Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz - RegMoG)
Artikel 6 Änderung des AZR-Gesetzes
Das
AZR-Gesetz vom
2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch
Artikel 7a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt:
„§ 6a Übermittlung der Daten nach dem Identifikationsnummerngesetz".
- 2.
- Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:
- 1.
- die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,
- 2.
- die Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz sowie
- 3.
- das Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr)."
- 3.
- § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 10 wird angefügt:
- „10.
- die Registermodernisierungsbehörde in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 4, 9, 10, 13, 14 Absatz 3 Nummer 1 bis 4."
- 4.
- Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a Übermittlung der Daten nach dem Identifikationsnummerngesetz
- 5.
- In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „die AZR-Nummer" die Wörter „oder die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.
Artikel 7 Änderung des Passgesetzes
Das
Passgesetz vom
19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 21 Absatz 2 wird nach Nummer 9 folgende Nummer 9a eingefügt:
- „9a.
- Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,".
- 2.
- Dem § 22 wird folgender Absatz 7 angefügt:
abweichendes Inkrafttreten am 07.04.2021
- 3.
- § 22a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Ferner dürfen die zur Ausstellung
- 1.
- des Führerscheins,
- 2.
- des Fahrerqualifizierungsnachweises oder
- 3.
- der Fahrerkarte
zuständigen Behörden das Lichtbild sowie die Unterschrift der antragstellenden Person im automatisierten Verfahren abrufen, wenn die antragstellende Person zuvor im Rahmen der Online-Beantragung in die elektronische Übermittlung eingewilligt hat."
- b)
- In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „Satz 5" durch die Wörter „den Sätzen 5 und 6" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 8 Änderung des Personalausweisgesetzes
Das
Personalausweisgesetz vom
18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 23 Absatz 3 Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
- „9a.
- Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,".
- 2.
- Dem § 24 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem
Identifikationsnummerngesetz durch die Personalausweisbehörden ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem
Onlinezugangsgesetz zulässig. Ist zu einer Person keine Identifikationsnummer nach dem
Identifikationsnummerngesetz im Personalausweisregister gespeichert, kann der Eintrag durch Abgleich mit dem Melderegister erfolgen. Die Personalausweisbehörden können die Identifikationsnummer nach dem
Identifikationsnummerngesetz auch durch einen Datenabruf nach
§ 6 Absatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes bei der Registermodernisierungsbehörde erheben. Existiert zu der Person noch keine Identifikationsnummer nach dem
Identifikationsnummerngesetz, ist diese auf Veranlassung der Personalausweisbehörden bei der Registermodernisierungsbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben."
abweichendes Inkrafttreten am 07.04.2021
- 3.
- § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Ferner dürfen die zur Ausstellung
- 1.
- des Führerscheins,
- 2.
- des Fahrerqualifizierungsnachweises oder
- 3.
- der Fahrerkarte
zuständigen Behörden das Lichtbild sowie die Unterschrift der antragstellenden Person im automatisierten Verfahren abrufen, wenn die antragstellende Person zuvor im Rahmen der Online-Beantragung in die elektronische Übermittlung eingewilligt hat."
- b)
- In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 4" durch die Wörter „den Sätzen 4 und 5" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 9 Änderung des eID-Karte-Gesetzes
§ 19 des eID-Karte-Gesetzes vom
21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 3 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 7a eingefügt:
- „7a.
- Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,".
- 2.
- (aufgehoben)
Artikel 10 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das
Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem
Identifikationsnummerngesetz durch die Staatsangehörigkeitsbehörden ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem
Onlinezugangsgesetz zulässig. Ergibt die Abfrage bei der Registermodernisierungsbehörde, dass noch keine Identifikationsnummer nach dem
Identifikationsnummerngesetz besteht, ist diese auf Veranlassung der Staatsangehörigkeitsbehörde bei der Registermodernisierungsbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben; zu diesem Zweck darf die Staatsangehörigkeitsbehörde die erforderlichen Daten übermitteln."
- 2.
- In § 33 Absatz 5 werden nach dem Wort „Daten" die Wörter „sowie in den Fällen des § 31 Absatz 2 die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.
Artikel 11 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Dem
§ 288 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
-
- „Darüber hinaus enthält das Versichertenverzeichnis die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz."
Artikel 12 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 150 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt:
- „9.
- Geburtsdatum,
- 10.
- die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz."
Artikel 13 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
In § 136a Absatz 3 Satz 1 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 14d des Gesetzes vom
24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Geburtsdatum" die Wörter „, die Identifikationsnummer nach dem
Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.
Artikel 14 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das
Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 67c wird folgender Absatz 6 angefügt:
- 2.
- Dem § 67d wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Zur eindeutigen Zuordnung der betroffenen Person bei der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem
Onlinezugangsgesetz, bei Übermittlungen zur Qualitätssicherung gemäß
§ 10 des Identifikationsnummerngesetzes sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach
§ 2 des Identifikationsnummerngesetzes ist die Übermittlung der Identifikationsnummer nach dem
Identifikationsnummerngesetz mit dem Geburtsdatum der betroffenen Person zulässig. Dies gilt auch, wenn in den Rechtsvorschriften zur Übermittlung von Sozialdaten nach diesem Gesetzbuch die Daten nach Satz 1 nicht aufgeführt werden, ihre Übermittlung aber zu den in Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist."
- 3.
- Dem § 71 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie für die Qualitätssicherung nach § 10 des Identifikationsnummerngesetzes erforderlich ist."
Artikel 15 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Dem
§ 99 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
-
- „Darüber hinaus enthält das Versichertenverzeichnis die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz."
Artikel 16 (aufgehoben)
Artikel 17 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
§ 9 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „nach § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung" die Wörter „sowie die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.
- 2.
- In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „ist" die Wörter „und gesetzliche Regelungen dies nicht ausschließen" eingefügt.
- 3.
- In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „sofern" die Wörter „gesetzliche Regelungen dies nicht ausschließen," eingefügt.
Artikel 18 Änderung der Handwerksordnung
Die
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 113 Absatz 2 Satz 8 werden nach dem Wort „Bemessungsgrundlagen" die Wörter „einschließlich der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.
- 2.
- Anlage D wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt I wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Wohnanschrift" die Wörter „, die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort „Wohnanschrift" die Wörter „, die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.
- cc)
- In Nummer 2 Buchstabe d werden nach dem Wort „Wohnanschrift" die Wörter „, die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.
- dd)
- In Nummer 4 Buchstabe e werden nach dem Wort „Wohnanschrift" die Wörter „, die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.
- b)
- In Abschnitt II Satz 3 werden nach dem Wort „des Betriebsinhabers" die Wörter „, insbesondere die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.
- c)
- Abschnitt III wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „Anschrift," die Wörter „, die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz," eingefügt.
- bb)
- In Nummer 3 Buchstabe a werden nach den Wörtern „Anschrift des Lehrlings" die Wörter „die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.
Artikel 19 Änderung der Personenstandsverordnung
Die
Personenstandsverordnung vom
22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 60 folgende Angabe eingefügt:
„§ 60a Mitteilungen für Identitätszwecke".
- 2.
- § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Das Standesamt, das selbst oder auf Anordnung des Gerichts einen abgeschlossenen Registereintrag berichtigt, hat zu prüfen, ob auch in anderen Personenstandsregistern oder in den beim Bundeszentralamt für Steuern zu einer Person gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 des Identifikationsnummerngesetzes eine Berichtigung vorgenommen werden muss. Es teilt dem in Betracht kommenden Standesamt und der Meldebehörde die Berichtigung mit."
abweichendes Inkrafttreten am 07.04.2021
-
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Eine Berichtigung auf Grund von Dokumenten des Heimatstaates (§ 47 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Gesetzes) ist nur zulässig, wenn zuvor die zuständige Ausländerbehörde beteiligt wurde und diese den Zusammenhang zwischen den vorgelegten Dokumenten und der Rückführung des betreffenden Ausländers bestätigt hat."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- § 56 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Meldebehörde teilt dem Standesamt die erstmalig erteilte Identifikationsnummer nach
§ 139b der Abgabenordnung mit. Ist zu einer Person noch keine Identifikationsnummer nach
§ 139b der Abgabenordnung im Personenstandsregister gespeichert, teilt die Registermodernisierungsbehörde nach dem
Identifikationsnummerngesetz diese auf Anforderung dem Standesamt mit, das einen Personenstandseintrag für diese Person führt."
- 4.
- § 57 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 21 wird angefügt:
- „21.
- Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung."
- 5.
- § 58 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 19 wird angefügt:
- „19.
- Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung."
- 6.
- § 59 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 18 wird angefügt:
- „18.
- Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung."
- 7.
- § 60 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 21 wird angefügt:
- „21.
- Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung."
- 8.
- Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:
„§ 60a Mitteilungen für Identitätszwecke
Das Standesamt, das eine Fortführung im Personenstandsregister vornimmt, teilt dies der Registermodernisierungsbehörde nach dem Identifikationsnummerngesetz nur mit, wenn die Daten nicht bereits der Meldebehörde nach den §§ 57 bis 60 übermittelt worden sind. Soweit eine Mitteilung des Standesamtes zum Zwecke der Überprüfung und Bestätigung der Identität natürlicher Personen beim Bundeszentralamt für Steuern nach Satz 1 erforderlich ist, werden folgende Daten mitgeteilt:
- 1.
- Familienname,
- 2.
- Vornamen,
- 3.
- frühere Familiennamen und Vornamen,
- 4.
- Tag und Ort der Geburt,
- 5.
- Geschlecht,
- 6.
- gegenwärtige und letzte Anschrift, wenn diese bekannt ist,
- 7.
- Sterbedatum."
- 9.
- Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach dem Datenfeld 1180 wird das folgende Datenfeld eingefügt:
-
- b)
- Nach dem Datenfeld 1280 wird das folgende Datenfeld eingefügt:
-
- c)
- Nach dem Datenfeld 1380 wird das folgende Datenfeld eingefügt:
-
- d)
- Nach dem Datenfeld 2180 wird das folgende Datenfeld eingefügt:
-
- e)
- Nach dem Datenfeld 2280 wird das folgende Datenfeld eingefügt:
-
- f)
- Nach dem Datenfeld 3180 wird das folgende Datenfeld eingefügt:
-
- g)
- Nach dem Datenfeld 3280 wird das folgende Datenfeld eingefügt:
-
- h)
- Nach dem Datenfeld 4297 wird das folgende Datenfeld eingefügt:
-
- i)
- Nach dem Datenfeld 4320 wird das folgende Datenfeld eingefügt:
-
- j)
- Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
- „1
- Die Datenfelder unterliegen folgenden Beschränkungen:
- 1)
- = Datenfeld ist nicht Bestandteil des Beurkundungs- und Hinweisteils des Personenstandseintrags und steht nur systemseitig als funktionales Ordnungsmerkmal zur Verfügung.
- 2)
- = Datenfeld steht ab 1. November 2013 zur Verfügung.
- 3)
- = Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung.
- 4)
- = Datenfeld steht ab 1. November 2018 zur Verfügung.
- 5)
- = Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung."
Artikel 20 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die
AZRG-Durchführungsverordnung vom
17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch
Artikel 7b des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Nach Übermittlung der Auskunftssperre nach dem
Bundesmeldegesetz durch die Registermodernisierungsbehörde nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des
AZR-Gesetzes speichert die Registerbehörde automatisiert eine Übermittlungssperre nach
§ 4 des AZR-Gesetzes."
- 2.
- § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 32 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 33 wird angefügt:
- „33.
- Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz."
- 3.
- In der Anlage Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wird Nummer 1 Spalte C wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „§ 6 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter „§§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes" ersetzt.
- b)
- Nach den Wörtern „Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder" werden die Wörter „- Registermodernisierungsbehörde ohne Angabe des Geschäftszeichens" eingefügt.
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