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Zollverordnung (ZollV)

V. v. 23.12.1993 BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-1-14 Zölle
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§ 14 Mund- und Schiffsvorrat



(1) 1Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex ist Mund- und Schiffsvorrat, den die Schiffsführung eines in der gewerblichen Schiffahrt eingesetzten Schiffes auf diesem in den deutschen Teil des Zollgebietes der Gemeinschaft verbringt und der an Bord als Mundvorrat durch die Schiffsbesatzung - einschließlich der Schiffsführung - oder die Fahrgäste verbraucht oder als Schiffsvorrat für das Schiff verwendet wird. 2Dies gilt auch für den Mundvorrat, den die Schiffsbesatzung und die Fahrgäste auf dem Schiff in den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbringen und an Bord verbrauchen. 3Den in der gewerblichen Schiffahrt eingesetzten Schiffen stehen Seeschiffe der Behörden gleich, wenn sie von einer Fahrt von mehr als 30 Tagen zurückkehren.

(2) Personen, die mit dem Schiff eingereist sind und es zu einem Landgang oder vorübergehend bis zu drei Tagen verlassen, dürfen von dem in Absatz 1 bezeichneten Mundvorrat bis zu 5 Zigarren, 20 Zigaretten oder 50 Gramm Rauchtabak an Land verbrauchen.

(3) Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen, sobald sich das Schiff vier Wochen in demselben Hafen aufgehalten hat, spätestens jedoch zwei Monate nach Erreichen des ersten deutschen Hafens, auch wenn das Schiff zwischenzeitlich den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verläßt, ohne über das Küstengebiet (Anlage 1) hinauszufahren.

(4) 1Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen für Mund- und Schiffsvorrat, der im deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft bezogen worden ist, obwohl das Schiff für die vom Bezugsort angetretene Fahrt nicht bezugsberechtigt war. 2Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ferner ausgeschlossen für Mund- und Schiffsvorrat auf Fischereifahrzeugen, die nach den üblichen kurzen Fangreisen zurückkehren.

(5) 1Fährt ein Schiff nicht im Seeverkehr ein, so ist die Einfuhrabgabenfreiheit auf die Verwendung innerhalb von acht Tagen nach Einfahrt in den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft beschränkt. 2Setzt ein im Seeverkehr eingefahrenes Schiff seine Fahrt auf Wasserstraßen fort, die keine Zollstraßen sind, so ist die Einfuhrabgabenfreiheit auf die Verwendung innerhalb von acht Tagen nach der ersten zollamtlichen Behandlung beschränkt. 3Läuft ein Schiff im Seeverkehr als ersten Hafen eine Freizone an, so rechnet die Frist vom Verlassen der Freizone.

(6) 1Auf dem Bodensee ist abweichend von den Absätzen 1 bis 5 derjenige Mund- und Schiffsvorrat einfuhrabgabenfrei, den die Schiffsführung oder auch der Inhaber eines selbständigen Verpflegungsbetriebes eines in der gewerblichen Schiffahrt eingesetzten Schiffes auf diesem in den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbringt und der unter zollamtlicher Überwachung binnen zwei Tagen an Bord durch die mit dem Schiff beförderten Personen als Mundvorrat verbraucht oder als Schiffsvorrat für das Schiff verwendet wird. 2Die Einfuhrabgabenfreiheit gilt nur für Waren, die in den Anliegerstaaten den gleichen Status wie die Gemeinschaftswaren in der Gemeinschaft haben und für die Einfuhrabgaben weder erlassen, erstattet oder vergütet noch andere finanzielle Ausfuhrvergünstigungen gewährt werden. 3Wenn das Schiff auch Personen, die an deutschen Anlegeplätzen zusteigen, unmittelbar zu anderen deutschen Anlegeplätzen - ausgenommen zwischen Wangen und Hemmenhofen - befördert, sind von der Einfuhrabgabenfreiheit ausgeschlossen:

1.
Branntwein, Likör und andere Spirituosen der Position 2208 des Zolltarifs,

2.
Tabakwaren,

3.
Röstkaffee und löslicher Kaffee.

(7) 1Bei unmittelbarer seewärtiger Einfahrt in eine Freizone hat der Schiffsführer eine Liste des Schiffsvorrats und der Besatzungsmitglieder - einschließlich der Schiffsführung - und Fahrgäste mit ihrem Mundvorrat bereitzuhalten. 2Die in den Listen eingetragenen Waren gelten als in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt.

(8) Bei der zulässigen Ausfuhr von Mund- und Schiffsvorrat aus dem deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft dürfen die Waren auch nach Annahme der Anmeldung zur Ausfuhr bis zum endgültigen Verlassen des Zollgebiets verwendet werden.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für die in § 20 bezeichneten Betriebsstoffe.


§ 15 Speisewagenvorräte



(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Speisewagenvorräte in Eisenbahnzügen, die aus einem Drittland einfahren oder mehrere Drittländer durchlaufen, wenn

1.
die Waren nur aus dem freien Verkehr derjenigen Drittländer stammen, über deren Gebiet der Zug läuft,

2.
für die Waren Zölle und andere Abgaben weder erlassen, erstattet noch vergütet und keine anderen finanziellen Ausfuhrvergünstigungen gewährt werden,

3.
die Waren nur zum Verbrauch im Zug während der Reise abgegeben werden und

4.
keine größeren Mengen mitgeführt werden, als jeweils für eine normale Versorgung bei der Hin- und Rückfahrt auf der gesamten Strecke benötigt werden.

(2) Von der Einfuhrabgabenfreiheit sind Tabakwaren sowie Branntwein, Likör und andere Spirituosen der Position 2208 des Zolltarifs ausgeschlossen. Bei anderen Getränken hängt die Einfuhrabgabenfreiheit davon ab, daß sie in Flaschen oder ähnlichen Behältnissen eingeführt werden, die mit dem Zeichen der Speisewagengesellschaft versehen sind.


§ 16 Bordvorräte der Luftfahrzeuge



(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Lebensmittel und Tabakwaren, die in einem Luftfahrzeug

1.
als Bordvorräte eingeführt und

2.
nur zum Verbrauch an Bord während des Fluges abgegeben

werden.

(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, daß das Luftfahrzeug Fluggäste nur im internationalen Fluglinienverkehr befördert.


§ 17 Diplomaten- und Konsulargut



(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Waren, die

1.
bei der Einfuhr, beim Verbringen aus einer Freizone des Kontrolltyps I oder beim Bezug im Anschluss an einen Aufenthalt in einer Freizone im Sinne des Artikels 168a des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 799 Buchstabe b der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (Freizonen des Kontrolltyps II), an ein Zollagerverfahren oder eine aktive Veredelung zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch die Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland und die in ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder bestimmt sind und entsprechend dieser Bestimmung verwendet werden,

2.
den in Nummer 1 bezeichneten Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland aus Drittländern zugehen und als Dienstgegenstände oder zum Bau oder Umbau von Gebäuden der Vertretungen verwendet werden oder als Einrichtungsstück mit den Gebäuden fest verbunden werden sollen.

Der Bezug aus einem Zollager oder aus der aktiven Veredelung ist nur nach Gestellung bei der zuständigen Zollstelle zulässig.

(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen für Waren zum Gebrauch oder Verbrauch durch

1.
Deutsche oder Personen, die ständig in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind,

2.
Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland eine private Erwerbstätigkeit ausüben.

(3) Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, daß bei der Zollabfertigung eine mit Dienststempel versehene Erklärung des Leiters der Vertretung oder seines Stellvertreters nach vorgeschriebenem Muster vorgelegt wird, aus der sich die tatsächlichen Voraussetzungen der Einfuhrabgabenfreiheit ergeben. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 hängt die Einfuhrabgabenfreiheit zudem davon ab, daß die Waren unter der Anschrift der Vertretung, ihres Leiters oder seines Stellvertreters oder einer sonstigen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Person eingehen.

(4) Ob und in welchem Umfang Gegenseitigkeit (Absatz 1) besteht, wird im Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen bekanntgegeben. Hängt danach die Einfuhrabgabenfreiheit davon ab, daß die Waren nicht, nur nach Ablauf einer bestimmten Frist oder nur an bestimmte Stellen oder Personen veräußert werden, so sind die Waren nur unter entsprechenden Bedingungen einfuhrabgabenfrei.


§ 18 Ausstattung drittländischer Dienststellen



(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit

1.
Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände, die aus einem Drittland für die Dienststellen und Anschlußstrecken drittländischer Eisenbahnen oder für drittländische Zollstellen und Postämter in den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft eingeführt werden,

2.
Ausstattungsgegenstände, die für öffentliche kulturelle oder wissenschaftliche Einrichtungen drittländischer Staaten oder von ihnen beauftragter Stellen bestimmt sind.

(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, daß bei der Zollabfertigung eine Bescheinigung des Leiters der drittländischen Dienststelle oder der drittländischen Einrichtung vorgelegt wird, aus der sich die tatsächlichen Voraussetzungen der Einfuhrabgabenfreiheit ergeben.

(3) Für Betriebsstoffe der Schienenfahrzeuge gilt § 19.


§ 19 Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge



Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind folgende Betriebsstoffe, die in Fahrzeugen im öffentlichen Schienenverkehr aus einem Drittland eingeführt werden und für die unmittelbare Verwendung auf diesen Fahrzeugen bestimmt sind:

1.
Treibstoffe in den Hauptbehältern,

2.
Kohlen, Schmierstoffe und andere Heiz- und Betriebsstoffe in der für das einzelne Fahrzeug vorgesehenen Menge.