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Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
neugefasst durch Artikel 1 B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 158; zuletzt geändert durch Artikel 55 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 12.08.1972; FNA: 810-31 Arbeitsförderung
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Geltung ab 12.08.1972; FNA: 810-31 Arbeitsförderung
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§ 17a Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung
Die §§ 2, 3 bis 6 und 14 bis 20, 22, 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 geben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 21. Februar 2017 BGBl. I S. 258 m.W.v. 1. April 2017
§ 17b Meldepflicht
(1) 1Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Verleiher, sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:
- 1.
- Familienname, Vornamen und Geburtsdatum des überlassenen Leiharbeitnehmers,
- 2.
- Beginn und Dauer der Überlassung,
- 3.
- Ort der Beschäftigung,
- 4.
- Ort im Inland, an dem die nach § 17c erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
- 5.
- Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,
- 6.
- Branche, in die die Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen, und
- 7.
- Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Entleihers.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
- 1.
- dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von den Absätzen 1 und 2 elektronisch übermittelt werden kann,
- 2.
- unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann und
- 3.
- wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts G. v. 28. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 172 m.W.v. 1. Juli 2023
§ 17c Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
(1) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist der Entleiher verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.
(2) 1Jeder Verleiher ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung einer Rechtsverordnung nach § 3a erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Leiharbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, in deutscher Sprache bereitzuhalten. 2Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.
Text in der Fassung des Artikels 7 Tarifautonomiestärkungsgesetz G. v. 11. August 2014 BGBl. I S. 1348 m.W.v. 16. August 2014
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