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Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)


Artikel 14 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2024 GVG § 74c, § 120

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz" ein Komma und die Wörter „dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz" eingefügt.

2.
In § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Außenwirtschaftsgesetz" ein Komma und die Wörter „dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz" eingefügt.


Artikel 15 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2024 FamFG § 375



Artikel 16 Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2024 HinSchG § 12

§ 12 Absatz 3 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 6 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

2.
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

3.
Die folgenden Nummern 8 und 9 werden angefügt:

„8.
Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sowie

9.
Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes."