Tools:
Update via:
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1170
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
| |
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 7831-1-54-2 Tierseuchenbekämpfung
| |
Abschnitt 6 Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen
§ 12 Viehhandelsunternehmen
§ 12 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig unmittelbar oder über Dritte zu kaufen und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder zu verkaufen oder in einen anderen Betrieb oder eine andere Einrichtung umzusetzen (Viehhandelsunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn die in Satz 1 bezeichneten Tiere lediglich zwischen Käufer und Verkäufer vermittelt werden.
(2) Ein Viehhandelsunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit
- 1.
- die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind und
- 2.
- sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 eingehalten werden.
§ 13 Transportunternehmen
(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion zu transportieren oder Dritten für gewerbsmäßige Transporte dieser Tiere Transportmittel zur Verfügung zu stellen (Transportunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde.
(2) 1Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit
- 1.
- die Anforderungen nach Anlage 1 Nr. 1 Satz 4 und 5 und Nr. 3 bis 5 Buchstabe a erfüllt sind und
- 2.
- sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 Nummer 3 bis 5 eingehalten werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 31. März 2020 BGBl. I S. 752 m.W.v. 10. April 2020
§ 14 Sammelstellen
(1) 1Eine Einrichtung, in der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen Betrieben für den Handel zusammengeführt werden (Sammelstelle), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. 2Satz 1 gilt nicht für Viehausstellungen, Viehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhandelsunternehmens und Schlachtstätten.
(2) 1Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit
- 1.
- die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind,
- 2.
- sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 Nummer 1 und Nummer 3 bis 5 eingehalten werden, und
- 3.
- die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und Nutztiere oder nur für Schlachttiere betrieben wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 31. März 2020 BGBl. I S. 752 m.W.v. 10. April 2020
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/s1.htm?a=12-14&ag=7789