Tools:
Update via:
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO)
V. v. 01.10.1980 BGBl. I S. 1892; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 11.10.1980; FNA: 2124-13-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
Geltung ab 11.10.1980; FNA: 2124-13-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) 1Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
- Logopädie,
- 2.
- Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde,
- 3.
- Audiologie und Pädaudiologie,
- 4.
- Neurologie und Psychiatrie,
- 5.
- Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.
(2) 1Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Leiter der Schule bestimmt. 2Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüfern nach § 9 zu benoten. 3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. 4Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten. 5Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 7Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausreichend" benotet wird.
Text in der Fassung des Artikels 6 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023
§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung
(1) 1Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
- Logopädie,
- 2.
- Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde,
- 3.
- Pädagogik und Sonderpädagogik,
- 4.
- Psychologie und klinische Psychologie,
- 5.
- Phonetik und Linguistik.
(2) 1Der mündliche Teil der Prüfung wird von drei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jedes einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. 4Bei der Bildung der Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten. 5Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 7Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit „ausreichend" benotet wird.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag Zuhörer zum mündlichen Teil der Prüfung zulassen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023
§ 7 Praktischer Teil der Prüfung
(1) 1Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die angewandte Logopädie. 2Er umfaßt die folgenden Aufgaben:
- 1.
- 1Der Prüfling hat an einem Patienten oder einer Gruppe von solchen die Anamnese und den Befund zu erheben und einen Behandlungsplan mit den dazugehörigen Erörterungen und Begründungen unter Einbeziehung der sozialen, psychischen, beruflichen und familiären Situation aufzustellen. 2Der Patient oder eine Gruppe von solchen werden vom Prüfling bis zum praktischen Teil der Prüfung behandelt. 3Während des praktischen Teils der Prüfung hat der Prüfling eine Behandlung durchzuführen.
- 2.
- 1Der Prüfling hat an einem ihm unbekannten Patienten oder einer Gruppe von solchen eine Behandlung durchzuführen. 2Das phoniatrisch-logopädische Krankenblatt ist ihm zwei Stunden vor der Prüfungsbehandlung zur Kenntnis zu geben.
(2) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Benehmen mit dem Leiter der Schule die Aufgaben für den praktischen Teil der Prüfung. 2Die Auswahl und die Zuweisung der Patienten erfolgen durch den Leiter der Schule im Einvernehmen mit einem dem Prüfungsausschuß angehörenden Logopäden. 3Der praktische Teil der Prüfung soll für den Prüfling in höchstens acht Stunden abgeschlossen sein.
(3) 1Der praktische Teil der Prüfung wird von zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer. 4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 6Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit „ausreichend" benotet wird.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag Zuhörer zum praktischen Teil der Prüfung zulassen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/s1.htm?a=5-7&ag=1745