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Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder (Rinder-Deckinfektionen-Verordnung - RDeckInfV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3512; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung der Fassung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-40-5 Tierseuchenbekämpfung
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II. Schutzmaßregeln

A. Schutzmaßregeln gegen Trichomonadenseuche und Vibrionenseuche

2. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer Deckinfektion

§ 3



Im Falle des Verdachts auf eine Deckinfektion hat der Tierhalter

1.
die Rinder seines Bestandes unverzüglich durch einen Tierarzt auf das Vorliegen einer Deckinfektion untersuchen zu lassen,

2.
an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte

a)
Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen (Bodenauflagen) auszulegen und

b)
die Bodenauflagen mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,

3.
sicherzustellen, dass

a)
die Rinder seines Bestandes nur künstlich besamt werden,

b)
Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden,

c)
abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Kälber und Nachgeburten unverzüglich auf das Vorliegen von Erregern einer Deckinfektion untersucht werden,

d)
die zur Samengewinnung benutzten Gerätschaften gereinigt und desinfiziert werden und

e)
bereits gewonnener Samen bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich der Verdacht auf eine Deckinfektion als unbegründet erwiesen hat, nicht verwendet wird.


3. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer Deckinfektion

§ 4



Ist der Ausbruch einer Deckinfektion amtlich festgestellt, gilt § 3 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d entsprechend. Über Satz 1 hinaus hat der Tierhalter sicherzustellen, dass Samen seuchenkranker Bullen, der nach der letzten Untersuchung auf Erreger der Deckinfektionen mit negativem Ergebnis im Betrieb entnommen worden ist, unverzüglich unschädlich beseitigt wird.


§§ 5 und 6 (weggefallen)


§§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert



§ 7



Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Tierhalter eines Rinderbestandes, in dem eine Deckinfektion oder der Verdacht einer Deckinfektion amtlich festgestellt ist, Rinder seines Bestandes durch einen Tierarzt behandeln zu lassen hat.


4. Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht

§ 8



Ansteckungsverdächtige Rinder, die sich in nicht gesperrten Gehöften oder sonstigen Standorten befinden, unterliegen bis zur amtlichen Feststellung der Unverdächtigkeit (§ 10 Abs. 4) der behördlichen Beobachtung. Während dieses Zeitraumes dürfen diese Rinder aus dem Gehöft oder sonstigen Standort nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, nur künstlich besamt und Bullen nicht zum Decken verwendet werden.


5. Desinfektion

§ 9



Nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes sind

1.
zur künstlichen Besamung seuchenkranker und verdächtiger Rinder verwendete Geräte, soweit sie nicht unschädlich beseitigt werden,

2.
Standplätze der Tiere und die diesen benachbarten Standplätze nach Geburten, tierärztlichen Behandlungen und bei Verunreinigungen durch krankhafte Ausscheidungen und

3.
Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können,

zu reinigen und zu desinfizieren.