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Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

2. Pflichten und Rechte der Soldaten

§ 29 Personalakte



1Für jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen. 2Sofern in den §§ 29a bis 29e nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 106 bis 112, 113 Absatz 2 bis 4 und § 114 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. 3§ 112 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung an die Stelle des § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes tritt, und § 112 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung vorrangig anzuwenden ist.




§ 29a Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten



(1) 1Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) dürfen folgende Stellen nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der §§ 29c bis 29e verarbeiten:

1.
der Sanitätsdienst der Bundeswehr:

a)
Gesundheitsdaten, biometrische Daten und genetische Daten von Soldaten für Zwecke der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und der eindeutigen Identifizierung sowie zur Prüfung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis,

b)
Gesundheitsdaten von Bewerbern und Soldaten für Zwecke der Feststellung der medizinischen Eignung,

2.
der Psychologische Dienst der Bundeswehr:

a)
Gesundheitsdaten von Bewerbern und Soldaten für Zwecke der Feststellung der psychologischen Eignung und der Analyse des psychologischen Potenzials,

b)
nach Buchstabe a erhobene Daten von Soldaten für Zwecke der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Verfahren zur Feststellung der psychologischen Eignung und der Analyse des psychologischen Potenzials sowie zur Prüfung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis.

2Mit der Verarbeitung der Daten dürfen nur Personen betraut werden, die in § 203 des Strafgesetzbuchs genannt sind.

(2) 1Biometrische Daten von Soldaten dürfen von Stellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, die nicht dem Sanitätsdienst der Bundeswehr angehören, zum Zweck der eindeutigen Identifizierung verarbeitet werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. 2Die Daten sind durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen.

(3) 1Der für die Personalbearbeitung zuständigen Stelle sind nur die Ergebnisse von Maßnahmen zur Feststellung der medizinischen oder psychologischen Eignung mitzuteilen. 2Angaben zu Religion oder Weltanschauung, Gesundheitsdaten, biometrische Daten und genetische Daten dürfen nicht übermittelt werden.

(4) 1Personenbezogene Daten, die zur Feststellung der psychologischen Eignung oder zur Analyse des psychologischen Potenzials verarbeitet werden, sind unverzüglich zu löschen, wenn die Kenntnis der Daten nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Jahres der Erhebung. 2Mindestens alle zwei Jahre ist zu prüfen, ob die Kenntnis der Daten noch erforderlich ist. 3Abweichend von Satz 1 sind Daten über fliegendes Personal, Personal der Flugführungsdienste, Operateure unbemannter Luftfahrzeugsysteme und Taucher 30 Jahre zu speichern und dann zu löschen. 4Können durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, sind die Daten mit dessen Einwilligung weiter zu speichern.

(5) Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, biometrischen Daten und genetischen Daten ist zulässig

1.
für Zwecke der wissenschaftlichen oder historischen Forschung oder für statistische Zwecke nach Maßgabe des § 27 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie

2.
aus zwingenden Gründen der Verteidigung nach Maßgabe des § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes.




§ 29b Datenverarbeitung durch und Datenübermittlung an Feldjäger



(1) 1Die Feldjäger dürfen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Wahrnehmung des militärischen Ordnungsdienstes, des militärischen Verkehrsdienstes, von Sicherheitsaufgaben, von Erhebungen und Ermittlungen im Rahmen des Verteidigungsauftrages, von Aufgaben des Heimat-, Raum- und Objektschutzes oder von Gewahrsamsaufgaben erforderlich ist. 2Die personenbezogenen Daten sind grundsätzlich offen und bei der betroffenen Person zu erheben. 3Sie können bei anderen öffentlichen oder bei nichtöffentlichen Stellen erhoben werden, wenn die Erhebung bei der betroffenen Person nicht möglich ist oder durch sie die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 gefährdet oder erheblich erschwert würde.

(2) 1Soweit die Feldjäger für ihre Aufgaben personenbezogene Daten bei der betroffenen Person oder bei nichtöffentlichen Stellen erheben, sind jene auf den Umfang einer Auskunftspflicht und auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung hinzuweisen. 2Sofern eine Auskunftspflicht nicht besteht, ist auf die Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen.


1.
Gesundheitsdaten von Soldaten und zivilen Angehörigen der Bundeswehr zum Zweck

a)
der Aufnahme von Verkehrsunfällen, soweit dies für Erhebungen hinsichtlich der Unfallursachen, der Personalien der Unfallbeteiligten und zur Sicherung von Ansprüchen des Dienstherrn gegen Unfallbeteiligte erforderlich ist,

b)
von Fahrtüchtigkeitskontrollen von Kraftfahrern der Bundeswehr, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe des militärischen Verkehrsdienstes, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, erforderlich ist,

c)
der Tatort-, Ereignisort- und Spurensicherung, soweit dies für die Durchführung von Erhebungen und Ermittlungen im Rahmen des Verteidigungsauftrags erforderlich ist,

d)
der Ingewahrsamnahme, soweit dies für die Betreuung der in Gewahrsam genommenen Person, zum Eigenschutz der mit der Ingewahrsamnahme betrauten Feldjäger oder für eine gerichtsfeste Dokumentation der Ingewahrsamnahme erforderlich ist,

e)
des Personen- und Begleitschutzes durch das durch eine entsprechende Spezialausbildung befähigte Personenschutzpersonal, soweit dies für die Betreuung der Schutzperson, zum Eigenschutz der mit dem Personen- und Begleitschutz betrauten Feldjäger oder für eine gerichtsfeste Dokumentation der Maßnahme erforderlich ist, sowie

f)
der Nachforschung nach unerlaubt Abwesenden, soweit dies für die Betreuung der gesuchten Person und zum Eigenschutz der mit der Nachforschung betrauten Feldjäger erforderlich ist,

2.
biometrische Daten von Soldaten und Zivilpersonen zum Zweck

a)
der Ingewahrsamnahme, soweit es erforderlich ist, um Personen eindeutig voneinander unterscheiden und identifizieren zu können,

b)
der Tatort-, Ereignisort- und Spurensicherung sowie der Sicherstellung erkennungsdienstlicher Kriterien in Aktenform, soweit dies zur gerichtsfesten Dokumentation des festgestellten Sachverhalts erforderlich ist, und

c)
der Nachforschung nach unerlaubt Abwesenden, soweit dies für die Identifizierung der gesuchten Person und eine gerichtsfeste Dokumentation der Maßnahme erforderlich ist, und

3.
genetische Daten von Soldaten und Zivilpersonen zum Zweck der Tatort-, Ereignisort- und Spurensicherung sowie der Sicherstellung erkennungsdienstlicher Kriterien in Aktenform, soweit dies im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung und gerichtsfesten Dokumentation erforderlich ist.

(4) 1Die Feldjäger dürfen folgende Kategorien von personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Durchführung militärischer Evakuierungsoperationen, die von der Bundeswehr im Ausland durchgeführt oder unterstützt werden, erforderlich ist:

1.
von Soldaten, zivilen Angehörigen der Bundeswehr und Zivilpersonen außerhalb der Bundeswehr:

a)
Gesundheitsdaten,

b)
biometrische Daten sowie

c)
genetische Daten und

2.
von Zivilpersonen außerhalb der Bundeswehr:

a)
Angaben zu religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen sowie

b)
Angaben zu politischen Meinungen.

2Daten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies für die Betreuung der betroffenen Personen oder zum Eigenschutz der Feldjäger, die die Evakuierungsoperation durchführen, erforderlich ist. 3Daten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist, um die betroffenen Personen eindeutig voneinander unterscheiden und identifizieren zu können. 4Angaben nach Satz 1 Nummer 2 dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies für die Sicherheit der betroffenen Personen und der Feldjäger, die die Evakuierungsoperation durchführen, zwingend erforderlich ist.

(5) 1Die Daten sind durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. 2Für die Verarbeitung von Daten nach den Absätzen 3 und 4 gilt § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.




§ 29c Gesundheitsakte



(1) 1Für jeden Soldaten ist eine Gesundheitsakte zu führen. 2Die Gesundheitsakte besteht aus der Gesundheitsgrundakte und aus fall- sowie fachrichtungsbezogenen Gesundheitsteilakten. 3Das Bundesministerium der Verteidigung legt fest, welche Teile der Gesundheitsakte elektronisch zu führen sind. 4§ 114 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend. 5§ 114 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Gesundheitsakte nicht anzuwenden.

(2) 1Die Gesundheitsakte ist eine Teilakte der Personalakte. 2Sie ist getrennt von der übrigen Personalakte zu bearbeiten und aufzubewahren. 3Der Zugang ist auf das fachlich und fachaufsichtlich zuständige Sanitätspersonal zu beschränken. 4§ 107 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht anzuwenden. 5§ 110 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Gesundheitsakte mit der Maßgabe anzuwenden, dass der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen der Erteilung einer Auskunft an die Bevollmächtigten des Soldaten, an seine Hinterbliebenen oder an deren Bevollmächtigte nicht entgegenstehen darf.

(3) 1Soweit für laufende oder künftige Untersuchungen, Behandlungen oder Begutachtungen erforderlich, sind in der Gesundheitsakte zu dokumentieren:

1.
medizinische Maßnahmen und ihre Ergebnisse,

2.
Therapien und ihre Wirkungen,

3.
Eingriffe und ihre Wirkungen.

2Alle Aufklärungen und Einwilligungen sind in der Gesundheitsakte zu dokumentieren, Arztbriefe stets aufzunehmen.

(4) 1Die Dokumentation in der Gesundheitsakte hat in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung, Behandlung und Begutachtung zu erfolgen. 2Änderungen von Eintragungen sind so vorzunehmen, dass die ursprüngliche Eintragung erkennbar bleibt und zudem erkennbar ist, wann und von wem die Änderung vorgenommen worden ist.

(5) Die wesentlichen Informationen zu Untersuchungen, Behandlungen und Begutachtungen, die in Gesundheitsteilakten dokumentiert sind, sind auch in der Gesundheitsgrundakte zu dokumentieren.

(6) 1Nimmt der Soldat auf Veranlassung des Dienstherrn oder im Notfall Erbringer medizinischer Leistungen außerhalb der Bundeswehr in Anspruch, so dürfen die Leistungserbringer die von ihnen erhobenen personenbezogenen Daten an die für die Weiterbehandlung zuständige Stelle im Sanitätsdienst der Bundeswehr und die für die Abrechnung zuständige Stelle übermitteln. 2Die übermittelten Daten dürfen von der für die Weiterbehandlung zuständigen Stelle in der Gesundheitsakte gespeichert und von der für die Abrechnung zuständigen Stelle zur Abrechnung mit den Leistungserbringern verarbeitet werden.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 5 Nummer 3 G. v. 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) wurde sinngemäß in Satz 5 konsolidiert.




§ 29d Personalaktenführende Stelle



(1) 1Die Personalakte wird geführt

1.
für nach der Bundesbesoldungsordnung B besoldete oder entsprechend verwendete Soldaten und für frühere Generale und frühere Admirale im Bundesministerium der Verteidigung,

2.
für alle übrigen Soldaten im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und

3.
für frühere Soldaten mit Ausnahme der in Nummer 1 genannten bei dem für die Dienstleistungsüberwachung und Wehrüberwachung zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr.

2Teilakten können, ihrer Zweckbestimmung entsprechend, von anderen Stellen geführt werden.

(2) Personalakten, die in einem Karrierecenter der Bundeswehr geführt werden, können beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufbewahrt werden.

(3) 1Die Gesundheitsgrundakte wird von der für die truppenärztliche Versorgung des Soldaten zuständigen Stelle des Sanitätsdienstes der Bundeswehr geführt. 2Eine Gesundheitsteilakte wird von der Stelle des Sanitätsdienstes der Bundeswehr geführt, die die jeweilige medizinische Maßnahme vornimmt.

(4) Das Institut für Präventivmedizin der Bundeswehr führt

1.
die Gesundheitsgrundakte ab dem Ende des Wehrdienstverhältnisses und

2.
die Gesundheitsteilakten ab

a)
dem fünften Jahr nach der letzten Eintragung,

b)
dem Ende des Wehrdienstverhältnisses oder

c)
der Außerdienststellung der aktenführenden Sanitätseinrichtung,

je nachdem, welche Voraussetzung zuerst erfüllt ist.

(5) 1Die Personalakte unanfechtbar anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist bei Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben abzugeben. 2Aus der Gesundheitsakte sind jedoch nur diejenigen Teile abzugeben, die die körperliche Eignung betreffen.




§ 29e Aufbewahrung von Personalakten



(1) Die Personalakte ist, sofern nicht besondere Aufbewahrungsfristen gesetzlich festgelegt sind, aufzubewahren

1.
bei früheren Berufssoldaten bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet haben,

2.
bei den übrigen Reservisten bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben,

3.
bei früheren Soldaten, die

a)
nicht mehr dienstfähig sind,

b)
nicht mehr wehrdienstfähig sind, sofern keine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz in Betracht kommt,

c)
vom Wehrdienst ausgeschlossen oder befreit worden sind,

d)
aus anderen als aus Altersgründen aus der Dienstleistungspflicht oder der Wehrpflicht ausgeschieden sind oder

e)
verstorben sind,

bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses oder Zustands.

(2) Gesundheitsakten früherer Soldaten sind bis zur Vollendung des 90. Lebensjahres aufzubewahren und danach zu vernichten.




§ 29f Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen



Werden Privatgeheimnisse, die zugleich Daten im Sinne des § 29c Absatz 3 oder Absatz 6 sind, auf der Grundlage von § 29a Absatz 1 bis 4 oder der §§ 29b bis 29e weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch nicht unbefugt im Sinne des § 203 des Strafgesetzbuchs.