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Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich (Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung - EPSV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077 (Nr. 45)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-20 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-20 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Teil 4 Pflichten der Prüfsachverständigen
§ 14 Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Gewissenhaftigkeit
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Prüfsachverständige ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig und an Weisungen seines Auftraggebers nicht gebunden. 2Er erfüllt die ihm obliegenden Aufgaben unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen.
(2) 1Der Prüfsachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, die von ihm zu treffenden Feststellungen und Beurteilungen zu beeinflussen. 2Er darf insbesondere keine Unterlagen für Objekte prüfen, an deren Entwicklung, Planung oder Bauausführung er beteiligt war.
(3) 1Der Prüfsachverständige hat seine Tätigkeiten unter Beachtung der nationalen technischen Vorschriften mit der erforderlichen Sorgfalt durchzuführen. 2Er hat die Grundlagen seiner Prüftätigkeit mit der erforderlichen Sorgfalt zu ermitteln.
§ 15 Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Prüfsachverständige hat die zu erbringenden Leistungen grundsätzlich persönlich zu erbringen. 2Eine zeitweise Vertretung ist nur durch Prüfsachverständige mit gleicher Anerkennung zulässig.
(2) Vor der Vollendung des 70. Lebensjahres hat der Prüfsachverständige laufende Prüfaufträge im Einvernehmen mit seinen Auftraggebern an geeignete Prüfsachverständige zu übergeben.
(3) Erbringen mehrere Prüfsachverständige ein gemeinschaftliches Prüfergebnis, muss zweifelsfrei erkennbar sein, wer für welche Teile des Prüfergebnisses, der Feststellungen und der Beurteilungen verantwortlich ist.
(4) 1Der Prüfsachverständige darf Hilfskräften einzelne Prüftätigkeiten insoweit übertragen, als er deren Tätigkeit ordnungsgemäß überwachen kann. 2Der Prüfsachverständige trägt die Verantwortung für die Auswahl und die Überwachung der Hilfskräfte. 3Erforderliche Beurteilungen muss der Prüfsachverständige persönlich vornehmen.
§ 16 Haftpflichtversicherung
§ 16 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Prüfsachverständige hat eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und während der Dauer der Anerkennung aufrechtzuerhalten. 2Die Pflicht nach Satz 1 ist erfüllt, wenn das Unternehmen, das den Prüfsachverständigen beschäftigt, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die den Prüfsachverständigen namentlich einbezieht. 3Die Haftpflichtversicherung muss eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 2,5 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall sowie mindestens eine zweifache Deckung für das gesamte Jahr aufweisen.
(2) Die Versicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen.
§ 17 Berufsgeheimnis
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Dem Prüfsachverständigen ist es untersagt, die bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangten Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Vor- oder Nachteil Dritter unbefugt zu verwenden. 2Diese Pflicht des Prüfsachverständigen zur Geheimhaltung besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. 3Sie gilt auch nach dem Erlöschen oder nach dem Widerruf der Anerkennung.
(2) Für Hilfskräfte des Prüfsachverständigen gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 18 Anzeigepflicht
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
Erkennt der Prüfsachverständige, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Prüftätigkeit besteht, so hat er dies unverzüglich dem betreffenden Auftraggeber und der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde anzuzeigen.
§ 19 Verantwortung für die eingesetzten Mittel, Einrichtungen und Ausrüstungen
§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Prüfsachverständige ist für die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Mittel, technischen Einrichtungen und Ausrüstungen verantwortlich.
§ 20 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten; Prüfbericht
§ 20 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Prüfsachverständige hat über jede von ihm durchgeführte Prüftätigkeit Aufzeichnungen zu führen. 2Die Aufzeichnungen hat der Prüfsachverständige mit dem Datum ihrer Anfertigung zu versehen und zu unterzeichnen.
(2) 1Der Prüfsachverständige hält das Ergebnis seiner Prüfung in einem Prüfbericht fest. 2Der Prüfbericht ist nachvollziehbar zu fassen. 3Er ist zu unterzeichnen sowie mit dem Datum seiner Fertigstellung und mit dem nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu verwendenden Stempel zu versehen.
(3) 1Der Prüfsachverständige ist verpflichtet, folgende Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren:
- 1.
- die Aufzeichnungen seiner Prüfergebnisse und
- 2.
- sonstige Unterlagen, die sich auf die durchgeführten Prüfungen und seine Tätigkeit als Prüfsachverständiger beziehen.
(4) Werden die Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 auf Datenträgern gespeichert, muss der Prüfsachverständige durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung die Daten vor unbefugter Einsichtnahme schützen und sicherstellen, dass die Daten
- 1.
- während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind,
- 2.
- innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können und
- 3.
- nicht nachträglich geändert werden können.
§ 21 Anzeigepflichten zur Person und zur beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Prüfsachverständigen
§ 21 wird in 3 Vorschriften zitiert
Der Prüfsachverständige hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
- 1.
- die Änderung seiner Wohn- oder Niederlassungsadresse,
- 2.
- die Änderung seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit und die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder in ein Beamtenverhältnis,
- 3.
- rechtskräftige Verurteilungen in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren,
- 4.
- die Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder über das Vermögen einer Handelsgesellschaft, deren Geschäftsführer oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
- 5.
- die dauerhafte Verschlechterung seines Gesundheitszustands, aufgrund derer er unfähig ist, die Tätigkeit des Prüfsachverständigen ordnungsgemäß auszuüben, und
- 6.
- das Erlöschen des Versicherungsschutzes nach § 16.
§ 22 Auskunftspflichten
§ 22 wird in 3 Vorschriften zitiert
Der Prüfsachverständige hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen unentgeltlich solche Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen, die zur Überwachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten erforderlich sind.
§ 23 Fortbildung und Erfahrungsaustausch
§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Prüfsachverständige hat sich in den Fachgebieten, für die er anerkannt ist, regelmäßig, mindestens einmal jährlich, fortzubilden und den Erfahrungsaustausch zu pflegen.
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