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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern (Lebensmitteleinfuhr-Verordnung - LMEV)

Artikel 1 V. v. 08.12.2004 BGBl. I S. 3353; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 18.12.2004; FNA: 7832-1-28 Fleischbeschau
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§ 3 Verfahren bei der Anzeige



Wer zur Anzeige nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 verpflichtet ist, hat diese Anzeige mindestens einen Werktag vorher zu übermitteln. Abweichend von Satz 1 kann die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde eine spätere Anzeige noch als fristgerecht anerkennen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der Einfuhruntersuchung nach § 5 nicht behindert wird.


§ 4 Einfuhr



Sendungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Lebensmittel aus Drittländern dürfen in das Inland nur eingeführt werden, wenn sie einer Einfuhruntersuchung nach § 5 unterzogen worden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die Lebensmittel in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie, im Falle von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, auf den Färöer Inseln einer Einfuhruntersuchung entsprechend den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterzogen worden sind. Satz 1 gilt nicht für Fischereierzeugnisse, lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere sowie Meeresschnecken, die in Island einer Einfuhruntersuchung entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften unterzogen worden sind.


§ 5 Einfuhruntersuchung



(1) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde führt die Einfuhruntersuchung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Lebensmittel durch, die die Dokumentenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004, die Nämlichkeitsprüfung nach Anlage 1 sowie die Warenuntersuchung nach Anlage 2 umfasst.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden Sendungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Lebensmittel, die über eine Grenzkontrollstelle an einem Flughafen oder Hafen eintreffen und dort unmittelbar in ein Flugzeug oder Schiff umgeladen werden, vorbehaltlich Satz 2 an der Grenzkontrollstelle des Bestimmungsortes der Einfuhruntersuchung unterzogen. Der für den Transport Verantwortliche hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde unverzüglich über den Entladezeitpunkt und -ort und die Grenzkontrollstelle des Bestimmungsortes in der von der zuständigen Behörde bestimmten Weise zu unterrichten, sofern die Umladung der Sendung innerhalb eines Zeitraumes von weniger als zwölf Stunden im Flug - oder weniger als sieben Tagen im Seeverkehr stattfindet. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat Sendungen nach Satz 1, bei denen der Zeitraum nach Satz 2, aber nicht der Zeitraum von 48 Stunden im Flug - oder 20 Tagen im Seeverkehr überschritten wurde, einer Dokumentenprüfung, auch anhand beglaubigter Kopien, zu unterziehen. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat eine Einfuhruntersuchung nach Absatz 1 durchzuführen, wenn der Zeitraum nach Satz 3 überschritten ist. Die zuständige Behörde kann, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes es erfordern, im Falle des Satzes 2 eine Dokumentenprüfung, auch anhand beglaubigter Kopien und im Falle des Satzes 3 eine Einfuhruntersuchung nach Absatz 1 durchführen. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat sich über den Verbleib von Sendungen nach den Sätzen 2 und 3 zu vergewissern.

(3) Besondere Vorschriften über die Einfuhruntersuchung in den in § 1 Abs. 3 genannten Verordnungen sind nicht anzuwenden, soweit in einem in § 12 Abs. 3 Nr. 1 genannten nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft Abweichendes bestimmt ist und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Bei der Einfuhr der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Lebensmittel werden in einem in § 12 Abs. 3 Nr. 2 genannten nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft bestimmte Untersuchungen oder Prüfungen durchgeführt, soweit das Bundesministerium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung dieses Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.




§ 6 Verfahren nach Abschluss der Einfuhruntersuchung



(1) Nach Abschluss des Verfahrens nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dem Beteiligten auf Verlangen eine beglaubigte Kopie der amtlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung, amtlichen Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Urkunde auszustellen.

(2) Werden Sendungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Lebensmittel nach der Einfuhruntersuchung an der Grenzkontrollstelle geteilt, ist für jede Teilsendung das Verfahren nach Artikel 3 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 durchzuführen.

(3) Stellt die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde fest, dass in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannte Lebensmittel nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen, so kann sie dem Absender, dem Empfänger oder ihren Bevollmächtigten gestatten, die Sendung binnen 60 Tagen an einen von diesen Personen beantragten Bestimmungsort außerhalb der Europäischen Union zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde hat das Original der Genusstauglichkeitsbescheinigung, Gesundheitsbescheinigung oder der sonstigen vergleichbaren Urkunde mit einem Stempelaufdruck in roter Farbe "Zurückgewiesen" zu kennzeichnen. Wenn die Sendung zurückverbracht werden soll, hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde das Informationsverfahren nach Artikel 1 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt) (ABl. EG Nr. L 243 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung einzuleiten. Ansonsten sind die Lebensmittel der Beseitigung zuzuführen.

(4) Hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde eine Sendung beanstandet, können verstärkte Kontrollen bei folgenden Sendungen desselben Ursprungs oder derselben Herkunft vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn bei der Untersuchung der ersten Sendung Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe oder sonstiger Rückstände oder Gehalte von Stoffen nachgewiesen sind, die festgesetzte oder nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenkliche Höchstmengen überschreiten.