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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2013 aufgehoben
Gesetz zur Förderung von Wagniskapitalbeteiligungen (Wagniskapitalbeteiligungsgesetz - WKBG)
Artikel 1 G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Geltung ab 19.08.2008; FNA: 4126-2 Recht der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
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Geltung ab 19.08.2008; FNA: 4126-2 Recht der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 4 Unternehmensgegenstand
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Satzungsmäßig oder gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Wagniskapitalbeteiligungen sein. Die §§ 8 und 9 bleiben unberührt.
§ 5 Sitz
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben.
§ 6 Mindestkapital
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das Grund- oder Stammkapital der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft oder die Beiträge ihrer Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag müssen mindestens 1 Million Euro betragen. Davon muss ein Viertel sofort, der übrige Betrag innerhalb von zwölf Monaten nach Anerkennung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft geleistet werden.
§ 7 Geschäftsleiter
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss mindestens zwei Geschäftsleiter haben.
(2) Die Geschäftsleiter müssen zuverlässig und zur Leitung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft fachlich geeignet sein.
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