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Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung - MilchAbgV)

neugefasst durch B. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch § 57 V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295
Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 2 Anlieferungs-Referenzmengen

§ 7 Übertragungssystem



(1) Anlieferungs-Referenzmengen können vorbehaltlich des § 12 Abs. 2 Satz 1 flächengebunden nicht übergehen oder übertragen werden; sie können flächenungebunden nicht verkauft oder verpachtet oder durch andere Rechtsgeschäfte mit vergleichbaren Rechtsfolgen übertragen werden. Anlieferungs-Referenzmengen können flächenungebunden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sowie der §§ 8 bis 11 übertragen werden oder im Wege gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge oder bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übergehen oder nach § 12 Abs. 3 übernommen werden.

(2) Wird ein gesamter Betrieb, der als selbständige Produktionseinheit während des in Satz 2 genannten Zeitraumes weiter für die Milcherzeugung bewirtschaftet wird, auf Grund eines Kauf- oder Pachtvertrages oder eines Rechtsgeschäfts mit vergleichbaren Rechtsfolgen übergeben, überlassen oder zurückgewährt, können die Vertragsparteien den unmittelbaren Übergang der dem Abgebenden zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge auf den Käufer, Pächter oder Verpächter schriftlich vereinbaren. Wird die gesamte oder ein Teil der nach Satz 1 übergegangenen Anlieferungs-Referenzmenge vor Ablauf des zweiten der Übertragung nach Satz 1 folgenden Zwölfmonatszeitraumes übertragen oder überlassen, so wird diese Anlieferungs-Referenzmenge in die Reserve des Landes, in dem sich der Betriebssitz des Übergebenden oder Überlassenden befindet, eingezogen; die Berechnung der Höhe des Einzugs erfolgt im Falle der Übertragung nach § 8 Abs. 1 durch die in § 8 genannte Verkaufsstelle. Satz 2 gilt nicht im Falle der Rückgewähr einer Anlieferungs-Referenzmenge. Die Länder können bei besonderen Härten von dem Einzug nach Satz 2 absehen. Hat der Erzeuger seinen Betriebssitz verlagert, gilt der Betrieb am neuen Betriebssitz erst nach dem Ablauf des zweiten der Betriebssitzverlagerung folgenden Zwölfmonatszeitraumes als gesamter Betrieb im Sinne von Satz 1; bis dahin ist für die Bestimmung der zuständigen Landesstelle der bisherige Betriebssitz maßgebend.

(2a) Ein unmittelbarer Übergang von Anlieferungs-Referenzmenge kann zwischen Verwandten in gerader Linie oder Ehegatten schriftlich vereinbart werden.

(3) Wird ein gesamter Betrieb oder der für die Milcherzeugung genutzte Teil des Betriebs in eine neu zu gründende oder bestehende Gesellschaft übertragen, kann der unmittelbare Übergang der dem Übertragenden zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge auf die Gesellschaft schriftlich vereinbart werden, wenn sichergestellt ist, dass im Falle der Übertragung

1.
durch eine natürliche Person der Übertragende nachhaltig durch persönliche Arbeitsleistung zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks bis zum Ende des zweiten der Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraumes beiträgt,

2.
durch eine Gesellschaft bis zum Ablauf der in Nummer 1 genannten Frist die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft entsprechende Anteilsinhaber der übernehmenden Gesellschaft sind oder die übertragende Gesellschaft entsprechender Anteilsinhaber der übernehmenden Gesellschaft ist.

Für die nach Satz 1 übergegangene Anlieferungs-Referenzmenge gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(3a) Sofern eine Gesellschaft aufgelöst wird oder einzelne Gesellschafter ausscheiden, können die Anlieferungs-Referenzmengen vorbehaltlich des Satzes 2 nach den für die Gesellschaft geltenden Bestimmungen flächenungebunden und unmittelbar auf den ausscheidenden Gesellschafter übertragen werden. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters vor Ablauf der in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Frist beschränkt sich die Befugnis nach Satz 1 auf die nach Absatz 3 Satz 1 übertragene Anlieferungs-Referenzmenge; andernfalls werden außer in Fällen von besonderer Härte diese Anlieferungs-Referenzmengen in die Reserve des Landes eingezogen, in dem sich der Betriebssitz der Gesellschaft befindet.

(4) Für die flächenungebundene Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen nach den Absätzen 2 bis 3a gelten § 7 Abs. 2a Satz 3 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S 535), sowie die Anlage zur Milchabgabenverordnung entsprechend.

(5) Übernehmer von Anlieferungs-Referenzmengen nach Absatz 1 Satz 2 und den Absätzen 2 bis 3a kann nur sein, wer Milcherzeuger oder der Ehegatte eines Milcherzeugers ist; das gilt nicht im Falle des Übergangs im Wege der gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge oder bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und im Falle der Rückgewähr eines verpachteten oder zur Nutzung eingebrachten Betriebs oder Teil eines Betriebs nach den Absätzen 2 und 3a. § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


§ 7a Zeitweilige Überlassung der Anlieferungs-Referenzmenge im Falle getöteter oder verendeter Milchkühe



(1) Abweichend von § 7 Abs. 1 kann der Inhaber einer Anlieferungs-Referenzmenge

1.
bei angeordneter Tötung von mindestens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestandes auf Grund des Tierseuchengesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes,

2.
im Falle des Verendens oder der Nottötung von mindestens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestandes infolge höherer Gewalt

während des laufenden und des nächsten Zwölfmonatszeitraumes die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie in einem Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, für diesen Zwölfmonatszeitraum einem anderen Milcherzeuger, der an denselben Käufer liefert, zur Nutzung überlassen. Jede Überlassungsvereinbarung muss eine Referenzmenge von mindestens 1.000 Kilogramm erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des Überlassenden ist geringer.

(2) Die Überlassungsvereinbarung muss zwischen dem Überlassenden und dem Übernehmenden schriftlich abgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Vereinbarung muss dem Käufer bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes zur Registrierung vorliegen. Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger ein Muster für die Überlassungsvereinbarung bekannt machen. Der Ausfertigung der Vereinbarung sind ein Nachweis über den Gesamtbestand der Milchkühe vor dem Eintritt des in Absatz 1 vorausgesetzten Ereignisses sowie im Falle

1.
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 eine Ablichtung der Tötungsanordnung und ein Nachweis der erfolgten Tötung und

2.
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis über das Verenden oder die Nottötung

beizufügen.

(3) Erfüllt die Überlassungsvereinbarung unter Berücksichtigung der beizufügenden Nachweise die Voraussetzungen des Absatzes 1, registriert der Käufer die Überlassungsvereinbarung bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes und teilt die Registrierung den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und dem Hauptzollamt innerhalb von einer Woche mit. Der Mitteilung an das Hauptzollamt ist die Überlassungsvereinbarung einschließlich der zugehörigen Nachweise beizufügen.

(4) Sieht der Käufer die Voraussetzungen des Absatzes 1 als nicht erfüllt an, legt er die Überlassungsvereinbarung einschließlich der zugehörigen Nachweise dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich vor. Das Hauptzollamt entscheidet innerhalb von drei Wochen über die Registrierung durch den Käufer und teilt seine Entscheidung den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und dem Käufer mit.

(5) Im Falle einer Registrierung der Überlassungsvereinbarung erfolgt für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeuger eine Neuberechnung nach § 18 Abs. 1.

(6) Als Käufer im Sinne der vorstehenden Absätze gilt auch derjenige, der von einer örtlichen Milchsammelgenossenschaft, die die Milch nicht verarbeitet, Milch entgeltlich bezieht.


§ 8 Regulierte entgeltliche Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen



(1) Die Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 erfolgt außer in den Fällen des § 7 Abs. 2 bis 3a, der Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 sowie des § 12 Abs. 3 durch Verkaufsstellen nach Maßgabe des Absatzes 3 und der §§ 9 bis 11 zum 1. April, 1. Juli oder 30. Oktober eines jeden Kalenderjahres (Übertragungstermin). Sofern der 1. April, 1. Juli oder 30. Oktober auf einen Samstag oder Sonn- und Feiertag fallen, gilt als Übertragungstermin jeweils der nächstfolgende Werktag.

(2) Die Länder richten die Verkaufsstellen ein. Für jedes Land soll mindestens eine Verkaufsstelle zuständig sein; die Tätigkeit einer Verkaufsstelle kann sich auf das Gebiet mehrerer Länder erstrecken. Private können nach pflichtgemäßem Ermessen als Träger einer Verkaufsstelle zugelassen werden, wenn

1.
sie oder ihre Träger repräsentative landwirtschaftliche Berufsverbände oder Organisationen sind und

2.
gegen ihre Zuverlässigkeit und Eignung keine Bedenken bestehen.

Zuständig für die Zulassung des Trägers und die Beaufsichtigung der Verkaufsstelle ist die nach Landesrecht für den Sitz der Verkaufsstelle zuständige Behörde. Erstreckt sich die Tätigkeit einer Verkaufsstelle auf mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder. Die Verkaufsstellen erheben für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren.

(3) Anlieferungs-Referenzmengen können nur innerhalb der sich aus der Anlage ergebenden Übertragungsbereiche übertragen werden. Übertragbar ist nur derjenige Teil der dem Anbieter zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge, der

1.
frei ist von Verpächteransprüchen auf Rückgewähr nach § 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung,

2.
nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2, einzuziehen ist,

3.
im Falle der Übertragung zu einem anderen Termin als dem 1. April im laufenden Zwölfmonatszeitraum nicht beliefert worden ist und

4.
nicht nach § 12 Abs. 3 vom Pächter übernommen wird oder worden ist.

Anbieter kann abgesehen von besonderen Härten nicht sein, wer im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr nach Absatz 1 Anlieferungs-Referenzmengen erworben hat.


§ 9 Angebote und Nachfragegebote



(1) Der Anbieter von Anlieferungs-Referenzmengen reicht bei der Verkaufsstelle, die für den Übertragungsbereich seines Betriebssitzes zuständig ist, spätestens

1.
bis zum 1. März eines Kalenderjahres für Übertragungen zum 1. April eines Kalenderjahres,

2.
bis zum 1. Juni eines Kalenderjahres für Übertragungen zum 1. Juli eines Kalenderjahres,

3.
bis zum 1. Oktober eines Kalenderjahres für Übertragungen zum 30. Oktober eines Kalenderjahres

ein schriftliches Angebot sowie die nach Satz 5 erforderlichen Nachweise ein; § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist für die Bestimmung der zuständigen Verkaufsstelle maßgeblich

1.
in dem Fall, dass ein Milcherzeuger seinen Betriebssitz in einen anderen der in der Anlage aufgeführten Übertragungsbereiche verlagert hat, im laufenden und den beiden folgenden Zwölfmonatszeiträumen der Betriebssitz im vorherigen Übertragungsbereich,

2.
in dem Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2, der Betriebssitz des Pächters, Erblassers oder der Gesellschaft.

Das Angebot muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge,

2.
den Referenzfettgehalt der zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge,

3.
den auf einen Standardfettgehalt von 4 vom Hundert bezogenen Preis je Kilogramm Anlieferungs-Referenzmenge, den der Anbieter mindestens erzielen will,

4.
- außer im Falle der Pachtrückgabe - Name und Anschrift des Käufers, an den der Anbieter zuletzt geliefert hat,

5.
- im Falle der Pachtrückgabe - Name und Anschrift des Käufers, an den der Pächter zuletzt geliefert hat, und eine Bestätigung dieses Käufers, dass der Übergang berücksichtigt worden ist, sowie

6.
die Bankverbindung des Anbieters.

Der Anbieter darf für jeden Übertragungstermin nur ein Angebot abgeben; er ist nach Zugang bei der Verkaufsstelle an das Angebot gebunden. Dem Angebot sind beizufügen:

1.
ein Nachweis des Käufers, dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 gegeben sind; maßgeblich für den Zeitpunkt der Nichtbelieferung ist jeweils das Monatsende, welches dem Datum der Erstellung des Nachweises vorangeht,

2.
ein Nachweis der für den nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Betriebssitz zuständigen Landesstelle,

a)
dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Satz 3 gegeben sind, wobei § 7 Abs. 2a Satz 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung entsprechend weiter anzuwenden ist, sowie

b)
ob und in welcher Höhe bei einer Übertragung ein Einzug nach § 7 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2, oder § 12 Abs. 3 Satz 6 zu erfolgen hat.

Die Verkaufsstelle teilt dem Anbieter die auf den in Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 genannten Standardfettgehalt umgerechnete angebotene Anlieferungs-Referenzmenge zugleich mit einer Bestätigung über den Eingang des Angebotes mit.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt für den Nachfrager von Anlieferungs-Referenzmengen mit der Maßgabe entsprechend, dass das Nachfragegebot mindestens folgende Angaben enthalten muss:

1.
die Höhe der nachgefragten Anlieferungs-Referenzmenge, bezogen auf den Standardfettgehalt von 4 vom Hundert,

2.
den auf einen Standardfettgehalt von 4 vom Hundert bezogenen Preis je Kilogramm Anlieferungs-Referenzmenge, den der Nachfrager höchstens zu zahlen bereit ist,

3.
Name und Anschrift des Käufers, an den der Nachfrager liefert, sowie

4.
die für den Nachfrager zuständige Landesstelle.

Dem Nachfragegebot ist eine selbstschuldnerische und unbedingte Bürgschaft eines Kreditinstituts oder eine vergleichbare Sicherheit in Höhe des sich aus Satz 1 Nr. 1 und 2 ergebenden Preisgebotes beizufügen, die nach Eingang der Zahlung des Nachfragers bei der Verkaufsstelle freizugeben ist. Die Verkaufsstelle erteilt dem Nachfrager eine Bestätigung über den Eingang seines Nachfragegebotes.

(3) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger ein für das Angebot und die Nachfragegebote sowie die zu erbringenden Nachweise zu verwendendes Formular bekannt machen.


§ 10 Gleichgewichtspreis



(1) Aus den für jeden Übertragungstermin eingegangenen Angeboten und Nachfragegeboten ermittelt die Verkaufsstelle innerhalb von sieben Tagen nach dem jeweiligen Übertragungstermin einen Gleichgewichtspreis. Dieser Gleichgewichtspreis dient der Festlegung derjenigen Anlieferungs-Referenzmengen, die im Rahmen des jeweiligen Übertragungstermins übertragen werden.

(2) Vor der Ermittlung des Gleichgewichtspreises werden die angebotenen Anlieferungs-Referenzmengen um diejenigen Abzüge, die nach § 7 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2, und § 12 Abs. 3 Satz 6 im Falle von Übertragungen vorzunehmen sind, vermindert und die verbleibenden Anlieferungs-Referenzmengen auf den Standardfettgehalt von 4 vom Hundert umgerechnet.

(3) Der Gleichgewichtspreis wird ermittelt, indem

1.
nach Absatz 4 ein Zwischenpreis festzustellen ist,

2.
nach Absatz 5 die in Bezug auf den festgestellten Zwischenpreis auszuscheidenden Angebote und Nachfragegebote ermittelt werden und

3.
nach Absatz 6 mit den verbleibenden Angeboten und Nachfragegeboten eine Endberechnung vorgenommen wird.

(4) Der Zwischenpreis wird festgestellt, indem auf einer Preisskala die angebotenen und nachgefragten Anlieferungs-Referenzmengen den von den Anbietern und Nachfragern abgegebenen Preisgeboten zugeordnet werden. Die Preisskala ist in Eurocent-Stufen (Preisstufen) eingeteilt. Sie beginnt bei einem Eurocent und endet mit demjenigen Preis, der im Rahmen der Angebote und Nachfragegebote den höchsten Preis bildet. Anschließend werden für jede Preisstufe die angebotenen Anlieferungs-Referenzmengen von dem geringsten Angebotspreis ausgehend und die nachgefragten Anlieferungs-Referenzmengen von dem höchsten Nachfragepreis ausgehend summiert und diese Summen der jeweiligen Preisstufe zugeordnet. Als Zwischenpreis wird diejenige Preisstufe festgelegt, bei der die nach Satz 4 gebildeten Summen von angebotenen und nachgefragten Anlieferungs-Referenzmengen deckungsgleich sind oder sich zwischen ihnen die geringste Differenz ergibt. Soweit sich die geringste Differenz mehr als einmal ergibt, wird von den zugehörigen Preisstufen die niedrigste Preisstufe als Zwischenpreis festgelegt.

(5) Alle Angebote und Nachfragegebote, die den Zwischenpreis um mindestens 40 vom Hundert überschreiten, scheiden aus dem Verkaufsverfahren aus und sind bei der nach Absatz 6 vorzunehmenden Endberechnung nicht zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Zwischenpreis 30 Eurocent unterschreitet.

(6) Mit den verbleibenden Angeboten und Nachfragegeboten wird mittels einer Endberechnung, die unter entsprechender Anwendung des Verfahrens nach Absatz 4 vorzunehmen ist, der Gleichgewichtspreis ermittelt. Soweit die in Absatz 4 Satz 5 in Bezug genommene Summe von angebotenen Anlieferungs-Referenzmengen die in Absatz 4 Satz 5 in Bezug genommene Summe von nachgefragten Anlieferungs-Referenzmengen übersteigt, gilt die nächstniedrigere Preisstufe als Gleichgewichtspreis. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 4 Satz 6 entsprechend, soweit sich auf den nächstniedrigeren Preisstufen die gleiche Differenz ergibt. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zu dem nach Satz 2 ermittelten Gleichgewichtspreis kein Angebot vorhanden ist.

(7) Der Gleichgewichtspreis ist unverzüglich nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist auf geeignete Weise bekannt zu geben. Die Verkaufsstelle hat vor der Bekanntgabe nach Satz 1 Stillschweigen über den Inhalt der bei ihr eingegangenen Angebote und Nachfragegebote sowie den Gleichgewichtspreis zu wahren.


§ 10a Festlegung der Übertragungen



(1) Anlieferungs-Referenzmengen von Anbietern, deren geforderter Angebotspreis niedriger oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, sind zum Gleichgewichtspreis an Nachfrager, deren geforderter Nachfragepreis höher oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, zu übertragen. Die Übertragung ist zu dem in § 10 Abs. 2 festgelegten Standardfettgehalt vorzunehmen. Die nicht nach Satz 1 zu berücksichtigenden Anbieter und Nachfrager scheiden aus dem Verkaufsverfahren aus.

(2) Übersteigen die zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Mengen die angebotenen Mengen (Nachfrageüberhang), erfolgt ein Ausgleich der Mengen über die den Verkaufsstellen aus der Landesreserve nach § 6 Abs. 2 zugewiesenen Anlieferungs-Referenzmengen. Reichen die nach § 6 Abs. 2 zugewiesenen Mengen nicht vollständig aus, werden die zugewiesenen Mengen gleichmäßig auf die nach Absatz 1 Satz 1 zu übertragenden Mengen verteilt. Soweit ein Ausgleich nach den Sätzen 1 und 2 nicht oder nicht vollständig möglich ist, wird der Nachfrageüberhang durch eine gleichmäßige Kürzung ausgeglichen. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis angebotenen und nachgefragten Mengen in das Verhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkommastellen berechnet.

(3) Im Falle des § 10 Abs. 6 Satz 4 werden die nach Absatz 1 zu übertragenden Mengen gleichmäßig gekürzt. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis angebotenen und nachgefragten Mengen in das Verhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis angebotenen Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkommastellen berechnet.


§ 11 Übertragungsverfahren



(1) Die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmengen werden nach den Absätzen 2 bis 4 übertragen. Die nach den §§ 10 und 10a nicht zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmengen verbleiben bei den jeweiligen Anbietern.

(2) Die nach den §§ 10 und 10a ausgeschiedenen und damit im Rahmen des jeweiligen Übertragungstermins nicht zum Zuge kommenden Anbieter und Nachfrager sind von der Verkaufsstelle entsprechend zu unterrichten.

(3) Unverzüglich nach der Ermittlung des Gleichgewichtspreises teilt die Verkaufsstelle den zum Zuge gekommenen Anbietern, den für diese Anbieter zuständigen Landesstellen und demjenigen Käufer, an den der jeweilige Anbieter zuletzt geliefert hat,

1.
den Gleichgewichtspreis,

2.
die Höhe der zu übertragenden und der nicht zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge, jeweils bezogen auf den in § 10 Abs. 2 genannten Standardfettgehalt und den Referenzfettgehalt des Anbieters, und

3.
die Höhe der in § 10 Abs. 2 genannten Abzüge

mit.
Sofern der Fall einer Pachtrückgabe vorliegt, entfällt die in Satz 1 genannte Mitteilung an den Käufer.

(4) Für die zum Zuge gekommenen Anbieter erfolgt eine Neuberechnung der entsprechenden Anlieferungs-Referenzmengen nach § 18 Abs. 1. Die Neuberechnung ist innerhalb von 21 Tagen vorzunehmen und unverzüglich dem Anbieter, dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt, der Verkaufsstelle und der zuständigen Landesstelle mitzuteilen.

(5) Die Verkaufsstelle teilt den zum Zuge gekommenen Nachfragern

1.
den Gleichgewichtspreis,

2.
die Höhe der an ihn zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge, bezogen auf den in § 10 Abs. 2 genannten Standardfettgehalt, und

3.
den zu zahlenden Betrag mit.

(6) Der Nachfrager überweist den zu zahlenden Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 5 an die Verkaufsstelle. Nach Eingang der Beträge sämtlicher Nachfrager und sämtlicher nach Absatz 4 vorzunehmenden Neuberechnungen bei der Verkaufsstelle teilt die Verkaufsstelle den Nachfragern, der zuständigen Landesstelle und dem für den Nachfrager zuständigen Käufer mit, in welcher Höhe Anlieferungs-Referenzmengen auf die jeweiligen Nachfrager übertragen werden. Auf der Grundlage dieser Mitteilung erfolgt eine Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge nach § 18 Abs. 1. Die Neuberechnung ist dem Nachfrager und dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt mitzuteilen. Die Verkaufsstelle überweist an die Anbieter innerhalb von 14 Tagen nach Eingang sämtlicher Beträge aller Nachfrager den für die übertragene Anlieferungs-Referenzmenge zu zahlenden Betrag.


§ 12 Behandlung laufender Pachtverträge



(1) Pachtverträge, die Anlieferungs-Referenzmengen nach § 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung betreffen und vor dem 1. April 2000 geschlossen worden sind, können unbeschadet von § 7 Abs. 1 Satz 1 zwischen den bisherigen Pachtvertragsparteien verlängert werden; das gilt auch nach Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 und für die in § 7 Abs. 2a genannten Personen.

(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Pachtverträge mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet werden, gehen die entsprechenden Anlieferungs-Referenzmengen nach § 7 Abs. 1 bis 2a, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung auf den Verpächter mit der Maßgabe über, dass 33 vom Hundert der zurückgewährten Anlieferungs-Referenzmengen zugunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen werden. Soweit der Verpächter weder die Voraussetzung des § 7 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz erfüllt noch die nach Satz 1 übergehende Anlieferungs-Referenzmenge unverzüglich nach Ende des Pachtvertrages überträgt, ist diese Anlieferungs-Referenzmenge von der zuständigen Landesstelle in die in Satz 1 genannte Reserve einzuziehen, es sei denn, es liegt ein Fall besonderer Härte vor. Will der Verpächter die nach Satz 1 übergehende Anlieferungs-Referenzmenge im Verfahren nach den §§ 8 bis 11 übertragen, so liegt eine unverzügliche Übertragung im Sinne von Satz 2 nur vor, wenn der Verpächter beim nächstfolgenden Übertragungstermin für die gesamte Anlieferungs-Referenzmenge ein Angebot gemäß § 9 Abs. 1 einreicht und bei diesem oder dem darauf folgenden Übertragungstermin nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zum Zuge kommt.

(3) Soweit Anlieferungs-Referenzmengen nach Absatz 2 Satz 1 bei Beendigung des Pachtvertrages zurückzugewähren sind, hat der Pächter das Recht, die zurückzugewährende Anlieferungs-Referenzmenge vom Verpächter innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pachtvertrages zu übernehmen (Übernahmerecht); dies gilt nicht, wenn der Pächter den Pachtvertrag kündigt. Das Übernahmerecht wird wirksam, wenn der Pächter der Landesstelle gegenüber nachweist, dass er den in Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4 genannten Betrag geleistet hat. Bei Übernahme der Anlieferungs-Referenzmenge ist der Pächter verpflichtet, dem Verpächter innerhalb von 14 Tagen nach Ausübung des Übernahmerechts für die nicht auf einen Standardfettgehalt von 4 vom Hundert umzurechnende Anlieferungs-Referenzmenge einen Betrag in Höhe von 67 vom Hundert des Gleichgewichtspreises, der an dem dem Zeitpunkt der Rückgewähr vorangegangenen Übertragungstermin ermittelt worden ist, zu zahlen; bei Pachtverträgen, die mit Ablauf des 31. März enden, ist maßgeblich der Gleichgewichtspreis des darauf folgenden Übertragungstermins. Sofern sich Verpächter und Pächter einigen, kann der Pächter die Anlieferungs-Referenzmenge auch zu einem niedrigeren Preis übernehmen. Macht der Pächter von seinem Übernahmerecht Gebrauch, erfolgt kein Abzug nach Absatz 2 Satz 1. Überträgt oder überlässt der Pächter die nach Satz 3 oder Satz 4 übernommenen Anlieferungs-Referenzmengen ganz oder teilweise vor dem Ablauf des dritten der Übernahme folgenden Zwölfmonatszeitraumes, so werden 33 vom Hundert der Anlieferungs-Referenzmengen in die Reserve des Landes, in dem sich sein Betriebssitz befindet, eingezogen; die Berechnung der Höhe des Einzugs erfolgt im Falle der Übertragung nach § 8 Abs. 1 durch die in § 8 genannte Verkaufsstelle. Satz 6 gilt nicht bei Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 und bei Übertragungen an die in § 7 Abs. 2a genannten Personen. Die Länder können bei besonderen Härten von dem Einzug nach Satz 6 absehen.

(4) Der Abzug nach Absatz 2 Satz 1 und das Übernahmerecht nach Absatz 3 gelten nicht, wenn

1.
Anlieferungs-Referenzmengen an einen Unterverpächter zurückgewährt werden,

2.
ein ganzer Betrieb zurückgewährt wird, oder

3.
der Verpächter oder dessen Rechtsnachfolger im Wege der Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 oder die in § 7 Abs. 2a genannten Personen nachweisen können, dass sie die Anlieferungs-Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötigen.

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 erfolgt der Abzug nach Absatz 2 Satz 1 für zurückzugewährende Anlieferungs-Referenzmengen, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch den Inhaber des Rückgewähranspruchs verpachtet waren und die der Pächter für die Fortsetzung seiner Milcherzeugung benötigt, es sei denn, es liegt ein Fall besonderer Härte vor.