Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sowie zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten (ReNoPat-Ausbildungsverordnung - ReNoPatAusbV)

V. v. 29.08.2014 BGBl. I S. 1490 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-95 Berufliche Bildung
|

§ 6 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die in der Anlage Abschnitt A für das erste Ausbildungsjahr genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

3.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Kommunikation und Büroorganisation sowie

2.
Rechtsanwendung.

(4) Für den Prüfungsbereich Kommunikation und Büroorganisation bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Arbeitsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,

b)
Post zu bearbeiten und Akten zu verwalten,

c)
Vorschriften des Datenschutzes zu beachten,

d)
Konferenzen und Besprechungen zu managen,

e)
Fristen und Termine zu überwachen,

f)
Mandanten oder Beteiligte serviceorientiert zu empfangen und zu betreuen;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Stellung und Hauptpflichten des Rechtsanwalts, des Notars und des Patentanwalts im Rechtssystem zu beachten,

b)
Gesetze und Verordnungen zu handhaben,

c)
Entstehung und Wirksamkeit von Rechtsgeschäften zu prüfen,

d)
Leistungsstörungen beim Kaufvertrag festzustellen,

e)
Arten von Kaufleuten und Unternehmensformen zu unterscheiden,

f)
Mahnschreiben zu erstellen;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 7 Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellter und Rechtsanwaltsfachangestellte



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
die in der Anlage Abschnitt B genannten weiteren berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

3.
die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

4.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Geschäfts- und Leistungsprozesse,

2.
Mandantenbetreuung,

3.
Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich,

4.
Vergütung und Kosten sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,

b)
zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beizutragen,

c)
Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,

d)
elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen,

e)
Auskünfte aus Registern einzuholen und zu verarbeiten,

f)
Aktenbuchhaltung zu führen,

g)
Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Finanzwesens auszuführen;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Mandantenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Mandanten serviceorientiert zu betreuen,

b)
Anliegen von Mandanten zu erfassen,

c)
Gespräche mit Mandanten adressatenorientiert zu führen,

d)
Auskünfte einzuholen und zu erteilen,

e)
Konfliktsituationen zu bewältigen;

2.
für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines der folgenden Gebiete aus:

a)
zivilrechtliches Mandat,

b)
zwangsvollstreckungsrechtliches Mandat,

c)
Vergütung und Kosten im zivilrechtlichen Mandat oder

d)
Zahlungsverkehr;

3.
mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch geführt werden;

4.
die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;

5.
die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Sachverhalte, insbesondere in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Gesellschafts-, Wirtschafts- und Europarechts, rechtlich zu erfassen und zu beurteilen,

b)
Maßnahmen im Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht vorzubereiten, durchzuführen und zu kontrollieren,

c)
fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;

4.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Vergütung und Kosten bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Werte, Gebühren und Auslagen für Vergütungsrechnungen zu ermitteln,

b)
Vergütungsrechnungen im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich sowie im Zwangsvollstreckungsverfahren zu erstellen,

c)
Kostenfestsetzungsanträge und Anträge auf Vergütung im Prozesskostenhilfeverfahren zu erstellen,

d)
Gerichtskostenvorschüsse zu berechnen und Gerichtskostenrechnungen zu kontrollieren;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Geschäfts- und Leistungsprozesse mit 15 Prozent,

2.
Mandantenbetreuung mit 15 Prozent,

3.
Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich mit 30 Prozent,

4.
Vergütung und Kosten mit 30 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend",

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungsprozesse", „Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich", „Vergütung und Kosten" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


§ 8 Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Notarfachangestellter und Notarfachangestellte



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
die in der Anlage Abschnitt C genannten weiteren berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

3.
die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

4.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Geschäfts- und Leistungsprozesse,

2.
Beteiligtenbetreuung,

3.
Rechtsanwendung im Notarbereich,

4.
Kosten sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,

b)
zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beizutragen,

c)
Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,

d)
elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen,

e)
Auskünfte aus Registern einzuholen und zu verarbeiten,

f)
Aktenbuchhaltung zu führen,

g)
Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Finanzwesens auszuführen;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Beteiligtenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Beteiligte serviceorientiert zu betreuen,

b)
Anliegen von Beteiligten zu erfassen,

c)
Gespräche mit Beteiligten adressatenorientiert zu führen,

d)
Auskünfte einzuholen und zu erteilen,

e)
Konfliktsituationen zu bewältigen;

2.
für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines der folgenden Gebiete aus:

a)
Notariatsgeschäfte,

b)
notarielles Berufs- und Verfahrensrecht,

c)
Kostenrecht oder

d)
elektronischer Rechtsverkehr im Notariat;

3.
mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch geführt werden;

4.
die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;

5.
die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Notarbereich bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Sachverhalte, insbesondere in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels-, Gesellschafts- und Registerrechts, rechtlich zu erfassen und zu beurteilen,

b)
Notariatsgeschäfte unter Berücksichtigung des Beurkundungs- und Berufsrechts einschließlich des dazugehörigen materiellen Rechts vorzubereiten, durchzuführen und zu kontrollieren,

c)
fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;

4.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Kosten bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Kosten zu ermitteln und Kostenberechnungen unter Berücksichtigung der Geschäftswert- und Gebührenvorschriften zu erstellen,

b)
die Kosteneinziehung unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und Verjährungsvorschriften vorzubereiten und zu kontrollieren;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Geschäfts- und Leistungsprozesse mit 15 Prozent,

2.
Beteiligtenbetreuung mit 15 Prozent,

3.
Rechtsanwendung im Notarbereich mit 30 Prozent,

4.
Kosten mit 30 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Notarbereich mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend",

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungsprozesse", „Rechtsanwendung im Notarbereich", „Kosten" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


§ 9 Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
die in der Anlage Abschnitt D genannten weiteren berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

3.
die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

4.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Geschäfts- und Leistungsprozesse,

2.
Mandanten- und Beteiligtenbetreuung,

3.
Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich,

4.
Vergütung und Kosten sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,

b)
zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beizutragen,

c)
Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,

d)
elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen,

e)
Auskünfte aus Registern einzuholen und zu verarbeiten,

f)
Aktenbuchhaltung zu führen,

g)
Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Finanzwesens auszuführen;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Mandanten- und Beteiligtenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Mandanten und Beteiligte serviceorientiert zu betreuen,

b)
Anliegen von Mandanten und Beteiligten zu erfassen,

c)
Gespräche mit Mandanten und Beteiligten adressatenorientiert zu führen,

d)
Auskünfte einzuholen und zu erteilen,

e)
Konfliktsituationen zu bewältigen;

2.
für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines der folgenden Gebiete aus:

a)
Rechtsanwendung in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts,

b)
Rechtsanwendung in den Bereichen des Zivilprozesses und der Zwangsvollstreckung,

c)
Notariatsgeschäfte,

d)
Vergütung und Kosten,

e)
elektronischer Rechts- und Zahlungsverkehr oder

f)
notarielles Berufs- und Verfahrensrecht;

3.
mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch geführt werden;

4.
die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;

5.
die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Sachverhalte, insbesondere in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels-, Gesellschafts- und Registerrechts, rechtlich zu erfassen und zu beurteilen,

b)
Maßnahmen im Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht vorzubereiten, durchzuführen und zu kontrollieren,

c)
Notariatsgeschäfte unter Berücksichtigung des Beurkundungs- und Berufsrechts einschließlich des dazugehörigen materiellen Rechts vorzubereiten, durchzuführen und zu kontrollieren,

d)
fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;

4.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Vergütung und Kosten bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Werte, Gebühren und Auslagen für Vergütungsrechnungen und Kostenberechnungen zu ermitteln,

b)
Vergütungsrechnungen und Kostenberechnungen zu erstellen,

c)
Kostenfestsetzungsanträge und Anträge auf Vergütung im Prozesskostenhilfeverfahren zu erstellen,

d)
die Kosteneinziehung vorzubereiten und zu kontrollieren,

e)
Gerichtskostenvorschüsse zu berechnen und Gerichtskostenrechnungen zu kontrollieren;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Geschäfts- und Leistungsprozesse mit 15 Prozent,

2.
Mandanten- und Beteiligtenbetreuung mit 15 Prozent,

3.
Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich mit 30 Prozent,

4.
Vergütung und Kosten mit 30 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend",

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungsprozesse", „Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich", „Vergütung und Kosten" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


§ 10 Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Patentanwaltsfachangestellter und Patentanwaltsfachangestellte



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
die in der Anlage Abschnitt E genannten weiteren berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

3.
die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

4.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Geschäfts- und Leistungsprozesse,

2.
Mandantenbetreuung,

3.
Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes,

4.
Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,

b)
zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beizutragen,

c)
Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,

d)
elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen,

e)
Auskünfte aus Registern einzuholen und zu verarbeiten,

f)
Aktenbuchhaltung zu führen,

g)
Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Finanzwesens auszuführen;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Mandantenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Mandanten serviceorientiert zu betreuen,

b)
Anliegen von Mandanten zu erfassen,

c)
Gespräche mit Mandanten adressatenorientiert zu führen,

d)
Auskünfte einzuholen und zu erteilen,

e)
Konfliktsituationen zu bewältigen;

2.
für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines der folgenden Gebiete aus:

a)
nationaler gewerblicher Rechtsschutz oder

b)
internationaler, regionaler und europäischer gewerblicher Rechtsschutz;

3.
mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch geführt werden;

4.
die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;

5.
die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Schutzrechtsanmeldungen vorzubereiten und vorzunehmen,

b)
den Rechtsweg zur Erlangung, Verteidigung und Vernichtung von Schutzrechten zu ermitteln und Verfahren zu betreiben,

c)
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe auszuwählen,

d)
Fristen zu berechnen,

e)
Kosten der Behörden und Gerichte zu unterscheiden und zu berechnen,

f)
fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;

4.
die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Schutzrechtsanmeldungen vorzubereiten und vorzunehmen,

b)
den Rechtsweg zur Erlangung, Verteidigung und Vernichtung von Schutzrechten zu ermitteln und Verfahren zu betreiben,

c)
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe auszuwählen,

d)
Fristen zu berechnen,

e)
Vergütung und Kosten der Patentanwälte, Behörden und Gerichte zu unterscheiden und zu berechnen,

f)
fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Geschäfts- und Leistungsprozesse mit 15 Prozent,

2.
Mandantenbetreuung mit 15 Prozent,

3.
Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes mit 30 Prozent,

4.
Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes mit 30 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend",

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungsprozesse", „Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes", „Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.