Tools:
Update via:
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3 Sozialgesetzbuch
| |
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3 Sozialgesetzbuch
| |
Teil 1 Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 5 Leistungsgruppen
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:
- 1.
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- 2.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- 3.
- unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
- 4.
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
- 5.
- Leistungen zur sozialen Teilhabe.
§ 6 Rehabilitationsträger
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:
- 1.
- die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
- 2.
- die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
- 3.
- die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
- 4.
- die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
- 5.
- die Träger der Sozialen Entschädigung und der Träger der Soldatenentschädigung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
- 6.
- die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
- 7.
- die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.
(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.
Text in der Fassung des Artikels 6 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 m.W.v. 1. Januar 2025
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/s1.htm?a=5%2C6&g=SGB%2BIX&setmobile=0