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Bewertungsgesetz (BewG)

neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften

Vierter Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997

A. Allgemeines

§ 139 Abrundung



Die Grundbesitzwerte werden auf volle fünfhundert Euro nach unten abgerundet.


B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

§ 140 Wirtschaftliche Einheit und Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens



(1) 1Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit und der Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens richten sich nach § 33. 2Dazu gehören auch immaterielle Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Brennrechte, Milchlieferrechte, Jagdrechte und Zuckerrübenlieferrechte), soweit sie einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind.

(2) Zu den Geldschulden im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 2 gehören auch Pensionsverpflichtungen.


§ 141 Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft



(1) Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt

1.
den Betriebsteil,

2.
die Betriebswohnungen,

3.
den Wohnteil.

(2) 1Der Betriebsteil umfaßt den Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 Abs. 2), jedoch ohne die Betriebswohnungen (Absatz 3). 2§ 34 Abs. 4 bis 7 ist bei der Ermittlung des Umfangs des Betriebsteils anzuwenden.

(3) Betriebswohnungen sind Wohnungen einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.

(4) Der Wohnteil umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile im Sinne des § 34 Abs. 3 und den dazugehörigen Grund und Boden.


§ 142 Betriebswert



(1) 1Der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35 und 36 Abs. 1 und 2, der §§ 42, 43 und 44 Abs. 1 und der §§ 45, 48a, 51, 51a, 53, 54, 56, 59 und 62 Abs. 1 ermittelt. 2Abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 3 ist der Ertragswert das 18,6fache des Reinertrags.

(2) Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe (§ 42), das Abbauland (§ 43), die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a) und die in Nummer 5 nicht genannten Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie den folgenden Ertragswerten:

1.
landwirtschaftliche Nutzung:

a)
1landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel:

Der Ertragswert ist auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz zu ermitteln. 2Er beträgt 0,35 Euro je Ertragsmesszahl;

b)
Nutzungsteil Hopfen 57 Euro je Ar;

c)
Nutzungsteil Spargel 76 Euro je Ar;

2.
forstwirtschaftliche Nutzung:

a)
Nutzungsgrößen bis zu 10 Hektar,

Nichtwirtschaftswald, Baumartengruppe Kiefer, Baumartengruppe Fichte bis zu 60 Jahren, Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz bis zu 100 Jahren und Eiche bis zu 140 Jahren 0,26 Euro je Ar;

b)
Baumartengruppe Fichte über 60 Jahren bis zu 80 Jahren und Plenterwald 7,50 Euro je Ar;

c)
Baumartengruppe Fichte über 80 bis zu 100 Jahren 15 Euro je Ar;

d)
Baumartengruppe Fichte über 100 Jahre 20 Euro je Ar;

e)
Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz über 100 Jahre 5 Euro je Ar;

f)
Eiche über 140 Jahre 10 Euro je Ar;

3.
weinbauliche Nutzung:

a)
Traubenerzeugung und Fassweinausbau:

aa)
in den Weinbaugebieten Ahr, Franken und Württemberg 36 Euro je Ar;

bb)
in den übrigen Weinbaugebieten 18 Euro je Ar;

b)
Flaschenweinausbau:

aa)
in den Weinbaugebieten Ahr, Baden, Franken, Rheingau und Württemberg 82 Euro je Ar;

bb)
in den übrigen Weinbaugebieten 36 Euro je Ar;

4.
gärtnerische Nutzung:

a)
Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau:

aa)
Gemüsebau:

-
Freilandflächen 56 Euro je Ar;

-
Flächen unter Glas und Kunststoffen 511 Euro je Ar;

bb)
Blumen- und Zierpflanzenbau:

-
Freilandflächen 184 Euro je Ar;

-
beheizbare Flächen unter Glas und Kunststoffen 1.841 Euro je Ar;

-
nichtbeheizbare Flächen unter Glas und Kunststoffen 920 Euro je Ar;

b)
Nutzungsteil Obstbau 20 Euro je Ar;

c)
Nutzungsteil Baumschulen:

-
Freilandflächen 164 Euro je Ar;

-
Flächen unter Glas und Kunststoffen 1.329 Euro je Ar;

5.
sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung:

a)
Nutzungsteil Wanderschäferei 10 Euro je Mutterschaf;

b)
Nutzungsteil Weihnachtsbaumkultur 133 Euro je Ar;

6.
Geringstland:

Der Ertragswert für Geringstland beträgt 0,26 Euro je Ar.

(3) 1Für die nach § 13a des Erbschaftsteuergesetzes begünstigten Betriebe der Land- und Forstwirtschaft kann beantragt werden, den Betriebswert abweichend von Absatz 2 Nr. 1 bis 6 insgesamt als Einzelertragswert zu ermitteln. 2Der Antrag ist bei Abgabe der Feststellungserklärung schriftlich zu stellen. 3Die dafür notwendigen Bewertungsgrundlagen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.

(4) 1In den Fällen des § 34 Abs. 4 ist der Betriebswert nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 zu verteilen. 2Bei der Verteilung wird für einen anderen Beteiligten als den Eigentümer des Grund und Bodens ein Anteil nicht festgestellt, wenn er weniger als 500 Euro beträgt. 3Die Verteilung unterbleibt, wenn die Anteile der anderen Beteiligten zusammen weniger als 500 Euro betragen. 4In den Fällen des § 34 Abs. 6 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. 5Soweit der Betriebswert des Eigentümers des Grund und Bodens unter Berücksichtigung von § 48a festgestellt ist, findet in den Fällen des § 34 Abs. 4 eine Verteilung nicht statt.


§ 143 Wert der Betriebswohnungen und des Wohnteils



(1) Der Wert der Betriebswohnungen (§ 141 Abs. 3) und der Wert des Wohnteils (§ 141 Abs. 4) sind nach den Vorschriften zu ermitteln, die beim Grundvermögen für die Bewertung von Wohngrundstücken gelten (§§ 146 bis 150).

(2) In den Fällen des § 146 Abs. 6 ist für die Betriebswohnungen und für den Wohnteil bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 jeweils höchstens das Fünffache der bebauten Fläche zugrunde zu legen.

(3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer räumlichen Verbindung der Betriebswohnungen und des Wohnteils mit der Hofstelle ergeben, sind deren Werte (§§ 146 bis 149) jeweils um 15 Prozent zu ermäßigen.




§ 144 Zusammensetzung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerts



Der Betriebswert, der Wert der Betriebswohnungen und der Wert des Wohnteils bilden zusammen den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert.