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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 28.06.2025
Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - BFSGV)
§ 14 Zusätzliche Anforderungen an Telekommunikationsdienste
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Bei Telekommunikationsdiensten, die Sprachkommunikation ermöglichen, muss zusätzlich zur Sprachkommunikation Text in Echtzeit bereitgestellt werden. 2Soweit die Telekommunikationsdienste Video zur Verfügung stellen, muss ein Gesamtgesprächsdienst bereitgestellt werden.
§ 15 Zusätzliche Anforderungen an Personenbeförderungsdienste
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
Bei Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, ausgenommen Stadt-, Vorort- sowie Regionalverkehrsdienste, muss die Bereitstellung gewährleistet werden von:
- 1.
- Informationen über die Barrierefreiheit der Verkehrsmittel, der umliegenden Infrastruktur und Gebäude sowie die Unterstützung für Menschen mit Behinderungen;
- 2.
- Informationen zu intelligenten Ticketsystemen, wie der elektronischen Reservierung und Buchung von Fahrausweisen;
- 3.
- Reiseinformationen in Echtzeit wie Fahrpläne, Informationen über Verkehrsstörungen, Anschlüsse und die Weiterreise mit anderen Verkehrsmitteln;
- 4.
- zusätzlichen Serviceinformationen, wie am Bahnhof im Dienst befindliches Servicepersonal, defekte Aufzüge oder vorübergehend nicht verfügbare Dienstleistungen.
§ 16 Zusätzliche Anforderungen an Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
Selbstbedienungsterminals im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe d des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes, die zur Erbringung der Dienstleistung im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienst verwendet werden, müssen die Anforderungen der §§ 4, 6, 7 und 11 erfüllen.
§ 17 Zusätzliche Anforderungen an Bankdienstleistungen für Verbraucher
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Soweit Identifizierungsmethoden, Authentifizierungsmethoden, elektronische Signaturen, Sicherheitsfunktionen und Zahlungsdienste bereitgestellt werden, müssen diese wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. 2Eine Authentifizierungsmethode im Sinne dieser Vorschrift ist jede Methode zur Authentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 23 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist.
(2) Es muss gewährleistet werden, dass die Informationen zur Funktionsweise der Bankdienstleistung für Verbraucher verständlich sind, ohne dass ihr Schwierigkeitsgrad das Sprachniveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats überschreitet.
§ 18 Zusätzliche Anforderungen an E-Books
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
E-Books müssen
- 1.
- die synchronisierte Bereitstellung von Text- und Audioinhalten gewährleisten, sofern sie neben Text- auch Audioinhalte enthalten,
- 2.
- gewährleisten, dass die Dateien des E-Books die ordnungsgemäße Funktionsweise assistiver Technologien nicht verhindern,
- 3.
- den Zugang zu Inhalten gewährleisten,
- 4.
- die Navigation im Dateiinhalt und im Layout einschließlich dynamischer Layouts gewährleisten,
- 5.
- eine Struktur bereitstellen,
- 6.
- Flexibilität und Wahlfreiheit bei der Darstellung der Inhalte bereitstellen,
- 7.
- alternative Wiedergabearten für den Inhalt in wahrnehmbarer, verständlicher, bedienbarer und robuster Weise ermöglichen,
- 8.
- die Interoperabilität des Inhalts mit assistiven Technologien in wahrnehmbarer, verständlicher, bedienbarer und robuster Weise ermöglichen,
- 9.
- die Auffindbarkeit der Barrierefreiheitsmerkmale durch Bereitstellung von Informationen in Form von Metadaten gewährleisten und
- 10.
- nach Maßgabe der §§ 95a bis 96 des Urheberrechtsgesetzes gewährleisten, dass Barrierefreiheitsfunktionen nicht durch technische Maßnahmen zum Schutz von Werken und sonstigen Schutzgegenständen blockiert werden.
§ 19 Zusätzliche Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert
Bei Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr müssen
- 1.
- Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und der angebotenen Dienstleistungen bereitgestellt werden, soweit diese Informationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur zur Verfügung gestellt werden,
- 2.
- Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen, wenn diese nicht in Form eines Produkts, sondern im Rahmen einer Dienstleistung bereitgestellt werden, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden und
- 3.
- Identifizierungsmethoden, Authentifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste, wenn diese bereitgestellt werden, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.
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