Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)

Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3 Sozialgesetzbuch
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Teil 1 Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 5 Leistungsgruppen
§ 6 Rehabilitationsträger

Teil 1 Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 5 Leistungsgruppen


§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

3.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,

4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und

5.
Leistungen zur sozialen Teilhabe.

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§ 6 Rehabilitationsträger


§ 6 hat 5 frühere Fassungen und wird in 28 Vorschriften zitiert

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,

2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,

3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,

4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,

5.
die Träger der Sozialen Entschädigung und der Träger der Soldatenentschädigung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,

6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie

7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.


Text in der Fassung des Artikels 6 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 m.W.v. 1. Januar 2025



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