Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO)

V. v. 01.10.1980 BGBl. I S. 1892; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 11.10.1980; FNA: 2124-13-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung
§ 7 Praktischer Teil der Prüfung

§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Logopädie,

2.
Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde,

3.
Audiologie und Pädaudiologie,

4.
Neurologie und Psychiatrie,

5.
Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.

2Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. 3Kenntnisse in Anatomie und Physiologie sollen in die Prüfung in den in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Fächern einbezogen werden. 4Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 90 Minuten und sind an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zu erledigen. 5Die Aufsichtsführenden werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt.

(2) 1Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Leiter der Schule bestimmt. 2Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüfern nach § 9 zu benoten. 3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. 4Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten. 5Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 7Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausreichend" benotet wird.


Text in der Fassung des Artikels 6 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

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§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Logopädie,

2.
Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde,

3.
Pädagogik und Sonderpädagogik,

4.
Psychologie und klinische Psychologie,

5.
Phonetik und Linguistik.

2Kenntnisse in Anatomie und Physiologie sollen in die Prüfung in den in Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 aufgeführten Fächern einbezogen werden. 3Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. 4In einem Fach soll der Prüfling nicht länger als 20 Minuten geprüft werden.

(2) 1Jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung wird von zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jedes einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. 4Bei der Bildung der Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten. 5Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 7Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit „ausreichend" benotet wird.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag Zuhörer zum mündlichen Teil der Prüfung zulassen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe V. v. 21. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 m.W.v. 26. November 2024

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§ 7 Praktischer Teil der Prüfung


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die angewandte Logopädie. 2Er umfaßt die folgenden Aufgaben:

1.
1Der Prüfling hat an einem Patienten oder einer Gruppe von solchen die Anamnese und den Befund zu erheben und einen Behandlungsplan mit den dazugehörigen Erörterungen und Begründungen unter Einbeziehung der sozialen, psychischen, beruflichen und familiären Situation aufzustellen. 2Der Patient oder eine Gruppe von solchen werden vom Prüfling bis zum praktischen Teil der Prüfung behandelt. 3Während des praktischen Teils der Prüfung hat der Prüfling eine Behandlung durchzuführen.

2.
1Der Prüfling hat an einem ihm unbekannten Patienten oder einer Gruppe von solchen eine Behandlung durchzuführen. 2Das phoniatrisch-logopädische Krankenblatt ist ihm zwei Stunden vor der Prüfungsbehandlung zur Kenntnis zu geben.

(2) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Benehmen mit dem Leiter der Schule die Aufgaben für den praktischen Teil der Prüfung. 2Die Auswahl und die Zuweisung der Patienten erfolgen durch den Leiter der Schule im Einvernehmen mit einem dem Prüfungsausschuß angehörenden Logopäden. 3Der praktische Teil der Prüfung soll für den Prüfling in höchstens acht Stunden abgeschlossen sein.

(3) 1Jede Aufgabe des praktischen Teils der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird von zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer. 4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 6Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Aufgabe mindestens mit „ausreichend" benotet wird.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag Zuhörer zum praktischen Teil der Prüfung zulassen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe V. v. 21. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 m.W.v. 26. November 2024



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