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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk-Master Professional für Restaurierung im Handwerk (Restaurator-Master Professional Restaurierung-Prüfungsverordnung - RestMAProRestPrV)
V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2934 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 7110-20-11 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 7110-20-11 Handwerk im Allgemeinen
§ 5 Handlungsbereich „Kulturerbe pflegen und weitergeben"
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsbereich „Kulturerbe pflegen und weitergeben" soll durch die zu prüfende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden, einen eigenständigen Beitrag zur Erhaltung und Pflege des handwerklichimmateriellen und des materiellen Kulturerbes leisten zu können und dieses Kulturerbe auf der Grundlage handwerklicher Erfahrungen sowie unter Berücksichtigung restauratorischer, handwerklicher und denkmalpflegerischer Grundsätze, Ziele und Aufgaben sowie rechtlicher Aspekte der Denkmalpflege, des Denkmalschutzes und des Kulturgutschutzes an die nächste Generation weitergeben zu können. 2Des Weiteren sollen der gesellschaftliche Wert des handwerklichen Kulturerbes sowie der Denkmalwert und der denkmalpflegerische Umgang mit Objekten von kultureller Bedeutung erläutert und weitergegeben werden können.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Aufgaben eines Restaurators und einer Restauratorin für den ganzheitlichen Erhalt von Kulturerbe im Kontext der Handwerksgeschichte reflektieren,
- 2.
- Handwerkspraxis sowie Kulturerbe-, Denkmal- und Handwerkstheorie projektbezogen und objektbezogen analysieren, entwickeln und anwenden,
- 3.
- Einhaltung rechtlicher Bestimmungen zur Erhaltung des Kulturerbes gewährleisten,
- 4.
- Kulturerbe identifizieren, bewahren und erhalten,
- 5.
- handwerklich-immaterielles Kulturerbe kultur- und handwerksgeschichtlich einordnen und sichern sowie unter Anwendung didaktischer Prinzipien aufbereiten und an die nächste Handwerksgeneration weitergeben,
- 6.
- Kommunikationsprozesse gestalten und pädagogische Maßnahmen zur Vermittlung des Wertes von handwerklich-immateriellem und von materiellem Kulturerbe situationsbezogen konzipieren und durchführen,
- 7.
- Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel entwickeln, das Bewusstsein für den Wert von Kulturerbe zu stärken und die Untrennbarkeit des handwerklich-immateriellen und materiellen Kulturerbes herauszustellen, sowie diese Maßnahmen anwenden.
§ 6 Handlungsbereich „Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln"
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsbereich „Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln" soll durch die zu prüfende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden, diesbezügliche Methoden systematisch und eigenständig einsetzen und bei Forschungsaufgaben mitwirken zu können. 2In diesem Rahmen sollen Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmethoden bewertet, ausgewählt und weiterentwickelt werden können und es soll interdisziplinär zusammengearbeitet werden können.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmethoden vergleichend analysieren, deren Eignung zur Zielerreichung abwägen und für die strategische Planung nutzen,
- 2.
- historische Quellen und wissenschaftliche Forschungsergebnisse projektbezogen und objektbezogen analysieren und bewerten,
- 3.
- historische Methoden durch empirische und experimentelle Verfahren wiedergewinnen, traditionelle Methoden erhalten und weiterentwickeln,
- 4.
- neue Methoden entwickeln und in bestehende Verfahren integrieren,
- 5.
- neue Anwendungen für historische und traditionelle Techniken konzipieren und erproben,
- 6.
- handwerkliche Praxis und Theorie als Beitrag zur kulturellen Nachhaltigkeit sichern, fortschreiben und als Informationsquelle für spätere Generationen verfügbar machen,
- 7.
- Gutachten bewerten und unter Einhaltung rechtlicher Bestimmungen erstellen,
- 8.
- Forschungsbedarfe erkennen sowie an der Entwicklung, Planung, Realisierung und Umsetzung von Forschungsprojekten mitwirken,
- 9.
- Methoden und Prozesse mit Vertretern und Vertreterinnen unterschiedlicher Fachdisziplinen sowie mit Forschungsbeteiligten erörtern und mit diesen zusammenarbeiten,
- 10.
- Fachöffentlichkeit informieren sowie Ergebnisse präsentieren und veröffentlichen.
§ 7 Handlungsbereich „Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern"
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Im Handlungsbereich „Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern" sollen durch die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachgewiesen werden, handwerklich-immaterielles und materielles Kulturerbe zur strategischen Unternehmensentwicklung nutzen zu können sowie Entscheidungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte treffen zu können und Prozesse nachhaltig steuern zu können.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- gesellschaftliche Entwicklungen bewerten sowie betriebliche Position im Kulturerbemarkt analysieren,
- 2.
- Unternehmensstrategien und -ziele definieren und optimieren,
- 3.
- historische und traditionelle Handwerkstechniken zur Erschließung neuer Anteile im Kulturerbemarkt nutzen,
- 4.
- Darstellungen von handwerklich-immateriellem und materiellem Kulturerbe in handwerksorientierter, allgemeinverständlicher und erzählender Form zielgruppenspezifisch entwickeln und veröffentlichen,
- 5.
- Marketingmaßnahmen für entwickelte Produkte und Verfahren konzipieren und gestalten,
- 6.
- Fördermöglichkeiten identifizieren und prüfen sowie Kunden beraten,
- 7.
- Angebote dienstleistungsorientiert, vergabe- und adressatengerecht erstellen und präsentieren,
- 8.
- internationale Aktivitäten und Kooperationen unter Berücksichtigung kultureller Besonderheiten, auch unter Einsatz englischer Fachsprache, planen und umsetzen,
- 9.
- kontinuierliche Weiterbildung und lebenslange Lernprozesse zur individuellen Entwicklung und zur Unternehmensentwicklung gestalten.
§ 8 Handlungsbereich „Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte entwickeln"
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsbereich „Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte entwickeln" sollen durch die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung handwerklicher und denkmalpflegerischer Grundsätze Bestands- und Befundaufnahmen durchführen zu können sowie darauf aufbauend Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsprozesse mit wissenschaftlichen Methoden und auf der Grundlage eigener handwerklicher Erfahrungen planen zu können. 2Dabei sollen Abläufe von Maßnahmen unter Beteiligung von Fachbehörden, Experten und Expertinnen sowie Objekteigentümern festgelegt und organisiert sowie abgestimmte Konzepte präsentiert werden können.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- eingesetzte Handwerkstechniken identifizieren, Istzustände, bauzeitliche Zustände und Primärbefunde sichern sowie Zustand von Restaurierungsobjekten unter Berücksichtigung der objektbezogenen Restaurierungsgeschichte feststellen und bewerten,
- 2.
- Objekte sowie eingesetzte Materialien und Handwerkstechniken kultur- und kunstgeschichtlich einordnen,
- 3.
- Ziele von Maßnahmen unter Einhaltung rechtlicher Bestimmung und unter Berücksichtigung von Konventionen und Normen vor dem Hintergrund des Kulturerbediskurses erörtern, begründen und festlegen,
- 4.
- Eignung traditioneller und zeitgemäßer Materialien sowie Umsetzbarkeit historischer und zeitgemäßer Handwerkstechniken prüfen,
- 5.
- Maßnahmen aus abgestimmten Zielen entwickeln sowie Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahmen prüfen,
- 6.
- werterhaltende Demontage, Montage, Verpackungs- und Transportprozesse sowie Lagerung von Kulturgut planen,
- 7.
- Konzepte im Hinblick auf die Erhaltung und Nutzung von Handwerkstechniken und Objekten unter Abwägung von Alternativen erarbeiten, begründen und zielgruppenspezifisch präsentieren,
- 8.
- Leistungsprozesse in Kooperation mit beteiligten Gewerken und Fachdisziplinen planen, abstimmen und festlegen,
- 9.
- Konzeptionen zur Präsentation handwerklich-immateriellen und materiellen Kulturerbes entwickeln.
§ 9 Handlungsbereich „Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordinieren"
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsbereich „Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordinieren" soll durch die zu prüfende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Gesamtprozess zur Erhaltung des Kulturerbes unter Berücksichtigung von handwerklichen und denkmalpflegerischen Zusammenhängen, von rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie von Nachhaltigkeits- und Qualitätsaspekten gestalten, steuern und optimieren zu können. 2Es sollen unter Einsatz historischer und traditioneller Materialien, Werk- und Hilfsstoffe sowie historischer und handwerklicher Verfahren im jeweiligen Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelassen wurde, objektbezogene Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen durchgeführt werden können. 3Dabei sollen abgestimmte Konzepte kunden- und dienstleistungsorientiert in Kooperation mit Fachbehörden, mit Experten und Expertinnen unterschiedlicher Fachdisziplinen sowie mit weiteren Projektbeteiligten umgesetzt werden können.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Originalsubstanz sichern und erhalten,
- 2.
- werterhaltende Demontage, Montage, Verpackungs- und Transportprozesse sowie Lagerung von Kulturgut sicherstellen,
- 3.
- Erscheinungsbild und Funktionalität von Objekten erhalten und wiederherstellen sowie ergänzen oder anpassen,
- 4.
- Materialien sowie Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich physikalischer, chemischer und biologischer Eigenschaften, Wirkungen und Wechselwirkungen beurteilen und einsetzen,
- 5.
- Materialien und Mischungen herstellen und werterhaltend lagern,
- 6.
- Geräte und Werkzeuge objektbezogen anfertigen und einsetzen,
- 7.
- vorgefundene und nachgewiesene handwerkliche Be- und Verarbeitungstechniken objektbezogen anwenden und weiterentwickeln,
- 8.
- mit Projektbeteiligten kooperieren, unterschiedliche Fachdisziplinen koordinieren und Kommunikationsprozesse kunden- und dienstleistungsorientiert gestalten,
- 9.
- Realisierung von Konzepten im laufenden Prozess überprüfen, bei Bedarf strategiekonform anpassen.
§ 10 Handlungsbereich „Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadensprävention sicherstellen"
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsbereich „Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadensprävention sicherstellen" soll durch die zu prüfende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung von Prinzipien des Qualitätsmanagements Verläufe und Ergebnisse von Prozessen bewerten und optimieren zu können. 2Zur Sicherung relevanter Informationen über handwerkliche Techniken und Projekte sollen unterschiedliche Dokumentationsmethoden und -verfahren eingesetzt werden können. 3Im Anschluss an durchgeführte Maßnahmen an Objekten sollen zudem Konzepte zur Konservierung, zur Wartung sowie zur Risiko- und Schadensprävention entwickelt und Folgemaßnahmen ergriffen werden können.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Verläufe und Zielerreichung umgesetzter Konzepte bewerten und für zukünftige Projekte optimieren,
- 2.
- Dokumentationsmethoden und -verfahren auswählen, entwickeln und anwenden,
- 3.
- Bestandsaufnahmen und Befunduntersuchungen dokumentieren,
- 4.
- Prozesse unter Angabe verwendeter Materialien und Verfahren dokumentieren,
- 5.
- historische, traditionelle und zeitgemäße Handwerkstechniken mit analogen und digitalen Methoden dokumentieren,
- 6.
- Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Schäden und Schadensphänomenen planen und durchführen sowie kontrollieren und dokumentieren,
- 7.
- restaurierte und konservierte Objekte mit Dokumentationen sowie mit Empfehlungen zur Pflege und Wartung übergeben.
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