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Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Fünfter Abschnitt Gebühren und Umlage, Zwangsmittel
§ 16e Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
(1) 1Innerhalb des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen hat eine gesonderte Ermittlung der Kosten nach folgenden Gruppen zu erfolgen:
- 1.
- Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute: Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 11 oder Satz 3 *) des Kreditwesengesetzes und die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit die Finanzdienstleistungsinstitute und Unternehmen nicht ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10 des Kreditwesengesetzes erbringen, Wertpapierinstitute, Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nach § 42 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen, Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes sowie die Kreditanstalt für Wiederaufbau, wobei
- a)
- Kreditinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben und gleichzeitig das E-Geld-Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Kreditinstitute und
- b)
- Finanzdienstleistungsinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen und gleichzeitig das E-Geld-Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Finanzdienstleistungsinstitute
- 2.
- Gruppe Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen: Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10 des Kreditwesengesetzes sowie die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen,
- 3.
- Gruppe Abwicklungsanstalten: Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 oder des § 8b Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes,
- 4.
- Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften: Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 113 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- 5.
- Gruppe Datenbereitstellungsdienstleister: Betreiber von Datenbereitstellungsdiensten mit einer Erlaubnis zum Erbringen von Datenbereitstellungsdiensten nach § 32 Absatz 1f des Kreditwesengesetzes, soweit ihnen keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen erteilt ist und sie nach dem Kreditwesengesetz beaufsichtigt werden,
- 6.
- Gruppe Schwarmfinanzierungs-Dienstleister: Unternehmen mit einer von der Bundesanstalt erteilten Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), soweit diese Unternehmen nicht unter die Nummern 1 bis 5 fallen.
(2) Umlagepflichtig für den Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen ist vorbehaltlich des Absatzes 3, wer einer der in Absatz 1 genannten Gruppen angehört.
(3) Ausgenommen von der Umlagepflicht nach Absatz 2 sind
- 1.
- vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b, 3 und 3a, 3c bis 7 und 9 bis 14 des Kreditwesengesetzes nicht als Kreditinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen,
- 2.
- vorbehaltlich des § 2 Absatz 6 Satz 2 des Kreditwesengesetzes die nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 3 bis 5, 5b bis 8, 10, 12, 15 bis 22 und Absatz 10 des Kreditwesengesetzes nicht als Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen,
- 3.
- Institute oder Unternehmen, welche die Bundesanstalt nach § 2 Absatz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat,
- 4.
- vorbehaltlich des § 3 Absatz 1 Satz 2 die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 6, 8 bis 12, 14 bis 21 und Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes nicht als Wertpapierinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen,
- 5.
- AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften mit einer Registrierung nach § 44 des Kapitalanlagegesetzbuchs.
(4) 1Die Umlagepflicht nach Absatz 2 entsteht mit Erteilung oder der Fiktion der Erlaubnis, mit der Registrierung oder im Fall einer Abwicklungsanstalt mit deren Errichtung. 2Sie endet in dem Jahr des Erlöschens der Erlaubnis, der Registrierung oder der Auflösung der Abwicklungsanstalt. 3Ändert sich im Laufe eines Umlagejahres der Erlaubnisumfang oder wird von der Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes eine Erlaubnis zum Betreiben eines anderen Geschäfts erteilt, wird der Umlagepflichtige nach Maßgabe der Regelungen zur Umlage herangezogen, die für das Geschäft gelten, auf das sich die zuletzt im Umlagejahr bestehende Erlaubnis bezieht. 4Die Umlagepflicht der Kreditanstalt für Wiederaufbau beginnt am 1. Januar 2015 und endet mit Ende der Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Änderung in Artikel 7 Abs. 13 Nr. 4 lit. a erste Ersetzung G. v. 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) ist nicht durchführbar.
Text in der Fassung des Artikels 4 Kreditzweitmarktförderungsgesetz G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 30. Dezember 2023
§ 16f Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
(1) Der Umlagebetrag für die Umlagepflichtigen im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen ist zu bemessen:
- 1.
- 1in den Gruppen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen sowie Abwicklungsanstalten vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 16g jeweils nach dem Verhältnis der Bilanzsumme des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Umlagepflichtigen der Gruppe. 2Maßgebend ist die auf der Grundlage der jeweils anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften aufgestellte und festgestellte Bilanz für das Geschäftsjahr, das dem Umlagejahr vorausgeht; bei den Abwicklungsanstalten ist die Bilanz für das im Umlagejahr endende Geschäftsjahr maßgebend;
- 2.
- 1in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften nach dem Wert der von den Kapitalverwaltungsgesellschaften verwalteten Investmentvermögen und den von extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaften zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten und angelegten Mitteln. 2Dabei ist die Summe der Werte aller von einem Umlagepflichtigen verwalteten Investmentvermögen oder zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten oder angelegten Mittel in das Verhältnis zu dem Gesamtbetrag des Wertes zu setzen, den die Investmentvermögen und zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten oder angelegten Mittel aller Umlagepflichtigen haben. 3Maßgebend ist jeweils der Wert, der nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6 oder nach § 120 Absatz 2 und 5, § 135 Absatz 3 und 5, § 148 oder § 158 jeweils in Verbindung mit § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs in dem Jahresbericht für das Geschäftsjahr angegeben wird, das dem Umlagejahr vorausgeht. 4Investmentvermögen, die keine Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind, oder Mittel von OGAW-Investmentaktiengesellschaften werden bei der Berechnung nach Satz 2 doppelt gewichtet;
- 3.
- in der Gruppe Datenbereitstellungsdienstleister und in der Gruppe Schwarmfinanzierungs-Dienstleister jeweils nach dem Verhältnis zwischen der Anzahl der angefangenen Monate, in denen der einzelne Umlagepflichtige umlagepflichtig war, zur Gesamtzahl der angefangenen Monate eines jeden Umlagepflichtigen der Gruppe, in denen dieser jeweils im Umlagejahr umlagepflichtig war.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 gilt als Bilanzsumme:
- 1.
- für Umlagepflichtige der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute,
- a)
- die in ihrer Bilanz auf der Aktivseite zu mehr als einem Fünftel Treuhandgeschäfte im Sinne des § 6 Absatz 1 und 2 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung ausweisen, die um die Beträge dieser Geschäfte gekürzte Bilanzsumme,
- b)
- deren erlaubnispflichtige Tätigkeit sich nach § 2 Absatz 3 oder Absatz 6 Satz 2 des Kreditwesengesetzes beurteilt, der dem Verhältnis der von ihnen betriebenen, ihnen nicht eigentümlichen Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme,
- c)
- die zu mehr als einem Fünftel bankgeschäfts-, finanzdienstleistungs-, wertpapierinstituts-, zahlungsdienst-, e-Geld-geschäfts- oder kreditdienstleistungsfremde Geschäfte betreiben, der dem Verhältnis der erlaubnispflichtigen Geschäfte, Finanz- oder Kreditdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme,
- d)
- die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns tätig sind, die um ein fiktives Geschäftsführergehalt, das auf die Höhe des Jahresüberschusses und die Höhe der Bilanzsumme begrenzt ist, verminderte Bilanzsumme,
- e)
- die eine Erlaubnis als Kreditdienstleistungsinstitut nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes haben, die um die Höhe der Ansprüche, die sie selbst vom Kreditgeber im Sinne des § 2 Absatz 11 des Kreditzweitmarktgesetzes aus notleidenden Kreditverträgen erworben haben, reduzierte Bilanzsumme,
- 2.
- für Umlagepflichtige der Gruppen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit im Umlagejahr erst aufnehmen, die in der Planbilanz für das erste Geschäftsjahr gemäß § 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 5 und Satz 6 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 7 Nummer 1 der Anzeigenverordnung oder nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder nach § 10 bsatz 3 Nummer 6 des Kreditzweitmarktgesetzes ausgewiesene Bilanzsumme; liegt bei der Ermittlung des jeweils zu entrichtenden Umlagebetrages nach § 16m Absatz 2 bereits eine auf der Grundlage der jeweils anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften aufgestellte und festgestellte Bilanz für das erste erlaubnispflichtige Geschäftsjahr vor, ist diese maßgebend,
- 3.
- für Umlagepflichtige der Gruppen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen sowie Abwicklungsanstalten, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ein Bruchteil der nach Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit den Nummern 1 und 2 dieses Satzes ermittelten Bilanzsumme, wobei der Bruchteil dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des Umlagejahres entspricht.
(3) Für Umlagepflichtige der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist abweichend von Absatz 1 Nummer 2 der Bruchteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage maßgeblich, der dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des Umlagejahres entspricht.
(4) 1In den Gruppen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen sowie Abwicklungsanstalten haben die Umlagepflichtigen bis spätestens zum 30. Juni des dem Umlagejahr folgenden Kalenderjahres die für die Bemessung des Umlagebetrages notwendigen, von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine festgestellte und geprüfte Bilanz für das letzte Geschäftsjahr bei der Bundesanstalt eingereicht worden ist oder die eingereichte Bilanz nicht den Anforderungen der §§ 340 bis 340k des Handelsgesetzbuchs und der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung genügt. 2Bei Finanzdienstleistungsinstituten oder Kreditdienstleistungsinstituten, deren Bilanzsumme des letzten Geschäftsjahres 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach Satz 1 auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden.
(5) 1Liegen die Bilanz oder die Daten nach Absatz 4 am 1. Juli nicht vor, schätzt die Bundesanstalt die Bilanzsumme und setzt den Umlagebetrag anhand der geschätzten Daten fest. 2Die Bundesanstalt kann auf Antrag eine angemessene Nachfrist von bis zu einem Monat zur Einreichung der in Absatz 4 genannten Unterlagen gewähren. 3Bei der Schätzung hat die Bundesanstalt im Regelfall die Bilanzdaten des Umlagepflichtigen aus vorangegangenen Geschäftsjahren zugrunde zu legen. 4Liegen keinerlei Daten im Sinne des Satzes 3 und auch keine entsprechenden Daten für die nachfolgenden Geschäftsjahre vor, hat die Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der vorliegenden Bilanzdaten der anderen Umlagepflichtigen derselben nach § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d oder Nummer 2 bestimmten Gruppe zu erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Kreditzweitmarktförderungsgesetz G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 30. Dezember 2023
§ 16g Mindestumlagebeträge im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
(1) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen zu entrichtende Umlagebetrag beträgt
- 1.
- in der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute mindestens
- a)
- 4.000 Euro für Kreditinstitute und für die Kreditanstalt für Wiederaufbau, bei einer nach § 16f ermittelten Bilanzsumme von 100 Millionen Euro oder weniger jedoch nur 3.500 Euro und für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nur 2.500 Euro,
- b)
- 3.500 Euro für
- aa)
- Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach
- aaa)
- § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, 8 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen, oder
- bbb)
- § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, auf eigene Rechnung zu handeln,
- bb)
- Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach
- aaa)
- § 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8 oder 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder
- bbb)
- § 2 Absatz 2 Nummer 1, 2, 6, 7 oder 10 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
- c)
- 2.500 Euro für
- aa)
- Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach
- aaa)
- § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, 8 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen, oder
- bbb)
- § 1 Absatz 1a Satz 3 des Kreditwesengesetzes,
- bb)
- Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach
- aaa)
- § 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8 oder 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder
- bbb)
- § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
- d)
- 1.300 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 oder 7 des Kreditwesengesetzes, für Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und für Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes,
- e)
- die Hälfte des Mindestbetrages der Buchstaben b bis d für die dort genannten Unternehmen, soweit deren Bilanzsumme den Betrag von 100.000 Euro unterschreitet,
- 2.
- in der Gruppe Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen mindestens 1.300 Euro,
- 3.
- in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften mindestens 7.500 Euro.
(2) Die Mindestumlagebeträge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d erhöhen sich
- 1.
- ab einer Bilanzsumme von 750.000 Euro auf 4.500 Euro,
- 2.
- ab einer Bilanzsumme von 1 Million Euro auf 5.150 Euro,
- 3.
- ab einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro auf 5.800 Euro,
- 4.
- ab einer Bilanzsumme von 2 Millionen Euro auf 8.500 Euro,
- 5.
- ab einer Bilanzsumme von 3 Millionen Euro auf 10.500 Euro,
- 6.
- ab einer Bilanzsumme von 5 Millionen Euro auf 14.500 Euro,
- 7.
- ab einer Bilanzsumme von 7,5 Millionen Euro auf 19.500 Euro,
- 8.
- ab einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen Euro auf 27.000 Euro,
- 9.
- ab einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro auf 36.000 Euro,
- 10.
- ab einer Bilanzsumme von 30 Millionen Euro auf 44.000 Euro,
- 11.
- ab einer Bilanzsumme von 50 Millionen Euro auf 54.000 Euro,
- 12.
- ab einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro auf 100.000 Euro.
Text in der Fassung des Artikels 4 Kreditzweitmarktförderungsgesetz G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 30. Dezember 2023
§ 16h Aufgabenbereich Versicherungen
(1) 1Umlagepflichtig im Aufgabenbereich Versicherungen ist die Gesamtheit der inländischen Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds sowie der inländischen Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, welche ihren Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. 2§ 16e Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) 1Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich des Satzes 2 nach dem Verhältnis der verdienten Brutto-Beitragseinnahmen des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Brutto-Beitragseinnahmen, die allen Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Versicherungen in dem Geschäftsjahr erwachsen sind, das dem Umlagejahr vorausgeht. 2Von den Brutto-Beitragseinnahmen sind die an die Versicherungsnehmer zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile in voller Höhe und die Provisionsaufwendungen aus der aktiven Rückversicherung zu 50 Prozent abzuziehen. 3Für Pensionsfonds gilt dies entsprechend bezogen auf die Pensionsfondsbeiträge und die Versorgungsberechtigten.
(3) Für Umlagepflichtige, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist abweichend von Absatz 2 der Bruchteil der Bemessungsgrundlage maßgeblich, der dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des Umlagejahres entspricht.
(4) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Versicherungen zu entrichtende Umlagebetrag beträgt mindestens 250 Euro.
Text in der Fassung des Artikels 2 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3171 m.W.v. 1. Januar 2018
§ 16i Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufgabenbereich Wertpapierhandel
(1) 1Innerhalb des Aufgabenbereichs Wertpapierhandel hat eine gesonderte Ermittlung der Kosten nach folgenden Gruppen zu erfolgen:
- 1.
- Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter: Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes und Institute und Unternehmen, auf die § 2 Absatz 8 Satz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes anzuwenden ist,
- 2.
- Gruppe Emittenten: Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind,
- 3.
- Gruppe Datenbereitstellungsdienstleister: Betreiber von Datenbereitstellungsdiensten mit einer Erlaubnis oder einer Fiktion der Erlaubnis zum Erbringen von Datenbereitstellungsdiensten nach § 32 Absatz 1f des Kreditwesengesetzes, soweit sie nach dem Wertpapierhandelsgesetz beaufsichtigt werden.
(2) 1Umlagepflichtig für den Aufgabenbereich Wertpapierhandel ist, wer den in Absatz 1 genannten Gruppen angehört. 2Die Umlagepflicht in den Gruppen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter sowie Datenbereitstellungsdienstleister besteht mit Erteilung oder Fiktion der Erlaubnis zum Erbringen einer oder mehrerer Wertpapierdienstleistungen, mit Erteilung der Erlaubnis zum Erbringen der Dienstleistung Anlageverwaltung oder mit Erteilung oder Fiktion der Erlaubnis zum Erbringen von Datenbereitstellungsdiensten. 3Sie endet in dem Jahr des Erlöschens der Erlaubnis. 4Die Umlagepflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vorliegen. 5Die Umlagepflicht in der Gruppe der Emittenten erstreckt sich auf die Umlagejahre, in denen ein Emittent die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(3) Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse der Umlageabrechnungen für die Jahre 2009 bis 2012 in den in § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung genannten Gruppen des Aufgabenbereichs Wertpapierhandel gelten ab der Abrechnung für das Umlagejahr 2013 als Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter.
Text in der Fassung des Artikels 16 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) G. v. 23. Juni 2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446 m.W.v. 3. Januar 2018
§ 16j Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufgabenbereich Wertpapierhandel
(1) 1Für die Umlagepflichtigen in der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter ist der Umlagebetrag nach dem Verhältnis der Nettoerträge des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Nettoerträge aller Umlagepflichtigen der Gruppe nach Maßgabe des Satzes 2 zu bemessen. 2Die Nettoerträge setzen sich wie folgt zusammen:
- 1.
- bei Kreditinstituten aus folgenden Positionen der Anlage 1 (zu § 70) zur Prüfungsberichtsverordnung (SON01)
- a)
- dem Provisionsergebnis (Position 033 der Anlage SON01), wenn der Betrag positiv oder null ist,
- b)
- zuzüglich des Nettoergebnisses des Handelsbestandes aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes (Position 034 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist,
- c)
- zuzüglich des Nettoergebnisses des Handelsbestandes aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen (Position 035 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist, und
- d)
- zuzüglich des Nettoergebnisses des Handelsbestandes aus Geschäften mit Derivaten (Position 036 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist,
- 2.
- bei Finanzdienstleistungsinstituten, die mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln oder die Befugnis haben, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, aus folgenden Positionen der Anlage 1 (zu § 70) zur Prüfungsberichtsverordnung (SON01):
- a)
- dem Saldo aus den Erträgen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes (Position 316 der Anlage SON01) und Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes (Position 315 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist,
- b)
- zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen (Position 318 der Anlage SON01) und den Aufwendungen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen (Position 317 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist,
- c)
- zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Geschäften mit Derivaten (Position 320 der Anlage SON01) und den Aufwendungen aus Geschäften mit Derivaten (Position 319 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist,
- 3.
- bei Wertpapierinstituten, die mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln oder die Befugnis haben, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, aus folgenden Positionen der Anlage 1 zur Wertpapierinstitut-Prüfungsberichtsverordnung (WPF-SON01):
- a)
- dem Saldo aus den Erträgen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes (Position 316 der Anlage WPF-SON01) und Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes (Position 315 der Anlage WPF-SON01), wenn der Saldo positiv ist,
- b)
- zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen (Position 318 der Anlage WPF-SON01) und den Aufwendungen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen (Position 317 der Anlage WPF-SON01), wenn der Saldo positiv ist,
- c)
- zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Geschäften mit Derivaten (Position 320 der Anlage SON01) und den Aufwendungen aus Geschäften mit Derivaten (Position 319 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist,
- 4.
- bei allen übrigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, aus den Provisionserträgen (Position 313 der Anlage SON04 oder der Anlage WPF-SON01) abzüglich der Provisionsaufwendungen (Position 314 der Anlage SON04 oder der Anlage WPF-SON01).
(2) 1Für die Umlagepflichtigen der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter sind bei der Ermittlung der umlagerelevanten Ergebnisse nach Absatz 1 auf Antrag von dem Provisionsergebnis abzuziehen
- 1.
- Nettoerträge aus dem Zahlungsverkehr,
- 2.
- Nettoerträge aus dem Außenhandelsgeschäft,
- 3.
- Nettoerträge aus dem Reisezahlungsmittelgeschäft,
- 4.
- Nettoerträge für Treuhandkredite und Verwaltungskredite,
- 5.
- Nettoerträge aus der Vermittlung von Kredit-, Spar-, Bauspar- und Versicherungsverträgen,
- 6.
- Nettoerträge aus der Kreditbearbeitung und dem Avalgeschäft,
- 7.
- Nettoerträge aus von ausländischen Tochterunternehmen für Einlagengeschäfte erhaltenen Vergütungen,
- 8.
- Nettoerträge aus Nachlassbearbeitungen,
- 9.
- Nettoerträge für Electronic Banking Services,
- 10.
- Nettoerträge aus Gutachtertätigkeiten und
- 11.
- Nettoerträge aus sonstigen Bearbeitungsentgelten.
(3) Für Umlagepflichtige der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Bruchteil der ermittelten Erträge maßgeblich, der dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des Umlagejahres entspricht.
(4) 1In der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter haben die Unternehmen bis spätestens zum 30. Juni des dem Umlagejahr folgenden Kalenderjahres die für die Bemessung des Umlagebetrages notwendigen, von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen- und Giroverbände bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Prüfungsbericht über den Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr bei der Bundesanstalt eingereicht worden ist. 2Bei Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierinstitut, deren Bilanzsumme des letzten Geschäftsjahres 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach Satz 1 auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden. 3Liegen die Daten nach Satz 1 am 1. Juli nicht vor, schätzt die Bundesanstalt die Erträge und setzt den Umlagebetrag anhand der geschätzten Daten fest. 4Die Bundesanstalt kann auf Antrag eine angemessene Nachfrist von bis zu einem Monat zur Einreichung der in Satz 1 genannten Daten gewähren. 5Bei der Schätzung hat die Bundesanstalt im Regelfall Ertragsdaten des Umlagepflichtigen aus vorangegangenen Geschäftsjahren zugrunde zu legen. 6Liegen keinerlei Daten im Sinne des Satzes 5 und auch keine entsprechenden Daten für die nachfolgenden Geschäftsjahre vor, sind die Daten von Unternehmen der Umlagegruppe mit vergleichbarer Größe entsprechend heranzuziehen. 7Bei Unternehmen, denen im Umlagejahr erstmals die Erlaubnis erteilt wurde oder die ihre erste erlaubnispflichtige Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, entspricht der Umlagebetrag dem Mindestumlagebetrag nach Absatz 6.
(5) 1Für Umlagepflichtige der Gruppe Emittenten ist der Umlagebetrag nach den Umsätzen von Wertpapieren der Umlagepflichtigen zu bemessen, die an den inländischen Handelsplätzen im Sinne von § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes in einem Umlagejahr angefallen sind. 2Wertpapiere im Sinne von Satz 1 sind Wertpapiere im Sinne von § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, die an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind. 3Bei der Bemessung des Umlagebetrages ist vorbehaltlich der Regelungen des Absatzes 6 die Höhe der von den inländischen Handelsplätzen nach Satz 4 an die Bundesanstalt gemeldeten Umsätze für den einzelnen Umlagepflichtigen in das Verhältnis zum Gesamtbetrag der für alle Umlagepflichtigen gemeldeten Umsätze zu setzen. 4Die Handelsplätze haben der Bundesanstalt zur Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszahlung über die Umsätze nach Satz 1 Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 5Die Bundesanstalt kann von den Emittenten Auskunft und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszahlung erforderlich ist. 6Die nach Satz 4 vorzulegenden Unterlagen umfassen Bestätigungen der gemeldeten Umsätze je Wertpapier durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft. 7Die entsprechenden Unterlagen sind nach Aufforderung durch die Bundesanstalt binnen drei Monaten vorzulegen.
(5a) Auf die Bemessung der Umlagebeträge in der Gruppe Datenbereitstellungsdienstleister ist § 16f Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.
(6) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Wertpapierhandel *) zu entrichtende Umlagebetrag beträgt in jeder Gruppe mindestens 250 Euro.
(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates näher zu bestimmen, auf welchem Wege und in welcher Form der Antrag und die Nachweise nach Absatz 2 sowie die Umsätze nach Absatz 5 der Bundesanstalt zu übermitteln sind und wie sich die Umsätze nach Absatz 5 bestimmen. 2Das Bundesministerium kann die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 auf die Bundesanstalt übertragen.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Änderung in Artikel 16 Nr. 7 Buchstabe c G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ist nicht durchführbar.
Text in der Fassung des Artikels 4 Kreditzweitmarktförderungsgesetz G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 30. Dezember 2023
§ 16k Aufgabenbereich Abwicklung
(1) Die Umlagepflicht besteht für Institute im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes ab dem Zeitpunkt der Erteilung oder der Fiktion der Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz oder dem Wertpapierinstitutsgesetz und endet, wenn die Erlaubnis des Instituts erlischt oder aufgehoben wird.
(2) 1Umlagepflichtige Institute, bei denen die Berechnung der Jahresbeiträge gemäß § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes für das Umlagejahr unter Berücksichtigung des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 erfolgte sowie die in § 1 Absatz 1 und 2 der Restrukturierungsfondsverordnung genannten Institute zahlen einen Pauschalbetrag in Höhe von 250 Euro. 2Für die übrigen umlagepflichtigen Institute wird der Umlagebetrag nach einem jährlich zu ermittelnden Verteilungsschlüssel bemessen. 3Der Verteilungsschlüssel in einem Umlagejahr bestimmt sich für diese Institute nach dem Verhältnis der Höhe der Bilanzsumme, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wurde, zur Gesamtsumme der Bilanzsummen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wurden, aller übrigen umlagepflichtigen Institute. 4Maßgebend für die Berechnung des Verteilungsschlüssels ist jeweils die in entsprechender Anwendung des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasste Bilanzsumme, die im Umlagejahr der Berechnung der Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes zugrunde lag. 5Soweit für ein umlagepflichtiges Institut im Umlagejahr keine Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu berechnen waren und die Daten zur Berechnung der Bilanzsumme, die in entsprechender Anwendung der Bestimmung des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wurde, nicht vorliegen, wird für das jeweilige Institut ein Pauschalbetrag in Höhe von 250 Euro erhoben. 6§ 16f Absatz 1 Nummer 1 Satz 2, Absatz 2, 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. 7Der Umlagebetrag für jedes umlagepflichtige Institut beträgt mindestens 250 Euro.
Text in der Fassung des Artikels 4 Kreditzweitmarktförderungsgesetz G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 30. Dezember 2023
§ 16l Aufgabenbereich Bilanzkontrolle
(1) Umlagepflichtig für den Aufgabenbereich Bilanzkontrolle als Bilanzkontrollemittenten sind Emittenten von am 1. Juli des Umlagejahres zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, für die die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes der Herkunftsstaat ist; unberücksichtigt bleiben hierbei Anteile und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs.
(2) 1Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich von Absatz 3 nach dem Verhältnis der Höhe der Börsenumsätze des einzelnen Umlagepflichtigen zur Gesamthöhe der Börsenumsätze aller Umlagepflichtigen. 2Maßgeblich ist die Höhe aller in einem Umlagejahr an den inländischen Börsen angefallenen Börsenumsätze von Wertpapieren des Umlagepflichtigen, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind.
(3) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Bilanzkontrolle zu entrichtende Umlagebetrag beträgt mindestens 250 Euro.
(4) 1Die inländischen Börsen haben der Bundesanstalt zur Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszahlung über die Börsenumsätze Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 2Die Bundesanstalt kann von den Unternehmen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszahlung erforderlich ist. 3Die nach Satz 1 vorzulegenden Unterlagen umfassen Bestätigungen der gemeldeten Umsätze je Wertpapier durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft. 4Die entsprechenden Unterlagen sind nach Aufforderung durch die Bundesanstalt binnen drei Monaten vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Kreditzweitmarktförderungsgesetz G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 30. Dezember 2023
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