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Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV)

neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 3 Einfuhr

Unterabschnitt 1 Anforderungen an die Einfuhr

§ 25 Besondere Einfuhrverbote



(1) Die Einfuhr von Tieren der in Anlage 9b Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland ist, vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach Absatz 2, für den in Spalte 3 in Bezug auf die jeweilige Seuche festgelegten Zeitraum verboten, wenn

1.
in dem Drittland der Ausbruch einer für die betreffende Art in Spalte 2 aufgeführten Seuche amtlich festgestellt und

2.
der Zeitpunkt dieser Feststellung vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht

worden ist. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung.

(2) Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit

1.
ihre Einfuhr durch eine Maßnahme, die die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes erlassen hat, beschränkt oder ausgeschlossen ist und

2.
das Bundesministerium diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9b Spalte 1 und Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland bis zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1 oder 2 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche in diesem Drittland vorher amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist.

(4) Ferner ist die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, verboten, wenn sie Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforderungen als das deutsche Recht beinhalten und die das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

(5) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.




§ 26 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen



1Die Einfuhr von Tieren, ausgenommen Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1, L 115 vom 6.5.2015, S. 43) sind, sowie von

1.
Waren nach

a)
Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder

b)
Anlage 9 Abschnitt II oder

2.
Gegenständen nach Anlage 9a

ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf die Generalzolldirektion übertragen.




§ 27 Einfuhruntersuchung



(1) Tiere sowie Waren nach § 26 Satz 1 Nr. 1 unterliegen bei der Einfuhr der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung bei der Grenzkontrollstelle. Abweichend von Satz 1 ist bei Waren, die auf dem See- oder Luftweg befördert, bei der Grenzkontrollstelle auf ein anderes Schiff oder Flugzeug umgeladen und in einer zweiten Grenzkontrollstelle (Bestimmungsgrenzkontrollstelle) abgefertigt werden sollen, in der ersten Grenzkontrollstelle

1.
die Dokumentenprüfung nur durchzuführen, sofern

a)
der Verdacht eines Verstoßes gegen eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt oder eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist oder

b)
die Ware eine Mindestzeit, nicht länger als eine Höchstzeit und unter Bedingungen zwischengelagert wird, die jeweils in einer Maßnahme vorgeschrieben sind, die

aa)
die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund des Artikels 9 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und

bb)
das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht

hat,

2.
die Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung nur durchzuführen, sofern

a)
eine Zwischenlagerung nach Nummer 1 Buchstabe b erfolgt und

b)
der Verdacht eines Verstoßes gegen eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt oder eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.

In der Bestimmungsgrenzkontrollstelle sind Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung insoweit durchzuführen, als sie nicht bereits bei der ersten Grenzkontrollstelle durchgeführt worden sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere und Waren aus EWR-Staaten bei der Einfuhr außer der Dokumentenprüfung der nur stichprobenartigen Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung.

(3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Waren und Gegenstände, die nach § 23a eingeführt werden, lediglich einer Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Einfuhr von Gegenständen nach Anlage 9a mit der Maßgabe entsprechend, dass lediglich eine Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle durchgeführt werden.

(5) Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern oder Teilen von Drittländern ist die Einfuhruntersuchung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 durchzuführen, wenn und soweit dies im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes in einer Maßnahme vorgeschrieben ist, die

1.
die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund

a)
des Artikels 16 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56) oder

b)
des Artikels 10 der Richtlinie 97/78/EG

in der jeweils geltenden Fassung erlassen und

2.
das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht

hat.




§ 28 (weggefallen)





Unterabschnitt 2 Maßnahmen bei der Einfuhr

§ 29 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung



(1) Die Dokumentenprüfung nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 10a durchgeführt.

(2) Die Nämlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird

1.
bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I,

2.
bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I

durchgeführt.

(3) Die physische Untersuchung nach § 27 Abs. 1 und 2 wird

1.
bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II,

2.
bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II

durchgeführt.