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Verordnung zur Datenübermittlung zum Zweck der Ausführung der Vollzugsvorkehrungen nach § 12 Absatz 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes (ESVG-Datenübermittlungsverordnung - ESVGDüV)


§ 5 Übermittlung von nach der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung erhobenen und gespeicherten Daten



Die in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Behörden haben folgende Daten der zugelassenen Betriebe nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist, zu übermitteln:

1.
Name oder Bezeichnung des Betriebs,

2.
Lebensmittelunternehmer,

3.
Straße,

4.
Postleitzahl, Ort,

5.
Telefonnummer,

6.
1Faxnummer, 7. 2E-Mail-Adresse,

8.
Betriebsbereiche und Betriebsarten,

9.
Anzahl der insgesamt beschäftigten Personen,

10.
Wasserversorgung aus öffentlicher Wasserversorgung, aus Eigenwasserversorgung oder aus Versorgung mit sauberem Meerwasser,

11.
die nach dem jeweiligen Beiblatt erhobenen und gespeicherten Daten zur Erzeugung oder Verarbeitung von Fleisch, lebenden Muscheln, Fischereierzeugnissen, Milch, Eiprodukten, Gelatine und Kollagen, zum Behandeln in Kühllagern oder Großküchen.


§ 6 Übermittlung von nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene erhobenen und gespeicherten Daten



Die in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Behörden haben folgende Daten der registrierten Lebensmittelbetriebe nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/382 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 3) geändert worden ist, zu übermitteln:

1.
Bezeichnung und Adresse der Betriebsstätte,

2.
Kontaktdaten des Lebensmittelunternehmers,

3.
Betriebsart beziehungsweise Tätigkeit,

4.
Daten zum Produktsortiment.


§ 7 Übermittlung von nach der Viehverkehrsverordnung erhobenen und gespeicherten Daten



Die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Behörden haben folgende Daten von Tierhaltungen oder Betrieben, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten, nach § 26 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung in Verbindung mit Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist, zu übermitteln:

1.
Name und Anschrift der Tierhaltung oder des Betriebs,

2.
Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihre Nutzungsart und ihren Standort, bezogen auf die jeweilige Tierart.


§ 8 Übermittlung von nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung erhobenen und gespeicherten Daten



Die Bundesanstalt hat folgende der erhobenen und gespeicherten Daten nach § 6 der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist, sowie folgende in Nummer 4 genannte Daten der meldepflichtigen Unternehmen nach den §§ 2 bis 5 der Marktordnungswaren-Meldeverordnung zu übermitteln:

1.
Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen des Betriebs oder des Meldepflichtigen sowie Name, Rufnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners,

2.
die Anschrift des Betriebs,

3.
die Handelsregisternummer des Unternehmens,

4.
erhobene und gespeicherte Daten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft, der Zuckerwirtschaft, der Fettwirtschaft und der Milchwirtschaft.


§ 9 Übermittlung von nach der InVeKoS-Verordnung erhobenen und gespeicherten Daten



Die in § 3 Absatz 2 Nummer 4 genannten Behörden haben folgende der erhobenen und gespeicherten Daten nach den §§ 8, 10 und 16 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2) geändert worden ist, zu übermitteln:

1.
Name des Betriebs oder der Firma einschließlich Rechtsform,

2.
Anschrift,

3.
Betriebsnummer,

4.
Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, sofern der Betriebsinhaber diese in seinem Antrag freiwillig angegeben hat,

5.
landwirtschaftliche Flächen des Betriebs nach Lage, Größe und Nutzung sowie die im Sammelantrag für das aktuelle Antragsjahr angegebene Hauptkultur,

6.
Arten und im Sammelantrag angegebene voraussichtliche durchschnittliche Anzahl der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere.