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Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz - RegMoG)

G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293, 2024 I Nr. 292; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Inkrafttreten wird separat bekanntgegeben, abweichend siehe Artikel 22; FNA: 210-9/1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Artikel 6 Änderung des AZR-Gesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 AZRG offen

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt:

„§ 6a Übermittlung der Daten nach dem Identifikationsnummerngesetz".

2.
Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 4, 9, 10, 13, 14, Absatz 3 Nummer 1 bis 4 werden zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 des Identifikationsnummerngesetzes und zur Erbringung von Verwaltungsleistungen im Sinne des Onlinezugangsgesetzes zusätzlich gespeichert:

1.
die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,

2.
die Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz sowie

3.
das Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr)."

3.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
die Registermodernisierungsbehörde in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 4, 9, 10, 13, 14 Absatz 3 Nummer 1 bis 4."

4.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a Übermittlung der Daten nach dem Identifikationsnummerngesetz

(1) Die Registermodernisierungsbehörde übermittelt nach einem automatisierten Datenabruf im Sinne des § 6 Absatz 1 des Identifikationsnummerngesetzes die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 2 des Identifikationsnummerngesetzes an die Registerbehörde. Ebenso werden Änderungen dieser Daten nach einem automatisierten Datenabruf nach § 6 Absatz 1 des Identifikationsnummerngesetzes übermittelt. Die übermittelte Anschrift wird jedoch nur bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und Absatz 2 Nummer 1 sowie bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, gespeichert. Ist dies nicht der Fall, wird sie unverzüglich gelöscht.

(2) Die Registermodernisierungsbehörde übermittelt an das Register zu allen Ausländern, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden, bei einem erstmaligen automatisierten Datenabruf durch die Registerbehörde die Basisdaten nach § 4 Absatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes, um die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz erstmals den im Register eingetragenen Ausländern zuordnen zu können. Die übermittelte Anschrift wird jedoch nur bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und Absatz 2 Nummer 1 sowie bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, gespeichert. Ist dies nicht der Fall, wird sie unverzüglich gelöscht."

5.
In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „die AZR-Nummer" die Wörter „oder die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.


Artikel 7 Änderung des Passgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 PassG offen, mWv. 7. April 2021 § 22a

Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 21 Absatz 2 wird nach Nummer 9 folgende Nummer 9a eingefügt:

„9a.
Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,".

2.
Dem § 22 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die Passbehörden ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig. Ist zu einer Person keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz gespeichert, kann der Eintrag durch Abgleich mit dem Melderegister erfolgen. Die Passbehörden können die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung auch durch einen Datenabruf nach § 6 Absatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes bei der Registermodernisierungsbehörde erheben. Existiert zu der Person noch keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz, ist diese auf Veranlassung der Passbehörden bei der Registermodernisierungsbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben."

abweichendes Inkrafttreten am 07.04.2021

3.
§ 22a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Ferner dürfen die zur Ausstellung

1.
des Führerscheins,

2.
des Fahrerqualifizierungsnachweises oder

3.
der Fahrerkarte

zuständigen Behörden das Lichtbild sowie die Unterschrift der antragstellenden Person im automatisierten Verfahren abrufen, wenn die antragstellende Person zuvor im Rahmen der Online-Beantragung in die elektronische Übermittlung eingewilligt hat."

b)
In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „Satz 5" durch die Wörter „den Sätzen 5 und 6" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 8 Änderung des Personalausweisgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 PAuswG offen, mWv. 7. April 2021 § 25

Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 23 Absatz 3 Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

„9a.
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,".

2.
Dem § 24 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die Personalausweisbehörden ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig. Ist zu einer Person keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz im Personalausweisregister gespeichert, kann der Eintrag durch Abgleich mit dem Melderegister erfolgen. Die Personalausweisbehörden können die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz auch durch einen Datenabruf nach § 6 Absatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes bei der Registermodernisierungsbehörde erheben. Existiert zu der Person noch keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz, ist diese auf Veranlassung der Personalausweisbehörden bei der Registermodernisierungsbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben."

abweichendes Inkrafttreten am 07.04.2021

3.
§ 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Ferner dürfen die zur Ausstellung

1.
des Führerscheins,

2.
des Fahrerqualifizierungsnachweises oder

3.
der Fahrerkarte

zuständigen Behörden das Lichtbild sowie die Unterschrift der antragstellenden Person im automatisierten Verfahren abrufen, wenn die antragstellende Person zuvor im Rahmen der Online-Beantragung in die elektronische Übermittlung eingewilligt hat."

b)
In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 4" durch die Wörter „den Sätzen 4 und 5" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 9 Änderung des eID-Karte-Gesetzes


Artikel 9 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 eIDKG offen

§ 19 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 3 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,".

2.
(aufgehoben)




Artikel 10 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 StAG offen

Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die Staatsangehörigkeitsbehörden ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig. Ergibt die Abfrage bei der Registermodernisierungsbehörde, dass noch keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz besteht, ist diese auf Veranlassung der Staatsangehörigkeitsbehörde bei der Registermodernisierungsbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben; zu diesem Zweck darf die Staatsangehörigkeitsbehörde die erforderlichen Daten übermitteln."

2.
In § 33 Absatz 5 werden nach dem Wort „Daten" die Wörter „sowie in den Fällen des § 31 Absatz 2 die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.


Artikel 11 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 SGB V offen

Dem § 288 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Darüber hinaus enthält das Versichertenverzeichnis die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz."


Artikel 12 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 SGB VI offen

§ 150 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.
Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt:

„9.
Geburtsdatum,

10.
die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz."


Artikel 13 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 SGB VII offen

In § 136a Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 14d des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Geburtsdatum" die Wörter „, die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.


Artikel 14 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. September 2024 SGB X § 67c, § 67d, § 71

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 67c wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Speicherung und Nutzung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz ist ausschließlich zum Zweck der eindeutigen Zuordnung der betroffenen Person bei der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig sowie zur Qualitätssicherung nach § 10 des Identifikationsnummerngesetzes und zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Identifikationsnummerngesetzes."

2.
Dem § 67d wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Zur eindeutigen Zuordnung der betroffenen Person bei der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz, bei Übermittlungen zur Qualitätssicherung gemäß § 10 des Identifikationsnummerngesetzes sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Identifikationsnummerngesetzes ist die Übermittlung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz mit dem Geburtsdatum der betroffenen Person zulässig. Dies gilt auch, wenn in den Rechtsvorschriften zur Übermittlung von Sozialdaten nach diesem Gesetzbuch die Daten nach Satz 1 nicht aufgeführt werden, ihre Übermittlung aber zu den in Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist."

3.
Dem § 71 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie für die Qualitätssicherung nach § 10 des Identifikationsnummerngesetzes erforderlich ist."


Artikel 15 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 SGB XI offen

Dem § 99 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Darüber hinaus enthält das Versichertenverzeichnis die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz."


Artikel 16 (aufgehoben)







Artikel 17 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 IHKG offen

§ 9 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „nach § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung" die Wörter „sowie die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.

2.
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „ist" die Wörter „und gesetzliche Regelungen dies nicht ausschließen" eingefügt.

3.
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „sofern" die Wörter „gesetzliche Regelungen dies nicht ausschließen," eingefügt.


Artikel 18 Änderung der Handwerksordnung


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 HwO offen

Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 113 Absatz 2 Satz 8 werden nach dem Wort „Bemessungsgrundlagen" die Wörter „einschließlich der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.

2.
Anlage D wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Wohnanschrift" die Wörter „, die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort „Wohnanschrift" die Wörter „, die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.

cc)
In Nummer 2 Buchstabe d werden nach dem Wort „Wohnanschrift" die Wörter „, die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.

dd)
In Nummer 4 Buchstabe e werden nach dem Wort „Wohnanschrift" die Wörter „, die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.

b)
In Abschnitt II Satz 3 werden nach dem Wort „des Betriebsinhabers" die Wörter „, insbesondere die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.

c)
Abschnitt III wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Anschrift," die Wörter „, die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz," eingefügt.

bb)
In Nummer 3 Buchstabe a werden nach den Wörtern „Anschrift des Lehrlings" die Wörter „die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.


Artikel 19 Änderung der Personenstandsverordnung


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 PStV offen, mWv. 7. April 2021 § 47

Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 60 folgende Angabe eingefügt:

„§ 60a Mitteilungen für Identitätszwecke".

2.
§ 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Das Standesamt, das selbst oder auf Anordnung des Gerichts einen abgeschlossenen Registereintrag berichtigt, hat zu prüfen, ob auch in anderen Personenstandsregistern oder in den beim Bundeszentralamt für Steuern zu einer Person gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 des Identifikationsnummerngesetzes eine Berichtigung vorgenommen werden muss. Es teilt dem in Betracht kommenden Standesamt und der Meldebehörde die Berichtigung mit."

abweichendes Inkrafttreten am 07.04.2021

 
b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Eine Berichtigung auf Grund von Dokumenten des Heimatstaates (§ 47 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Gesetzes) ist nur zulässig, wenn zuvor die zuständige Ausländerbehörde beteiligt wurde und diese den Zusammenhang zwischen den vorgelegten Dokumenten und der Rückführung des betreffenden Ausländers bestätigt hat."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 56 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Meldebehörde teilt dem Standesamt die erstmalig erteilte Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung mit. Ist zu einer Person noch keine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung im Personenstandsregister gespeichert, teilt die Registermodernisierungsbehörde nach dem Identifikationsnummerngesetz diese auf Anforderung dem Standesamt mit, das einen Personenstandseintrag für diese Person führt."

4.
§ 57 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 21 wird angefügt:

„21.
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung."

5.
§ 58 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 19 wird angefügt:

„19.
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung."

6.
§ 59 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 18 wird angefügt:

„18.
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung."

7.
§ 60 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 21 wird angefügt:

„21.
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung."

8.
Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:

„§ 60a Mitteilungen für Identitätszwecke

Das Standesamt, das eine Fortführung im Personenstandsregister vornimmt, teilt dies der Registermodernisierungsbehörde nach dem Identifikationsnummerngesetz nur mit, wenn die Daten nicht bereits der Meldebehörde nach den §§ 57 bis 60 übermittelt worden sind. Soweit eine Mitteilung des Standesamtes zum Zwecke der Überprüfung und Bestätigung der Identität natürlicher Personen beim Bundeszentralamt für Steuern nach Satz 1 erforderlich ist, werden folgende Daten mitgeteilt:

1.
Familienname,

2.
Vornamen,

3.
frühere Familiennamen und Vornamen,

4.
Tag und Ort der Geburt,

5.
Geschlecht,

6.
gegenwärtige und letzte Anschrift, wenn diese bekannt ist,

7.
Sterbedatum."

9.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Datenfeld 1180 wird das folgende Datenfeld eingefügt:

„1198 IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)".


 
b)
Nach dem Datenfeld 1280 wird das folgende Datenfeld eingefügt:

„1298IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)".


 
c)
Nach dem Datenfeld 1380 wird das folgende Datenfeld eingefügt:

„1398IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)".


 
d)
Nach dem Datenfeld 2180 wird das folgende Datenfeld eingefügt:

„2198IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)".


 
e)
Nach dem Datenfeld 2280 wird das folgende Datenfeld eingefügt:

„2298IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)".


 
f)
Nach dem Datenfeld 3180 wird das folgende Datenfeld eingefügt:

„3198IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)".


 
g)
Nach dem Datenfeld 3280 wird das folgende Datenfeld eingefügt:

„3298IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)".


 
h)
Nach dem Datenfeld 4297 wird das folgende Datenfeld eingefügt:

„4298IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)".


 
i)
Nach dem Datenfeld 4320 wird das folgende Datenfeld eingefügt:

„4398IdentifikationsnummerGemäß § 139b der Abgabenordnung     1)".


 
j)
Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

1
Die Datenfelder unterliegen folgenden Beschränkungen:

1)
= Datenfeld ist nicht Bestandteil des Beurkundungs- und Hinweisteils des Personenstandseintrags und steht nur systemseitig als funktionales Ordnungsmerkmal zur Verfügung.

2)
= Datenfeld steht ab 1. November 2013 zur Verfügung.

3)
= Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung.

4)
= Datenfeld steht ab 1. November 2018 zur Verfügung.

5)
= Datenfeld steht nicht mehr für Eingaben zur Verfügung."


Artikel 20 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Artikel 20 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 AZRG-DV offen

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 7b des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Nach Übermittlung der Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz durch die Registermodernisierungsbehörde nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des AZR-Gesetzes speichert die Registerbehörde automatisiert eine Übermittlungssperre nach § 4 des AZR-Gesetzes."

2.
§ 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 32 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 33 wird angefügt:

„33.
Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz."

3.
In der Anlage Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wird Nummer 1 Spalte C wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „§ 6 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter „§§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes" ersetzt.

b)
Nach den Wörtern „Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder" werden die Wörter „- Registermodernisierungsbehörde ohne Angabe des Geschäftszeichens" eingefügt.