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Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes (BPolBGebGEG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Bundespolizeigesetzes
Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 50 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Kosten" durch die Wörter „Gebühren und Auslagen" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Herausgabe der Sache kann davon abhängig gemacht werden, ob die Gebühren und Auslagen gezahlt worden sind, die für die Sicherstellung und Verwahrung der Sache erhoben werden. Ist eine Sache verwertet worden, können die Gebühren und Auslagen aus dem Erlös gedeckt werden."
Artikel 3 Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
Dem § 19 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
- „(3) Soweit die Bundespolizei nach diesem Gesetz tätig wird, werden Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erhoben."
Artikel 4 Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
Dem § 3 Absatz 4 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615) werden die folgenden Sätze angefügt:
- „Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden."
Artikel 5 Änderung des Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes
In § 6 Absatz 2 des Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095) werden die Wörter „§ 19 Absatz 2 und" gestrichen.
Artikel 6 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2019 ZFdG § 8, § 23, § 26, § 32b
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 8 Absatz 6 Nummer 3 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 Nr. 4" durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4" ersetzt.
- 2.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die dem Zollkriminalamt durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme oder die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden." - b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 4" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nummer 4" ersetzt.
- 3.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die §§ 17 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollfahndungsämtern durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden." - b)
- Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„In diesen Fällen dürfen die Zollfahndungsämter Maßnahmen nach § 23 Absatz 1 Satz 2 ergreifen. Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollfahndungsämtern durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. § 23 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend."
- 4.
- § 32b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Behörden des Zollfahndungsdienstes durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden."
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