Tools:
Update via:
Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2513 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235
Geltung ab 18.12.2019; FNA: 2129-64 Umweltschutz
| |
Geltung ab 18.12.2019; FNA: 2129-64 Umweltschutz
| |
Abschnitt 2 Klimaschutzziele und Jahresemissionsmengen
§ 4 Jahresemissionsgesamtmengen, Verordnungsermächtigungen
(1) 1Zur Einhaltung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 wird eine sektorübergreifende und mehrjährige Gesamtrechnung durchgeführt. 2Dazu werden Jahresemissionsgesamtmengen, insbesondere als Grundlage für die Überprüfung nach den §§ 5, 5a, 8 und 10 sowie für das Gesamtminderungsziel nach § 8 Absatz 1, festgelegt. 3Die Jahresemissionsgesamtmengen für den Zeitraum bis zum Ablauf des Jahres 2030 richten sich nach Anlage 2. 4Die jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2031 bis einschließlich 2040 richten sich nach Anlage 3. 5Die Jahresemissionsgesamtmengen und jährlichen Minderungsziele sind verbindlich, soweit dieses Gesetz auf sie Bezug nimmt. 6Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet. 7Spätestens im Jahr 2032 legt die Bundesregierung einen Gesetzgebungsvorschlag zur Festlegung der jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2041 bis 2045 vor.
(2) 1Über- oder unterschreiten die Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2021 die jeweilige Jahresemissionsgesamtmenge, so wird die Differenzmenge auf die verbleibenden Jahresemissionsgesamtmengen bis zum nächsten in § 3 Absatz 1 genannten Zieljahr gleichmäßig angerechnet. 2Die Vorgaben der Europäischen Klimaschutzverordnung bleiben unberührt.
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Jahresemissionsgesamtmengen in Anlage 2 mit Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalenderjahres zu ändern. 2Diese Veränderungen müssen im Einklang mit der Erreichung der Klimaschutzziele dieses Gesetzes und mit den unionsrechtlichen Anforderungen stehen. 3Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. 4Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
(4) 1Durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, wird die Bundesregierung die jährlichen Minderungsziele im Jahr 2024 für die Jahre 2031 bis einschließlich 2040 und im Jahr 2034 für die Jahre 2041 bis einschließlich 2045 in Jahresemissionsgesamtmengen überführen, die in grundsätzlich gleichmäßigen Schritten absinken. 2Die Jahresemissionsgesamtmengen müssen im Einklang stehen mit der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele dieses Gesetzes und den unionsrechtlichen Anforderungen. 3Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages. 4Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
(5) 1Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag im Jahr 2028 einen Bericht zum Stand und zur weiteren Entwicklung der CO2-Bepreisung innerhalb der Europäischen Union sowie zu technischen Entwicklungen vorlegen. 2In dem Bericht wird die Bundesregierung auch untersuchen, ob und gegebenenfalls welche Regelungen in diesem Gesetz zur Erreichung der Klimaziele zukünftig notwendig sind und ob angesichts der Wirkung des europäischen Emissionshandels in der Zeit ab dem Jahr 2031 auf die Zuweisung von Jahresemissionsmengen für einzelne Sektoren verzichtet werden kann. 3Soweit erforderlich legt die Bundesregierung einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
(6) Die Bundesregierung hat bis Ende Juni 2024 einen Bericht mit einem Vorschlag für den Übergang vom nationalen zum europäischen Brennstoffemissionshandel vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes G. v. 15. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 235 m.W.v. 17. Juli 2024
§ 5 Monitoring, Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigungen
(1) 1Das Umweltbundesamt erstellt die Daten der Treibhausgasemissionen insgesamt und in den Sektoren nach Anlage 1 (Emissionsdaten) für das zurückliegende Kalenderjahr (Berichtsjahr), beginnend mit dem Berichtsjahr 2020 auf der Grundlage der methodischen Vorgaben der Europäischen Klimaberichterstattungsverordnung oder auf der Grundlage einer nach Artikel 26 der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung. 2Die jeweiligen Jahresemissionsmengen für die Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft sowie Abfallwirtschaft und Sonstiges bis einschließlich zum Jahr 2030 richten sich nach Anlage 2a. 3Die Kategorien nach den einheitlichen Berichtstabellen für die Sektoren richten sich nach Anlage 1. 4Das Umweltbundesamt veröffentlicht und übersendet bis zum 15. März eines jeden Jahres die Emissionsdaten des Berichtsjahres an den Expertenrat für Klimafragen nach § 10.
(2) Ab dem Berichtsjahr 2023 wird zusätzlich zu den Emissionsdaten Folgendes dargestellt:
- 1.
- für alle Sektoren aggregiert, ob die Emissionsdaten die Jahresemissionsgesamtmenge nach Anlage 2 über- oder unterschreiten sowie die Angabe für das jeweilige Berichtsjahr die Angabe für jeden Sektor, ob die Emissionsdaten die Jahresemissionsmengen nach Anlage 2a über- oder unterschreiten,
- 2.
- die aktualisierten Jahresemissionsgesamtmengen gemäß § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 sowie die aktualisierten Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren nach Absatz 5 für die auf das Berichtsjahr folgenden Jahre,
- 3.
- für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft auch Quellen und Senken von Treibhausgasen,
- 4.
- ein Anhang, in dem die an die Europäische Kommission übermittelten Emissionsdaten der Vorjahre ab dem Berichtsjahr 2020 beigefügt sind und in dem diejenigen Emissionsanteile der Sektoren separat ausgewiesen werden, die der Europäischen Klimaschutzverordnung unterliegen.
(3) Alle für die Sektoren verantwortlichen Bundesministerien haben ihren angemessenen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 zu leisten.
(4) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Jahresemissionsmengen der Sektoren in Anlage 2a mit Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalenderjahres zu ändern. 2Die Veränderungen der Jahresemissionsmengen der Sektoren müssen im Einklang stehen mit der Erreichung der Klimaschutzziele dieses Gesetzes, den Jahresemissionsgesamtmengen und den unionsrechtlichen Anforderungen. 3Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. 4Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
(5) Im Falle einer Anrechnung der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 2 hat die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage 2a unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 mit Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalenderjahres entsprechend anzupassen.
(6) 1Das Umweltbundesamt darf die zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Daten erheben. 2Die Erhebung der Daten von natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von Personenvereinigungen ist ausgeschlossen, soweit diese Daten bereits auf der Grundlage sonstiger Rechtsvorschriften gegenüber Behörden des Bundes oder der Länder mitgeteilt wurden oder werden. 3Dem Umweltbundesamt wird jedoch insoweit Zugang zu diesen Daten eingeräumt, als die Erhebung der Daten zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 1 erforderlich ist. 4Dies gilt auch, wenn die Daten für andere Zwecke erhoben wurden.
(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- die Verantwortlichkeit für die Ermittlung und die Mitteilung der Daten festlegen,
- 2.
- bestimmen, welche Daten ermittelt und mitgeteilt werden müssen,
- 3.
- Anforderungen an die Ermittlung und die Mitteilung der Daten festlegen,
- 4.
- das Verfahren für die Ermittlung und die Mitteilung der Daten regeln sowie
- 5.
- die Zuordnung von Emissionsquellen zu den Sektoren in Anlage 1 ändern, sofern dies zur Sicherstellung der einheitlichen internationalen Berichterstattung über Treibhausgasemissionen erforderlich ist und unionsrechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen.
(8) 1Durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, legt die Bundesregierung im Jahr 2024 für die Jahre 2031 bis einschließlich 2040 und im Jahr 2034 für die Jahre 2041 bis einschließlich 2045 die jährlich in grundsätzlich gleichmäßigen Schritten absinkenden Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren fest. 2Die Jahresemissionsmengen müssen im Einklang stehen mit der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele dieses Gesetzes, den Jahresemissionsgesamtmengen und den unionsrechtlichen Anforderungen. 3Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Sektor deutliche Reduzierungen der Treibhausgase erreicht werden. 4Die Jahresemissionsmengen gelten, soweit nicht auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 5 eine abweichende Regelung getroffen wird. 5Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages. 6Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes G. v. 15. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 235 m.W.v. 17. Juli 2024
§ 5a Projektionsdaten
1Das Umweltbundesamt erstellt jährlich auf Grundlage aktuell verfügbarer Emissionsdaten und entsprechend der Vorgaben der Europäischen Governance-Verordnung Projektionsdaten über die künftige Emissionsentwicklung insgesamt und in den Sektoren nach § 5 Absatz 1 für sämtliche nachfolgenden Jahre bis einschließlich zum Jahr 2030 sowie zumindest für die Jahre 2035, 2040 und 2045; ab dem Jahr 2029 erstellt das Umweltbundesamt die Projektionsdaten für sämtliche nachfolgenden Jahre bis einschließlich zum Jahr 2040 sowie zumindest für das Jahr 2045. 2Hierzu beauftragt das Umweltbundesamt ein Forschungskonsortium. 3Über die Zusammensetzung, Leistungsbeschreibung und weiteren Vergabebedingungen wird im Einklang mit dem Vergaberecht mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Einvernehmen hergestellt. 4In der Darstellung werden zudem die der Europäischen Klimaschutzverordnung unterliegenden Emissionsanteile der Sektoren separat ausgewiesen. 5Das Umweltbundesamt übersendet die Projektionsdaten bis zum Ablauf des 15. März eines jeden Jahres zeitgleich mit der Veröffentlichung der Emissionsdaten nach § 5 an den Expertenrat für Klimafragen und leitet sie dem Deutschen Bundestag zu. 6Die Verpflichtung zur Übermittlung von Projektionen an die Europäische Kommission gemäß Artikel 18 der Europäischen Governance-Verordnung bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes G. v. 15. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 235 m.W.v. 17. Juli 2024
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/s1.htm?a=4-5a&ag=13702