahr fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
(3) Wird die Tat von mehreren Besatzungsmitgliedern auf Verabredung gemeinschaftlich begangen, so ist die Strafe im Falle des Absatzes 1 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, im Falle des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Die Tat ist nur strafbar, wenn die Anordnung dazu dienen soll,
drohende Gefahr für Menschen, für ein Schiff oder dessen Ladung abzuwenden,
einen unverhältnismäßig großen Schaden zu vermeiden,
schwere Störungen des Schiffsbetriebs zu verhindern,
öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Schiffssicherheit zu erfüllen oder
Sicherheit oder Ordnung an Bord aufrechtzuerhalten.
(5) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Anordnung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Besatzungsmitglied irrig annimmt, die Anordnung sei rechtmäßig.
(6) Nimmt das Besatzungsmitglied bei Begehung der Tat irrig an, die Anordnung sei nicht rechtmäßig, und konnte es den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte das Besatzungsmitglied den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, der vermeintlich rechtswidrigen Anordnung nachzukommen, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
§ 116 Widerstand
§ 116 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ein Besatzungsmitglied, das einem Vorgesetzten bei der Durchführung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung an Bord mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wird die Tat von mehreren Besatzungsmitgliedern auf Verabredung gemeinschaftlich begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) § 115 Abs. 5, 6 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Durchführung einer in Absatz 1 bezeichneten Maßnahme zugezogen sind.
§ 117 Mißbrauch der Anordnungsbefugnis
§ 117 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ein Vorgesetzter, der seine Befugnis, Anordnungen der in § 115 Abs. 4 bezeichneten Art zu treffen, zu rechtswidrigen Anordnungen oder Zumutungen gröblich mißbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 118 Unterlassen der Mitnahme oder Ergänzung ausreichender Verpflegung und Heilmittel
§ 118 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ein Kapitän, der es unterläßt, ausreichende Verpflegung oder die vorgeschriebenen Arzneimittel oder anderen Hilfsmittel der Krankenfürsorge mitzunehmen oder zu ergänzen, und dadurch bewirkt, daß der Besatzung die ihr nach der Speiserolle zustehende Verpflegung oder die Krankenfürsorge nicht gewährt werden kann, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Begeht der Kapitän die Tat fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
§ 119 Vorenthalten von Verpflegung und Abgabe verdorbener Nahrungsmittel
§ 119 wird in 2 Vorschriften zitiert
Ein Kapitän, der einem Besatzungsmitglied die ihm zustehende Verpflegung vorenthält oder verdorbene Verpflegung verabreicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 120 Zurücklassen eines Besatzungsmitglieds an einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ohne Einwilligung des Seemannsamts
§ 120 wird in 2 Vorschriften zitiert
Ein Kapitän, der entgegen § 71 Abs. 1 Satz 1 ein Besatzungsmitglied an einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zurückläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 121 Strafbare Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften durch den Kapitän
§ 121 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Ein Kapitän, der
- 1.
- einer Vorschrift des § 94 Abs. 1 über die Beschäftigung von Kindern, von Jugendlichen unter 16 Jahren oder von Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, oder
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 9, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
(2) Ebenso wird ein Kapitän bestraft, der
- 1.
- der Vorschrift des § 81 über die ärztliche Untersuchung,
- 2.
- einer Vorschrift des § 84a Abs. 4 Nr. 1, der §§ 85 bis 87, des § 91 Abs. 1, der §§ 96 bis 100, oder des § 140 Abs. 1 Satz 2 über die Arbeits- oder Ruhezeit,
- 3.
- der Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 1 über die Beschäftigung jugendlicher Besatzungsmitglieder,
- 4.
- einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 8 oder 10, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
- 5.
- einer auf Grund des § 92 oder des § 94 Abs. 3 Satz 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung der Arbeitsschutzbehörde,
- 6.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Unterhaltung der Geräte, die Regelung der Beschäftigung oder den Ablauf der Arbeit betrifft, oder nach § 102 Abs. 1 Satz 6,
(3) Handelt der Kapitän in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig oder verursacht er in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
§ 122 Verletzung von Ausrüstungspflichten durch den Reeder
§ 122 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ein Reeder, der den Kapitän außer Stand setzt, ausreichende Verpflegung oder die vorgeschriebenen Arzneimittel oder anderen Hilfsmittel der Krankenfürsorge mitzunehmen oder zu ergänzen, und dadurch bewirkt, daß der Besatzung die ihr nach der Speiserolle zustehende Verpflegung oder die Krankenfürsorge nicht gewährt werden kann, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Begeht der Reeder die Tat fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
§ 123 Strafbare Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften durch den Reeder
§ 123 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ein Reeder, der einer vollziehbaren Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Einrichtung des Schiffsbetriebs oder der Geräte oder die in § 80 Abs. 1 Satz 2 genannte Sicherstellungspflicht betrifft oder nach § 102 Abs. 1 Satz 6, zuwiderhandelt und dadurch Besatzungsmitglieder in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Verursacht der Reeder die Gefahr fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
§ 123a Strafbare Verletzung von Vorschriften über die Schiffsbesatzung
§ 123a wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft
- 1.
- ein Reeder, der durch eine in § 127 Nr. 4 oder 5 und
- 2.
- ein Kapitän, der durch eine in § 125 Nr. 8 oder § 126 Nr. 7
(2) Der Reeder oder der Kapitän, der
- 1.
- die Gefahr fahrlässig verursacht oder
- 2.
- fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
Zweiter Unterabschnitt Ordnungswidrigkeiten
§ 124 Ordnungswidrigkeiten des Besatzungsmitglieds
§ 124 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt ein Besatzungsmitglied, das
- 1.
- vorsätzlich oder fahrlässig im Wachdienst Pflichten verletzt, die der Aufrechterhaltung von Sicherheit oder Ordnung an Bord dienen,
- 2.
- einer Anordnung eines Vorgesetzten nicht nachkommt, wenn die Anordnung den in § 115 Abs. 4 bezeichneten Zwecken dienen soll und rechtmäßig ergangen ist,
- 3.
- vorsätzlich oder fahrlässig die Bordanwesenheitspflicht nach § 28 gröblich verletzt,
- 4.
- entgegen § 111 Abs. 1 oder 2 Personen, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören oder nicht im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätig sind (§ 7), eigenmächtig an Bord zuläßt oder Gegenstände an Bord bringt,
- 5.
- einer Anordnung zuwiderhandelt, die das Seemannsamt nach den Vorschriften der §§ 51, 69 oder 74 Abs. 7 als vorläufige Regelung getroffen hat.
(2) Der Kapitän hat Verletzungen der Dienstpflicht nach Absatz 1 unverzüglich unter Darstellung des Sachverhalts in das Schiffstagebuch einzutragen, dem Besatzungsmitglied von der Eintragung Kenntnis und auf Verlangen eine Abschrift zu geben.
§ 125 Ordnungswidrigkeiten des Kapitäns
§ 125 wird in 7 Vorschriften zitiert
Ordnungswidrig handelt ein Kapitän, der
- 1.
- den Vorschriften der §§ 13, 15, 16 Abs. 1 und § 19 über die Musterrolle und die Verpflichtungen bei der Musterung,
- 2.
- der Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 1 über die Ergänzung der Schiffsbesatzung,
- 3.
- den Vorschriften der §§ 52 und 76 Abs. 1 über die Sorge für die Sachen und das Heuerguthaben eines erkrankten, verletzten oder vermißten Besatzungsmitglieds oder für den Nachlaß eines verstorbenen Besatzungsmitglieds,
- 4.
- der Vorschrift des § 54 Abs. 2 über den Mindesturlaub der Jugendlichen,
- 5.
- der Vorschrift des § 61 über den Landgang,
- 6.
- den Vorschriften der §§ 40 Abs. 2, 64 Abs. 2, 111 Abs. 3 Satz 3, 112 Abs. 2 oder 124 Abs. 2 über die Eintragungen in das Schiffstagebuch,
- 7.
- einer Anordnung, die das Seemannsamt nach den Vorschriften der §§ 51, 69, 74 Abs. 7 oder 78 Abs. 3 Satz 4 als vorläufige Regelung getroffen hat,
- 8.
- vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 oder nach § 143b Abs. 1 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anordnung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
§ 126 Ordnungswidrigkeiten des Kapitäns hinsichtlich des Arbeitsschutzes
§ 126 wird in 7 Vorschriften zitiert
Ordnungswidrig handelt ein Kapitän, der, abgesehen von den Fällen des § 121 Abs. 2 oder 3, vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- der Vorschrift des § 81 über die ärztliche Untersuchung,
- 2.
- einer Vorschrift des § 84a Abs. 4 Nr. 1, der §§ 85 bis 87, des § 91 Abs. 1, der §§ 96 bis 100 oder des § 140 Abs. 1 Satz 2 über die Arbeits- oder Ruhezeit,
- 3.
- der Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 1 über die Beschäftigung jugendlicher Besatzungsmitglieder,
- 4.
- einer Vorschrift des § 95 Abs. 2 über die Gefahrenbelehrung,
- 5.
- einer Vorschrift des § 101 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a, über das Führen der Übersicht über die Arbeitsorganisation oder der Arbeitszeitnachweise oder einer Vorschrift des § 101 Abs. 3 Satz 2 über die Anbringung der Übersicht über die Arbeitsorganisation,
- 6.
- der Vorschrift des § 102 Abs. 2 Satz 2 über die Überwachung durch die Arbeitsschutzbehörde, auch soweit in § 102a Abs. 1 Satz 2 hierauf verwiesen wird,
- 7.
- einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 7, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 8.
- einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 8 bis 11 Buchstabe b oder Nr. 13, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 9.
- einer auf Grund des § 92 oder 94 Abs. 3 Satz 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung der Arbeitsschutzbehörde,
- 10.
- einer vollziehbaren Anordnung nach
- a)
- § 80 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Unterhaltung der Geräte, die Regelung der Beschäftigung oder den Ablauf der Arbeit betrifft, oder
- b)
- § 102 Abs. 1 Satz 6
§ 127 Ordnungswidrigkeiten des Reeders
§ 127 wird in 8 Vorschriften zitiert
Ordnungswidrig handelt ein Reeder, der vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- der Vorschrift des § 102 Abs. 2 Satz 2, auch soweit in § 102a Abs. 1 Satz 2 hierauf verwiesen wird,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach
- a)
- § 80 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Einrichtung des Schiffsbetriebs oder der Geräte oder die in § 80 Abs. 1 Satz 2 genannte Sicherstellungspflicht betrifft, oder
- b)
- § 102 Abs. 1 Satz 6,
- 3.
- einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 5 über die angemessene Unterbringung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 4.
- einer Rechtsverordnung nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 oder nach § 143b Abs. 1 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anordnung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 5.
- einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 7 oder 11 Buchstabe b, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
§ 128 Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 128 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 125 Nr. 8 und des § 126 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend, in den Fällen des § 127 Nr. 1, 2, 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
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