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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2023 aufgehoben
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin (Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung - FzMechAusbV)
V. v. 10.06.2014 BGBl. I S. 714 (Nr. 25); aufgehoben durch § 34 V. v. 01.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 120
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-93 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-93 Berufliche Bildung
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§ 7 Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen. Teil 1 soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
(2) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschluss- oder Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
- 1.
- die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
- 2.
- die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
- 3.
- mit dem Lehrstoff des Berufsschulunterrichts vertraut ist, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
§ 8 Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts der ersten drei Ausbildungshalbjahre, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
- 1.
- Arbeitsauftrag und
- 2.
- Auftragsplanung.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsmittel und Messgeräte auszuwählen, Messungen und Beurteilungen durchzuführen, Daten zu recherchieren,
- b)
- Schaltpläne sowie Zeichnungen und technische Unterlagen anzuwenden,
- c)
- Fertigungsabläufe umzusetzen sowie Sicherheits- und Schutzeinrichtungen einzusetzen,
- d)
- manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungsverfahren, Füge- und Umformtechniken anzuwenden,
- e)
- elektrische und elektronische Bauteile nach Schalt- und Funktionsplänen zu verbinden und eine Funktionsprüfung durchzuführen,
- f)
- ein Prüf- und Messprotokoll anzufertigen sowie
- g)
- fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen sowie seine Vorgehensweise zu begründen;
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Anfertigen und Prüfen eines funktionsfähigen Bauteils sowie
- b)
- Anschließen und Prüfen eines elektrischen oder elektronischen Systems;
- 3.
- der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt herstellen, das aus mehreren Teilprodukten bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht;
- 4.
- mit dem Prüfling soll ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsprodukt geführt werden;
- 5.
- die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt sechs Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 15 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsabläufe unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften zu planen,
- b)
- Arbeitssicherheits-, Umweltschutz- und Gesundheitsschutzbestimmungen zu berücksichtigen,
- c)
- die für die Herstellung erforderlichen Bauteile, Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel festzulegen und dabei die technischen Regeln und die Werkstoffeigenschaften zu beachten sowie
- d)
- informationstechnische, technologische und mathematische Sachverhalte zu bewerten und Lösungswege darzustellen;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag nach Absatz 3 beziehen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 9 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
(3) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:
- 1.
- Kundenauftrag,
- 2.
- Karosserieinstandhaltungstechnik sowie
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln,
- b)
- Arbeitsabläufe selbständig zu planen und umzusetzen und dabei sowohl wirtschaftliche, technische, organisatorische, zeitliche und qualitätssichernde Vorgaben zu beachten als auch den Umweltschutz zu berücksichtigen,
- c)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen,
- d)
- Material zu disponieren,
- e)
- fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen,
- f)
- Bauteile und Baugruppen zu trennen und zu verbinden,
- g)
- Instandhaltungsarbeiten an Karosserien und Karosseriebauteilen durchzuführen,
- h)
- Informationssysteme zu nutzen und Diagnosesysteme einzusetzen,
- i)
- Störungen in Systemen festzustellen, Fehler einzugrenzen und zu beheben,
- j)
- Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen und zu analysieren sowie
- k)
- Kundinnen und Kunden seine Vorgehensweise zu erläutern;
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Festlegen und Durchführen von Instandhaltungsarbeiten an Karosserien oder Karosseriebauteilen einschließlich der Bearbeitung der Oberfläche sowie
- b)
- Anschließen von Systemen und Bauteilen nach Schalt- und Funktionsplänen einschließlich Prüfen der Funktion und Erstellen einer praxisbezogenen Dokumentation;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe bearbeiten, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht, und sein Vorgehen dokumentieren;
- 4.
- mit dem Prüfling soll während seiner Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt werden, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;
- 5.
- die Prüfungszeit beträgt zwölf Stunden; das situative Fachgespräch soll innerhalb dieser Zeit insgesamt höchstens 20 Minuten dauern.
(5) Für den Prüfungsbereich Karosserieinstandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- einen Karosserieschaden zu kalkulieren,
- b)
- die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen zu planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen,
- c)
- Problemanalysen unter Beachtung von technischen Regeln, Vorgaben und zulassungsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen und Instandhaltungswege aufzuzeigen,
- d)
- Funktions-, Schalt- und Vernetzungspläne zu nutzen,
- e)
- funktionale Zusammenhänge eines Fahrzeugs und die Fahrzeugkonstruktion darzustellen,
- f)
- elektrotechnische Funktionen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen,
- g)
- Berechnungen durchzuführen und
- h)
- elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkomponenten unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen;
- 2.
- der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten, wobei er als Hilfsmittel nur praxisübliche Dokumente verwenden darf;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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