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Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (Energiefinanzierungsgesetz - EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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Teil 4 Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 4 Besondere Ausgleichsregelung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 28 Zweck des Abschnitts
§ 28 wird in 2 Vorschriften zitiert
Zweck dieses Abschnitts ist die Begrenzung der Höhe der zu zahlenden Umlagen
- 1.
- für stromkostenintensive Unternehmen, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und ihre Abwanderung in das Ausland zu verhindern,
- 2.
- für Unternehmen bei der elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff, um die Entwicklung von Technologien zur Wasserstoffherstellung zu unterstützen und eine Abwanderung der Produktion in das Ausland zu verhindern, und
- 3.
- für Schienenbahnen, für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr und für landseitig bezogenen Strom, der von Landstromanlagen an Seeschiffe geliefert und auf Seeschiffen verbraucht wird, um die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Schienenbahnen, der Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr und der Seeschifffahrt sicherzustellen und zu erhalten sowie die Emissionen in Seehäfen zu verringern,
§ 29 Antrag
§ 29 wird in 13 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt die Umlagen auf Antrag abnahmestellenbezogen
- 1.
- nach Maßgabe der §§ 30 bis 35 für den Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen selbst verbraucht wird,
- 2.
- nach Maßgabe des § 36 für den Strom, der von Unternehmen bei der elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff selbst verbraucht wird,
- 3.
- nach Maßgabe des § 37 für den Strom, der von Schienenbahnen selbst verbraucht wird,
- 4.
- nach Maßgabe des § 38 für den Strom, der von Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr selbst verbraucht wird, und
- 5.
- nach Maßgabe des § 39 für den landseitig bezogenen Strom, der von Landstromanlagen an Seeschiffe geliefert und auf Seeschiffen verbraucht wird.
(2) Die Antragsteller müssen unbeschadet ihrer Mitteilungspflicht nach § 52 dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Antragstellung nach Absatz 1 mitteilen:
- 1.
- die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, für die die Umlagen begrenzt werden, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und Abnahmestellen,
- 2.
- die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, die an den in Nummer 1 genannten Abnahmestellen an Dritte weitergeleitet werden,
- 3.
- den für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Höchstbetrag nach § 31 Nummer 3 und 4 und
- 4.
- die Netzbetreiber, an deren Netz die in Nummer 1 genannten Abnahmestellen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.
(3) 1Die Antragsteller müssen im Rahmen der Antragstellung nach Absatz 1 bestätigen, dass
- 1.
- sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten sind und
- 2.
- keine offenen Rückforderungsansprüche gegen sie aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.
Unterabschnitt 2 Stromkostenintensive Unternehmen
§ 30 Voraussetzungen der Begrenzung
Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, werden die Umlagen begrenzt, wenn
- 1.
- im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die voll oder anteilig umlagenpflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat,
- 2.
- das Unternehmen ein Energiemanagementsystem betreibt und
- 3.
- das Unternehmen
- a)
- energieeffizient ist, weil
- aa)
- es alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen umgesetzt hat, die in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 konkret identifiziert worden sind,
- bb)
- in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen konkret identifiziert worden sind oder
- cc)
- es in dem dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 100 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen aufgewendet hat, die in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 konkret identifiziert worden sind; für Maßnahmen, die nicht ohne eine erhebliche Unterbrechung des Produktionsablaufs umgesetzt werden können, muss die Auftragsvergabe an Dritte im Rahmen des vorgesehenen Projektablaufs in dem dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr erfolgt sein; soweit die aufgewendete Investitionssumme 100 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags übersteigt, kann der überschießende Teil der Investitionssumme in den folgenden vier Jahren auf die erforderliche Investitionssumme angerechnet werden; Investitionssummen sind nicht anrechenbar, soweit sie zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden,
- b)
- mindestens 30 Prozent seines Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien deckt oder
- c)
- Investitionen in Höhe von 50 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen zur erheblichen Dekarbonisierung des Produktionsprozesses in entsprechender Anwendung von Buchstabe a Doppelbuchstabe cc getätigt hat; soweit das Unternehmen einem Sektor angehört, für den die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8) Produkt-Benchmarks festlegt, müssen die Maßnahmen die Treibhausgasemissionen der von diesem Unternehmen hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, der deutlich unterhalb des für diese Produkte jeweils festgelegten Produkt-Benchmarkwertes liegt.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 m.W.v. 16. Mai 2024
§ 31 Umfang der Begrenzung
§ 31 wird in 16 Vorschriften zitiert
Die Umlagen werden an den Abnahmestellen, an denen das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, für den Strom, den das Unternehmen dort im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, wie folgt begrenzt:
- 1.
- Die Umlagen werden für den Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt (Selbstbehalt); dieser Selbstbehalt muss im Begrenzungsjahr zuerst gezahlt werden.
- 2.
- Die Umlagen werden für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde begrenzt
- a)
- bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 1 zuzuordnen ist, auf 15 Prozent der Umlagen und
- b)
- bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 2 zuzuordnen ist,
- aa)
- auf 15 Prozent der Umlagen, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr seinen Stromverbrauch in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien gedeckt hat, oder
- bb)
- im Übrigen auf 25 Prozent der Umlagen.
- 3.
- Die nach Nummer 2 zu zahlenden Umlagen werden in Summe aller begrenzten Abnahmestellen des Unternehmens auf höchstens den folgenden Anteil der Bruttowertschöpfung begrenzt, die das Unternehmen im arithmetischen Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre erzielt hat:
- a)
- 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 1 zuzuordnen ist, oder
- b)
- bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 2 zuzuordnen ist,
- aa)
- 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr seinen Stromverbrauch in besonderer Weise durch erneuerbare Energien gedeckt hat, oder
- bb)
- im Übrigen 1 Prozent der Bruttowertschöpfung.
- 4.
- Die Begrenzung nach den Nummern 2 und 3 erfolgt nur so weit, dass die von dem Unternehmen zu zahlenden Umlagen für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde den Wert von 0,05 Cent pro Kilowattstunde an den Abnahmestellen nicht unterschreiten; der Selbstbehalt nach Nummer 1 bleibt unberührt.
§ 32 Nachweisführung
Die Nachweisführung erfolgt
- 1.
- für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 1 und nach § 31 sowie die Bruttowertschöpfung durch
- a)
- die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr,
- b)
- die Angabe der jeweils im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen,
- c)
- den Prüfungsvermerk eines Prüfers, wenn eine Begrenzung der Umlagen nach § 31 Nummer 3 begehrt wird; dabei ist eine Aufstellung mit folgenden Angaben zu prüfen und dem Prüfungsvermerk beizufügen:
- aa)
- Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens und
- bb)
- sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung auf Grundlage der nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs geprüften Jahresabschlüsse für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre;
- d)
- den Nachweis über die Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 20084, und die Einwilligung des Unternehmens, dass sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den statistischen Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ihnen registrierten Unternehmens und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen kann,
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- Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über www.destatis.de.
- e)
- im Fall der Deckung des Stromverbrauchs durch erneuerbare Energien in besonderer Weise zusätzlich
- aa)
- im Fall des Verbrauchs von aus dem Netz entnommenem Strom durch den Nachweis der Entwertung von Herkunftsnachweisen für erneuerbare Energien nach § 30 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung oder
- bb)
- im Fall des Verbrauchs von Strom, der nicht aus dem Netz entnommen wurde, durch den Nachweis der zeitgleichen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall; eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Ist-Erzeugung und des Ist-Verbrauchs bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall ist zur Erfüllung der Anforderung nach diesem Doppelbuchstaben nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Erzeugung aus erneuerbaren Energien bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall als Verbrauch der Abnahmestelle in Ansatz gebracht wird,
- 2.
- für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 2 durch die Angabe, dass das Unternehmen zum Ende der Antragsfrist nach § 40 Absatz 1 über ein gültiges DIN-EN-ISO-50001-Zertifikat, einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register oder einen gültigen Nachweis über den Betrieb eines Energiemanagementsystems entsprechend DIN EN ISO 50005 oder über die Mitgliedschaft in einem angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk verfügt,
- 3.
- für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 3:
- a)
- für Buchstabe a Doppelbuchstabe aa durch eine Eigenerklärung, dass das Unternehmen alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen umgesetzt hat, verbunden mit der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle,
- b)
- für Buchstabe a Doppelbuchstabe bb durch eine Eigenerklärung, dass der Bericht des Energiemanagementsystems keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen empfohlen hat, verbunden mit dem Bericht des Energiemanagementsystems; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle,
- c)
- für Buchstabe a Doppelbuchstabe cc durch eine Eigenerklärung, dass das Unternehmen Investitionen in dem erforderlichen Umfang getätigt hat und dass diese Investitionen nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang zur Erfüllung der Voraussetzungen einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden, verbunden mit der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens, mit dem Bericht des Energiemanagementsystems und im Fall einer erheblichen Unterbrechung des Produktionsablaufs durch die umzusetzenden Maßnahmen zusätzlich mit der Auftragsbestätigung des beauftragten Dritten; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle,
- d)
- für Buchstabe b durch einen Nachweis nach Nummer 1 Buchstabe e und
- e)
- für Buchstabe c durch eine Eigenerklärung, dass das Unternehmen Investitionen in dem erforderlichen Umfang getätigt hat und dass diese Investitionen nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang zur Erfüllung der Voraussetzungen einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden, verbunden mit der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens sowie der durch die Durchführung der Maßnahmen verringerten Treibhausgasemissionen und im Fall einer erheblichen Unterbrechung des Produktionsablaufs durch die umzusetzenden Maßnahmen zusätzlich mit der Auftragsbestätigung des beauftragten Dritten; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 m.W.v. 16. Mai 2024
§ 33 Nachweisführung auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres
§ 33 wird in 14 Vorschriften zitiert
1Unternehmen, die bis zum 30. April des Antragsjahres noch über kein abgeschlossenes handelsrechtliches Geschäftsjahr verfügen oder zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres keiner Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind, können abweichend von § 32 Nummer 1 den Antrag auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres stellen, das mit der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken in einer Branche nach Anlage 2 beginnt und vor Ablauf der Antragsfrist endet. 2Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt des Widerrufs. 3Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres. 4§ 32 ist im Übrigen entsprechend anzuwenden.
§ 34 Selbständige Teile eines Unternehmens
Die §§ 30 bis 33 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwenden, wobei für die Begrenzung nach § 31 Nummer 3 die Bruttowertschöpfung des Unternehmens maßgeblich ist.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 m.W.v. 16. Mai 2024
§ 35 Begriffsbestimmungen des Unterabschnitts, Branchenzuordnung
§ 35 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Im Sinn dieses Unterabschnitts ist
- 1.
- „Abnahmestelle" die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz verbunden sind; sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen,
- 2.
- „Bruttowertschöpfung" die Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Definition des Statistischen Bundesamtes Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 20075, ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse, bei Unternehmen, die den Branchen mit den WZ-2008-Codes 1011 und 1012 nach Anlage 2 zuzuordnen sind, zusätzlich ohne Abzug der Kosten, die durch den Einsatz von Selbständigen, beispielsweise über Werkverträge, im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung entstehen; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung außer Betracht,
- 3.
- „prüfungsbefugte Stelle" jede Stelle, die Zertifizierungen von Energiemanagementsystemen vornehmen darf.
(2) Für die Zuordnung eines Unternehmens oder eines selbständigen Teils eines Unternehmens zu den Branchen nach Anlage 2 ist der Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres maßgeblich.
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- 5
- Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über www.destatis.de.
Unterabschnitt 3 Herstellung von Wasserstoff
§ 36 Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen
§ 36 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Bei Unternehmen oder selbständigen Teilen eines Unternehmens, die der Branche mit dem WZ-2008-Code 2011 nach Anlage 2 zuzuordnen sind und bei denen die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Bruttowertschöpfung des Unternehmens oder des selbständigen Teils des Unternehmens leistet, werden die Umlagen unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs nach Unterabschnitt 2 mit der Maßgabe begrenzt, dass § 30 Nummer 1 und § 31 Nummer 1 nicht anzuwenden sind und die Zugehörigkeit der Abnahmestelle zu einer Branche nach Anlage 2 abweichend von § 31 nicht erforderlich ist.
(2) 1§ 33 Satz 1 ist auf Unternehmen und selbständige Teile eines Unternehmens im Sinn des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie abweichend von § 32 für die Begrenzung
- 1.
- im Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken und im ersten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme Prognosedaten übermitteln,
- 2.
- im zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten auf der Grundlage eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres übermitteln,
- 3.
- im dritten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln und
- 4.
- im vierten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln.
- 1.
- für das Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken rückwirkend für den Zeitraum ab der erstmaligen Stromabnahme und
- 2.
- für das erste und zweite Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken.
Unterabschnitt 4 Verkehr
§ 37 Schienenbahnen
§ 37 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Bei einer Schienenbahn erfolgt die Begrenzung der Umlagen nur, wenn sie nachweist, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der rückgespeisten Energie mindestens 1 Gigawattstunde betrug.
(2) Für eine Schienenbahn begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen die Umlagen für Strommengen, die 1 Gigawattstunde unter Ausschluss der rückgespeisten Strommenge übersteigen und die unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden, auf 10 Prozent.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 können Schienenbahnen, soweit sie an einem Vergabeverfahren für Schienenverkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 2 erfolgt nur für die Schienenbahn, die in dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. 2Die Schienenbahn, die den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen:
- 1.
- im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und
- 2.
- im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsächlichen Stromverbrauchs erfolgen.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 können Schienenbahnen, die erstmals eine Schienenverkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr oder im Schienengüterverkehr erbringen werden, nachweisen:
- 1.
- im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird,
- 2.
- im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr und
- 3.
- im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr.
(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 33 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(6) § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entsprechend anzuwenden.
(7) Im Sinn dieses Paragrafen ist
- 1.
- „Abnahmestelle" die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens und
- 2.
- „Aufnahme des Fahrbetriebs" der erstmalige Verbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken.
§ 38 Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr
§ 38 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Bei einem Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr werden die Umlagen auf 20 Prozent begrenzt, wenn es nachweist, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebener Busse im Linienverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der in das Netz rückgespeisten Energie mindestens 100 Megawattstunden betrug. 2Die Begrenzung nach Satz 1 erfolgt nur, soweit diese Begrenzung und alle sonstigen Beihilfen, die dem Unternehmen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352/1 vom 24.12.2013) in dem Antragsjahr und in den beiden dem Antragsjahr vorangegangenen Steuerjahren gewährt worden sind, den Betrag von 200.000 Euro nicht überschreiten. 3Als dem Unternehmen gewährte Beihilfen im Sinn dieses Absatzes gelten alle Beihilfen, die dem Unternehmen im Sinn des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt werden.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, soweit sie an einem Vergabeverfahren für Verkehrsleistungen im Straßenpersonenverkehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 1 erfolgt nur für das Verkehrsunternehmen, das in dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. 2Das Verkehrsunternehmen, das den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen:
- 1.
- im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und
- 2.
- im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsächlichen Stromverbrauchs erfolgen.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, die erstmals eine Verkehrsleistung im Linienfernverkehr erbringen werden, nachweisen:
- 1.
- im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird,
- 2.
- im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr und
- 3.
- im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr.
(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ist § 33 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(5) 1§ 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entsprechend anzuwenden. 2Die Nachweisführung für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt durch eine Eigenerklärung, in der das Unternehmen
- 1.
- sämtliche Beihilfen angibt, die ihm aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 in den beiden dem Antragsjahr vorangegangenen Steuerjahren und im Antragsjahr bis zur Antragstellung gewährt worden sind,
- 2.
- sich verpflichtet, ab der Antragstellung und bis zum Ende des Jahres, in dem der Begrenzungsbescheid ergeht, keine sonstigen Beihilfen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 in Anspruch zu nehmen, die den zulässigen Gesamtbetrag aller Beihilfen aufgrund dieser Verordnung von 200.000 Euro übersteigen würden, und
- 3.
- bestätigt, dass es keinem Förderausschluss nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 unterliegt.
(6) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind
- 1.
- „Abnahmestelle" die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Linienverkehr des Unternehmens,
- 2.
- „Aufnahme des Fahrbetriebs" der erstmalige Verbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken,
- 3.
- „Busse" Obusse nach § 4 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes oder Kraftomnibusse nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes,
- 4.
- „elektrisch betriebene Busse" Busse mit einem elektrischen Antrieb ohne zusätzlichen Verbrennungsmotor,
- 5.
- „Linienverkehr" Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes,
- 6.
- „Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr" Unternehmen, die in einem genehmigten Linienverkehr Busse einsetzen.
§ 39 Landstromanlagen
§ 39 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Bei einer Landstromanlage erfolgt die Begrenzung der Umlagen auf 20 Prozent, wenn sie nachweist, dass
- 1.
- die Landstromanlage ausschließlich Strom an Seeschiffe liefert,
- 2.
- die Belieferung eines Seeschiffes an dem Liegeplatz nicht dauerhaft für einen längeren Zeitraum angelegt ist und
- 3.
- im letzten Kalenderjahr die Strommenge, die die Landstromanlage an Seeschiffe geliefert hat und die auf den Seeschiffen verbraucht worden ist, mehr als 100 Megawattstunden betragen hat.
(2) § 32 Nummer 1 Buchstabe a ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für Landstromanlagen, die erstmals Strom an Seeschiffe liefern, ist § 37 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(4) Im Sinn dieses Paragrafen ist
- 1.
- „Landstromanlage" jeder Rechtsträger, der die Gesamtheit der technischen Infrastruktur betreibt, die sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet an demselben Entnahmepunkt in oder an einem Hafen befindet und mit der Seeschiffe den Strom für ihr Bordnetz von Land aus beziehen können; sie muss als Abnahmestelle über eigene Stromzähler am Entnahmepunkt, Eigenversorgungsanlagen und Übergabepunkte verfügen; neben den erforderlichen elektrotechnischen Komponenten gehören hierzu auch die Einhausung, die Verteiler- und Übergabeeinrichtungen und der Anschluss an das öffentliche Stromnetz,
- 2.
- „Seeschiff" von einer Klassifikationsgesellschaft als Seeschiff zugelassenes betriebenes Fahrzeug mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schiffe.
Unterabschnitt 5 Verfahren
§ 40 Antragstellung und Entscheidungswirkung
(1) 1Der Antrag nach § 29 ist jeweils bis zum 30. Juni eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen. 2Abweichend von Satz 1 können bis zum 30. September eines Jahres für das folgende Kalenderjahr gestellt werden:
- 1.
- Anträge nach § 33 Satz 1,
- 2.
- Anträge nach § 36,
- 3.
- Anträge nach § 37 Absatz 3 bis 5,
- 4.
- Anträge nach § 38 Absatz 2 bis 4,
- 5.
- Anträge nach § 39.
(2) 1Wird eine Begrenzung nach § 31 Nummer 3 beantragt, ist dem Antrag nach Absatz 1 der Prüfungsvermerk nach § 32 Nummer 1 Buchstabe c beizufügen; für diese Beifügung ist die Frist nach Absatz 1 Satz 1 eine materielle Ausschlussfrist. 2Einem Antrag nach Absatz 1 müssen die übrigen in den §§ 30 bis 34, 36, 37, 38 oder 39 genannten Unterlagen beigefügt werden.
(3) 1Wenn die Übertragungsnetzbetreiber nach § 11 veröffentlicht haben, dass sie im folgenden Kalenderjahr eine Umlage erheben werden, die sie im laufenden Kalenderjahr nicht erhoben haben, können Anträge nach diesem Abschnitt abweichend von den Absätzen 1 und 2 auch noch innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber gestellt werden. 2Für die Beifügung des Prüfungsvermerks nach § 32 Nummer 1 Buchstabe c ist die Frist nach Satz 1 keine materielle Ausschlussfrist.
(4) 1Der Antrag muss elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden. 2Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ermächtigt, Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Antragstellung nach Satz 1 durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, verbindlich festzulegen.
(5) 1Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber der antragstellenden Person, dem Netznutzer, dem zuständigen Netzbetreiber und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. 2Sie wirkt jeweils für das dem Antragsjahr folgende Kalenderjahr. 3Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen, ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen die Entscheidung elektronisch erlassen werden kann.
(6) Ergeht die Begrenzungsentscheidung nach § 31 Nummer 4, sind die begrenzten Umlagen jeweils ihrer Höhe nach auszuweisen; die Höhen sind dabei so festzusetzen, dass das Verhältnis der begrenzten Umlagen dem Verhältnis der unbegrenzten Umlagen im Begrenzungsjahr entspricht.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 m.W.v. 16. Mai 2024
§ 41 Übertragung von Begrenzungsbescheiden
§ 41 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Wenn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit einer begrenzten Abnahmestelle nahezu vollständig auf ein anderes Unternehmen übergeht, überträgt auf Antrag beider Unternehmen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Begrenzungsbescheid auf das die Abnahmestelle übernehmende Unternehmen. 2Eine Übertragung des Begrenzungsbescheides kann nur im Umfang der Begrenzung nach § 31 Nummer 2 erfolgen. 3Bereits erfolgte Zahlungen auf den Selbstbehalt nach § 31 Nummer 1 werden auf die Zahlungsverpflichtung des Bescheidempfängers angerechnet. 4Die Pflicht des übernehmenden Unternehmens zur Zahlung der Umlagen besteht nur dann, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Antrag auf Übertragung des Begrenzungsbescheides ablehnt. 5In diesem Fall beginnt die Zahlungspflicht der Umlagen ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Übernahme der Abnahmestelle.
(2) Absatz 1 ist auf Antragsteller, die keine Unternehmen sind, entsprechend anzuwenden.
§ 42 Rücknahme der Entscheidung
§ 42 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Entscheidung nach § 29 ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht vorlagen.
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