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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)
Abschnitt 3 Berufspraktische Studienzeit
§ 24 Lehrgang „Technische Aufklärung I"
§ 24 wird in 5 Vorschriften zitiert
1Im Lehrgang „Technische Aufklärung I" werden den Anwärterinnen und Anwärtern die allgemeinen und fachbezogenen Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung vermittelt. 2Der Schwerpunkt liegt in der Vermittlung der notwendigen Kenntnisse der fachtechnischen Grundlagen. 3Außerdem werden den Anwärterinnen und Anwärtern die Grundlagen des militärischen Nachrichtenwesens sowie der Aufklärung und des Wirkens im Cyber- und Informationsraum vermittelt.
§ 25 Lehrgänge „Technische Aufklärung II Bundeswehr" und „Technische Aufklärung II Bundesnachrichtendienst"
§ 25 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Lehrgänge ergänzen und vertiefen den Inhalt des Lehrgangs „Technische Aufklärung I" sowie die in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnisse. 2Schwerpunktmäßig werden vertiefte Kenntnisse über die Aufgaben im Zusammenhang mit der technischen Aufklärung der Bundeswehr beziehungsweise des Bundesnachrichtendienstes vermittelt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen befähigt werden, die erworbenen Kenntnisse in der täglichen Arbeit anzuwenden.
§ 26 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes"
§ 26 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Im Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" werden den Anwärterinnen und Anwärter die für ihre spätere Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Kenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt:
- 1.
- Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Personalrecht, Zivilrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation der Bundeswehr sowie Grundzüge des Verwaltungshandelns und
- 3.
- Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre.
(2) 1Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Rechtsgrundlagen der Informationsgewinnung sowie der Methoden zur Informationsgewinnung und -auswertung bei der Bundeswehr und beim Bundesnachrichtendienst kennen und über Kenntnisse und ein kritisches Verständnis der rechtlichen Einordnung ihrer künftigen Tätigkeiten in das staatliche und rechtliche Gesamtgefüge verfügen. 2Sie sollen befähigt werden, das erworbene Wissen zu vertiefen und auf ihre praktische Tätigkeit anzuwenden.
§ 27 Lehrgänge „Auswertung Technische Aufklärung Bundeswehr" und „Auswertung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst"
§ 27 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Lehrgänge ergänzen und vertiefen den Inhalt der Lehrgänge nach den §§ 24 und 25 sowie die in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnisse. 2Schwerpunktmäßig werden vertiefte Kenntnisse über die Auswerteprozesse bei der Bundeswehr und beim Bundesnachrichtendienst vermittelt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen befähigt werden, die unterschiedlichen Methoden und Abläufe im Rahmen der Informationsgewinnung und -auswertung bei der Bundeswehr und beim Bundesnachrichtendienst in der täglichen Arbeit sicher anzuwenden.
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