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Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Kapitel 5 Verfahrensvorschriften

Abschnitt 2 Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz

Unterabschnitt 3 Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden

§ 71 Übermittlungspflicht



(1) 1Die

1.
Meldebehörden,

2.
Passbehörden,

3.
Ausweisbehörden,

4.
Staatsangehörigkeitsbehörden,

5.
Justizbehörden,

6.
Bundesagentur für Arbeit und

7.
Gewerbebehörden

sind unbeschadet der Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2, 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, den Ausländerbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Ersuchen die in den folgenden Vorschriften bezeichneten erforderlichen Angaben über personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen, sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen. 2Die Daten sind an die für den Wohnort des Ausländers zuständige Ausländerbehörde, im Fall mehrerer Wohnungen an die für die Hauptwohnung zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln. 3Ist die Hauptwohnung unbekannt, sind die Daten an die für den Sitz der mitteilenden Behörde zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln.

(2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu übermitteln:

1.
Familienname,

2.
Geburtsname,

3.
Vornamen,

4.
Tag, Ort und Staat der Geburt,

5.
Geschlecht,

6.
Staatsangehörigkeiten,

7.
Anschrift,

8.
zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes.




§ 72 Mitteilungen der Meldebehörden



(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1.
die Anmeldung,

2.
die Abmeldung,

3.
die Änderung der Hauptwohnung,

4.
die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,

5.
die Namensänderung,

6.
die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses,

7.
die Geburt,

8.
den Tod,

9.
den Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners,

10.
die eingetragenen Auskunftssperren gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall und

11.
das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde

eines Ausländers.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den in § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln:

1.
bei einer Anmeldung

a)
Doktorgrad,

b)
Familienstand,

c)
die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,

d)
Tag des Einzugs,

e)
frühere Anschrift, und bei Zuzug aus dem Ausland auch der Staat,

f)
Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer,

2.
bei einer Abmeldung

a)
Tag des Auszugs,

b)
neue Anschrift,

3.
bei einer Änderung der Hauptwohnung

a)
die bisherige Hauptwohnung,

b)
das Einzugsdatum,

4.
bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft Vor- und Familiennamen des Ehe- oder des Lebenspartners,

der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie

4a.
bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft

der Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,

5.
bei einer Namensänderung

der bisherige und der neue Name,

6.
bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses

a)
die neue oder weitere Staatsangehörigkeit und

b)
bei Aufgabe oder einem sonstigen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zusätzlich die in Nummer 1 bezeichneten Daten,

7.
bei Geburt

die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,

8.
bei Tod

der Sterbetag,

9.
bei Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners

der Sterbetag,

10.
bei einer eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes

die Auskunftssperre und deren Wegfall.




§ 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden



(1) Die Passbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Passes nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nr. 2 des Passgesetzes wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.

(2) Die Ausweisbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Personalausweises nach dem Personalausweisgesetz wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.




§ 73 Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes



(1) 1Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1.
den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ausländer,

2.
die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit,

3.
den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher und

4.
die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser geführt worden ist.

2Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 entfällt bei Personen, die mit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz eingereist sind.

(2) Die Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes teilen den Ausländerbehörden die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes mit.


§ 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen



(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1.
den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,

2.
den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.

(2) Die Justizvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1.
den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft und den Beginn der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches *),

2.
die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,

3.
die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft und das Ende der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches *).


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbaren Änderungen in Artikel 8 Nummer 2 b) bb) und cc) G. v. 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) wurde sinngemäß konsolidiert.




§ 75 (aufgehoben)







§ 76 Mitteilungen der Gewerbebehörden



Die für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden teilen den Ausländerbehörden mit

1.
Gewerbeanzeigen,

2.
die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis,

3.
die Rücknahme und den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis,

4.
die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes sowie die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person.