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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2011 aufgehoben

Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln (HdlKlKartV k.a.Abk.)


§ 4 Güteeigenschaften



(1) Speisekartoffeln müssen vorbehaltlich des § 6 Abs. 1 folgende Güteeigenschaften aufweisen:

1.
gesund, ganz, sauber, fest, insbesondere frei von

a)
fremdem Geruch und Geschmack, Keimen über 2 mm Länge, abnormer äußerer Feuchtigkeit, Naß-, Trocken- oder Braunfäule, Hitzeschäden, Frostschäden, Eisenfleckigkeit, Hohl- oder Schwarzherzigkeit, starker Pfropfenbildung, starker Glasigkeit, starker Stippigkeit, starker Schwarzfleckigkeit;

b)
schweren Beschädigungen, zu deren Beseitigung mehr als 10% des Gewichts der einzelnen Knolle entfernt werden muß;

c)
Oberflächenschorf, wenn der Befall über 25% der Knollenoberfläche hinausgeht;

d)
Tiefenschorf, wenn der Befall über 10% der Knollenoberfläche hinausgeht;

e)
Grünstellen, die durch Schälen ohne Mehrabfall nicht beseitigt werden können;

f)
Mißbildungen der einzelnen Knolle;

g)
Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum), Bakterienringfäule (Corynebacterium sepedonicum), Schleimkrankheit (Pseudomonas solanacearum);

2.
bezüglich der jeweiligen Partie oder Packung

a)
sortenrein;

b)
frei von fremden Bestandteilen wie Erde und losen Keimen.

(2) Speisekartoffeln, die ab 1. Oktober erstmalig verladen werden, müssen schalenfest sein.


§ 5 Größensortierung



(1) Speisekartoffeln müssen nach Größe sortiert sein. Die Größe wird mit der inneren Seitenlänge eines Quadratmaßes gemessen.

(2) Die Mindestgröße beträgt für:

 
Knollen langovaler bis langer Sorten 30 mm,

Knollen runder bis ovaler Sorten 35 mm.

(3) Bei Packungen mit einem Füllgewicht von 5 kg oder weniger darf innerhalb einer Packung der Unterschied zwischen der kleinsten und der größten Knolle nicht mehr als 30 mm betragen.

(4) Speisekartoffeln, die die für die jeweilige Knollenform vorgeschriebene Mindestgröße unterschreiten, können in einer Größensortierung für

 
Knollen langovaler bis langer Sorten von 25 bis 35 mm,

Knollen runder bis ovaler Sorten von 25 bis 40 mm

unter der Bezeichnung "Drillinge" in den Verkehr gebracht werden.


§ 6 Toleranzen



(1) Von den Güteeigenschaften (§ 4 Abs. 1) sind folgende Abweichungen zulässig:

1.
Der Anteil an Knollen, der den Güteeigenschaften nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f und Nr. 2 Buchstabe b nicht entspricht, darf insgesamt bei der "Klasse Extra" bis zu 5% und bei der "Klasse I" bis zu 8% des Gewichtes der jeweiligen Partie oder Packung betragen. Dabei darf

a)
der Anteil an faulen (braun-, naß- und trockenfaulen) Knollen und an Frost- und Hitzeschäden 1% des Gewichtes der jeweiligen Partie oder Packung nicht übersteigen,

b)
der Anteil an fremden Bestandteilen wie Erde und losen Keimen bei der "Klasse Extra" 1% und bei der "Klasse I" 2% des Gewichtes der jeweiligen Partie oder Packung nicht übersteigen. In Packungen mit einem Füllgewicht von 5 kg oder weniger sind diese Mängel nicht zulässig.

Mängel, die durch Schälen ohne Mehrabfall beseitigt werden können, werden bei der Beurteilung nicht berücksichtigt.

2.
Der Anteil an Knollen fremder Sorten darf bis zu 2% des Gewichtes der jeweiligen Partie oder Packung betragen.

(2) Von den Größensortierungen (§ 5) sind Abweichungen bis höchstens 5 mm zulässig; der Anteil der abweichenden Knollen darf 4% des Gewichtes der jeweiligen Partie oder Packung nicht übersteigen.