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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752 (Nr. 53); aufgehoben durch § 37 V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-8-5-4 Beamte
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Abschnitt 3 Prüfungen

§ 21 Verteidigung der Bachelorarbeit



(1) Zur Verteidigung der Bachelorarbeit werden Studierende zugelassen, wenn ihre Bachelorarbeit mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet wurde.

(2) Die Verteidigung der Bachelorarbeit besteht aus einer Präsentation der Bachelorarbeit sowie einem wissenschaftlichen Gespräch mit den Prüfenden. Die Verteidigung dauert mindestens 20 Minuten und soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Der Termin der Verteidigung wird vom Prüfungsausschuss festgesetzt.

(3) In der Präsentation der Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie sicheres Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und fähig sind, die angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.

(4) In dem wissenschaftlichen Gespräch sollen die Studierenden die Bedeutung des bearbeiteten Themas begründen und wesentliche Aussagen der Bachelorarbeit vertreten sowie ihr Vorgehen begründen und ihre Ergebnisse erläutern.

(5) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, wenn die oder der Studierende nicht widerspricht. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung der Zuhörenden. Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörende zugelassen werden.


§ 22 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) Die Prüfungsleistungen in den Pflichtmodulen werden mit Rangpunkten und einer sich daraus ergebenden Note bewertet. Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet:

Prozentualer Anteil
der erreichten
Punktzahl an
der erreichbaren
Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteErläuterung
100,00 bis 93,70 15sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in
besonderem Maße entspricht
93,69 bis 87,50 14
87,49 bis 83,40 13gut eine Leistung, die den Anforderungen voll
entspricht
83,39 bis 79,20 12
79,19 bis 75,00 11
74,99 bis 70,90 10befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den An-
forderungen entspricht
70,89 bis 66,70 9
66,69 bis 62,50 8
62,49 bis 58,40 7ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,
aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht
58,39 bis 54,20 6
54,19 bis 50,00 5
49,99 bis 41,70 4mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht, jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel in abseh-
barer Zeit behoben werden können
41,69 bis 33,40 3
33,39 bis 25,00 2
24,99 bis 12,50 1ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass
die Mängel in absehbarer Zeit nicht beho-
ben werden können
12,49 bis 0,00 0


(2) Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilen, ist jeder Teil mit einer Rangpunktzahl zu bewerten. Die Rangpunktzahlen der einzelnen Prüfungsteile sind entsprechend den im Modulhandbuch ausgewiesenen Prozentsätzen zu gewichten, wobei nur zwei Dezimalstellen berechnet und anschließend auf volle Rangpunkte gerundet werden.

(3) Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet, ist bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel aus den vergebenen Rangpunkten zu bilden und kaufmännisch auf eine volle Rangpunktzahl zu runden.

(4) Eine Aufrundung auf volle Rangpunkte erfolgt erst ab fünf Rangpunkten.


§ 23 Multiple-Choice-Aufgaben



(1) Multiple-Choice-Aufgaben können gestellt werden als

1.
Einfach-Auswahlaufgaben (1 aus n) oder

2.
Mehrfach-Auswahlaufgaben (x aus n).

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen auf die für das Modul erforderlichen Kenntnisse zugeschnitten sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Bei der Festlegung von Prüfungsfragen und ihren Antworten ist zu bestimmen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.

(3) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn nur die zutreffende Antwort markiert worden ist.

(4) Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn nur alle zutreffenden Antworten markiert worden sind. Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist halbrichtig beantwortet, wenn entweder nur eine zutreffende Antwort nicht markiert oder nur eine unzutreffende Antwort markiert und die Aufgabe im Übrigen richtig beantwortet worden ist. In allen anderen Fällen ist die Aufgabe falsch beantwortet.

(5) Bei einer Klausur, die ausschließlich aus Multiple-Choice-Aufgaben besteht, werden fünf Rangpunkte vergeben, wenn die Mindestpunktzahl erreicht worden ist. Die oder der Studierende hat die Mindestpunktzahl erreicht, wenn

1.
sie oder er 60 Prozent der erreichbaren Punkte erreicht hat oder

2.
die von ihr oder ihm erreichte Punktzahl die durchschnittliche Leistung aller Klausurteilnehmerinnen und Klausurteilnehmer um nicht mehr als 22 Prozent unterschritten hat.

(6) Überschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:

Überschreiten
um ... Prozent
der Differenz zwischen
erreichbarer Punktzahl
und Mindestpunktzahl
Rangpunkte
87,5015
75,0014
66,6713
58,3312
50,0011
41,6710
33,339
25,008
16,677
8,336
05


Unterschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:

Unterschreiten
der Mindestpunktzahl
um bis zu ... Prozent
Rangpunkte
16,674
33,333
50,002
75,001
100,000


(7) Besteht eine Klausur sowohl aus Multiple-Choice-Aufgaben als auch aus anderen Aufgaben, werden die Leistungen der Multiple-Choice-Aufgaben entsprechend den Absätzen 2 bis 6 bewertet und die übrigen Leistungen nach § 22.

(8) Multiple-Choice-Aufgaben können elektronisch gestellt, beantwortet und ausgewertet werden. Die Integrität der Daten und die automatisierte Protokollierung der Prüfung sind zu gewährleisten.


§ 24 Fernbleiben, Rücktritt



(1) Bleiben Studierende ohne Genehmigung durch den Prüfungsausschuss einer Prüfung oder einem Prüfungsteil fern oder treten Studierende ohne Genehmigung durch den Prüfungsausschuss von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil zurück, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als mit null Rangpunkten oder mit „nicht bestanden" bewertet.

(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung der oder des Studierenden soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsausschusses ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.

(3) Dauert das genehmigte Fernbleiben nicht länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit oder einer anderen Prüfungsleistung mit mindestens zweitägiger Bearbeitungszeit, so verlängert der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit auf Antrag der oder des Studierenden entsprechend. Dauert das genehmigte Fernbleiben länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit oder treten Studierende mit Genehmigung zurück, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Der Prüfungsausschuss bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung oder die Bachelorarbeit nachgeholt werden. Für die Bachelorarbeit wird ein anderes Thema nach § 20 Absatz 3 bestimmt.


§ 25 Täuschung, Ordnungsverstoß



(1) Studierenden, die bei einer Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsausschusses gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes während einer mündlichen Prüfung entscheiden die Prüfenden gemeinsam.

(2) Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfung anordnen oder die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären. Dies gilt auch, wenn der Ordnungsverstoß erst nach Beendigung der Prüfung festgestellt wird.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Bachelorprüfung festgestellt, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Aushändigung des Abschlusszeugnisses für nicht bestanden erklären. In diesem Fall sind das Abschlusszeugnis und die Bachelorurkunde zurückzugeben.

(4) Absatz 3 Satz 1 ist nicht auf die Bachelorarbeit anzuwenden. Wird eine Täuschung bei der Bachelorarbeit erst nach Abschluss der Bachelorprüfung festgestellt, kann der Prüfungsausschuss jederzeit die Prüfung für nicht bestanden erklären.


§ 26 Störungen



Fühlt sich die oder der Studierende während einer Prüfung durch äußere Einwirkungen erheblich gestört, hat sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtführenden mitzuteilen. Nach Beendigung der Prüfung können Störungen nicht mehr geltend gemacht werden. Näheres regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.


§ 27 Wiederholung von Prüfungen



(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, sind nur die Prüfungsteile zu wiederholen, die nicht bestanden sind.

(2) Der Wiederholungstermin soll innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss festgelegt werden. Das Ergebnis der Wiederholungsprüfung soll bis spätestens zum Ende des Studienabschnittes, der auf den Studienabschnitt folgt, in dem die erste Prüfung nicht bestanden wurde, den Studierenden bekannt gegeben werden.

(3) Ein Praxisbericht, ein reflektierter Praxisbericht oder ein Projektbericht werden wiederholt, indem sie nachgebessert werden.

(4) Nehmen weniger als 50 Prüflinge an der Wiederholung einer Klausur in Multiple-Choice-Form oder mit Multiple-Choice-Anteilen teil, so ist diese Prüfung ohne Multiple-Choice-Aufgaben zu wiederholen.

(5) Wenn die Modulprüfung in einem Praktikum in einer Praktikumsbeurteilung besteht und die oder der Studierende weniger als fünf Rangpunkte erreicht hat, wird die Prüfung in Form eines Fachgespräches wiederholt.

(6) Wenn die Bachelorarbeit oder die Verteidigung mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet wurde, kann sie einmal wiederholt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Wiederholung gelten die §§ 20 und 21. Der Prüfungsausschuss vergibt das neue Thema.


§ 28 Bestehen der Bachelorprüfung



(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn

1.
die Modulprüfungen der Pflichtmodule bestanden sind,

2.
die Modulprüfungen der Wahlpflichtmodule mit „bestanden" bewertet worden sind,

3.
die Bachelorarbeit bestanden ist und

4.
die Verteidigung der Bachelorarbeit bestanden ist.

(2) Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wie folgt zu gewichten:

1.
die Ergebnisse der Modulprüfungen in den Fachstudien mit 65 Prozent,

2.
die Ergebnisse der Modulprüfungen in den Praktika mit 20 Prozent,

3.
das Ergebnis der Bachelorarbeit mit 10 Prozent,

4.
das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit mit 5 Prozent.

Die erworbenen Rangpunkte der Modulprüfungen in den Fachstudien und in den Praktika werden entsprechend dem Verhältnis der erworbenen ECTS-Leistungspunkte gewichtet.

(3) Die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet; § 22 Absatz 3 gilt entsprechend.


§ 29 Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement



(1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, eine Bachelorurkunde und ein Diploma Supplement.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält:

1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,

2.
die Note der Bachelorprüfung und die erworbenen Rangpunkte,

3.
das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die erworbenen ECTS-Leistungspunkte sowie die erworbenen Rangpunkte,

4.
die Gewichtung der einzelnen Prüfungsergebnisse nach § 28 Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Bachelorurkunde enthält neben der Angabe des Studiengangs den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL.B.)".

(4) Das Diploma Supplement wird in deutscher und in englischer Sprache ausgestellt. Es enthält:

1.
die Angabe des Abschlusses „Sozialversicherungsrecht LL.B.",

2.
die Bezeichnungen der abgeschlossenen Module und die in den einzelnen Modulen erworbenen ECTS-Leistungspunkte sowie

3.
die relative Note nach der studiengangbezogenen ECTS-Einstufungstabelle.

(5) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid über die nicht bestandene Bachelorprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung und die erworbenen ECTS-Leistungspunkte hervorgehen.


§ 30 Prüfungsakten



(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:

1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen,

2.
die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen,

3.
das Gutachten zur Bewertung der Bachelorarbeit sowie

4.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung.

(2) Die Prüfungsakten sind nach Beendigung des Studiums mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.

(3) Nach Abschluss jeder Prüfung können die Studierenden Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Die Bachelorarbeit und das Gutachten können erst nach der Verteidigung der Bachelorarbeit eingesehen werden.